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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Da die Vermiethbarkeit oder Nichtvermiethbarkeit bestimmter
Capitalien zu der Stärke des Begehrs nach dem damit herzu-
stellenden Producte, wie andererseits zu der Schwierigkeit oder
Unmöglichkeit, sie zu vermehren oder zu ersetzen, in keiner un-
mittelbaren Beziehung steht, so ist auch die Verwandlung der
Zinsrente aus Miethzinsrente in Unternehmerzinsrente und
umgekehrt für deren Höhe von keinem unmittelbaren Einfluß.
Dagegen machen sich unter Umständen einige indirecte Wirkungen
dieser Verwandlung geltend. Wenn nämlich auf der einen Seite
die Seltenheit der für eine Production verwendeten Capitalien
blos auf äußeren Gründen beruht, d. h., wenn thatsächlich noch
mehr concurrenzfähige Capitalien vorhanden sind, die nur durch
die Verhältnisse von einer Mitwerbung abgehalten werden, so
ist eine Gestaltung der Dinge, welche einen Miethbegehr nach
den betreffenden Capitalien erzeugt, wohl geeignet, jene äußern
Hindernisse zu beseitigen. Denn so weit Sitte und Gesetz hier
in Betracht kommen, können diese die Capitalinhaber wohl hin-
dern, ihre Capitalien selbst auszubeuten, aber in der Regel
nicht, sie zu vermiethen, so daß mit der Gelegenheit, welche
sich hierzu bietet, jene äußere Schranke einer vermehrten Con-
currenz hinwegfällt 1). Insofern aber blos die Unkenntniß des
zu erlangenden Ertrags die in Frage stehenden Capitalien von
der Mitwerbung abhielt, verschafft gerade das Zinsangebot der
Miethbegehrer bald die fehlende Aufklärung. Demnach würde

1) Diese Schranke wird zu gleicher Zeit noch von einer andern Seite
untergraben; die Vermiethbarkeit der Capitalien hebt nämlich, indem sie
deren Ausbreitung in die geeignetsten Hände bringt, in der Regel die
ganze fragliche Production und damit das Ansehen derer, welche diese be-
treiben. Dadurch aber wirkt sie den Vorurtheilen entgegen, auf welchen die
äußeren Hindernisse der Selbstbewirthschaftung der Capitalien großentheils
beruhen.

Da die Vermiethbarkeit oder Nichtvermiethbarkeit beſtimmter
Capitalien zu der Staͤrke des Begehrs nach dem damit herzu-
ſtellenden Producte, wie andererſeits zu der Schwierigkeit oder
Unmoͤglichkeit, ſie zu vermehren oder zu erſetzen, in keiner un-
mittelbaren Beziehung ſteht, ſo iſt auch die Verwandlung der
Zinsrente aus Miethzinsrente in Unternehmerzinsrente und
umgekehrt fuͤr deren Hoͤhe von keinem unmittelbaren Einfluß.
Dagegen machen ſich unter Umſtaͤnden einige indirecte Wirkungen
dieſer Verwandlung geltend. Wenn naͤmlich auf der einen Seite
die Seltenheit der fuͤr eine Production verwendeten Capitalien
blos auf aͤußeren Gruͤnden beruht, d. h., wenn thatſaͤchlich noch
mehr concurrenzfaͤhige Capitalien vorhanden ſind, die nur durch
die Verhaͤltniſſe von einer Mitwerbung abgehalten werden, ſo
iſt eine Geſtaltung der Dinge, welche einen Miethbegehr nach
den betreffenden Capitalien erzeugt, wohl geeignet, jene aͤußern
Hinderniſſe zu beſeitigen. Denn ſo weit Sitte und Geſetz hier
in Betracht kommen, koͤnnen dieſe die Capitalinhaber wohl hin-
dern, ihre Capitalien ſelbſt auszubeuten, aber in der Regel
nicht, ſie zu vermiethen, ſo daß mit der Gelegenheit, welche
ſich hierzu bietet, jene aͤußere Schranke einer vermehrten Con-
currenz hinwegfaͤllt 1). Inſofern aber blos die Unkenntniß des
zu erlangenden Ertrags die in Frage ſtehenden Capitalien von
der Mitwerbung abhielt, verſchafft gerade das Zinsangebot der
Miethbegehrer bald die fehlende Aufklaͤrung. Demnach wuͤrde

1) Dieſe Schranke wird zu gleicher Zeit noch von einer andern Seite
untergraben; die Vermiethbarkeit der Capitalien hebt nämlich, indem ſie
deren Ausbreitung in die geeignetſten Hände bringt, in der Regel die
ganze fragliche Production und damit das Anſehen derer, welche dieſe be-
treiben. Dadurch aber wirkt ſie den Vorurtheilen entgegen, auf welchen die
äußeren Hinderniſſe der Selbſtbewirthſchaftung der Capitalien großentheils
beruhen.
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[127/0139] Da die Vermiethbarkeit oder Nichtvermiethbarkeit beſtimmter Capitalien zu der Staͤrke des Begehrs nach dem damit herzu- ſtellenden Producte, wie andererſeits zu der Schwierigkeit oder Unmoͤglichkeit, ſie zu vermehren oder zu erſetzen, in keiner un- mittelbaren Beziehung ſteht, ſo iſt auch die Verwandlung der Zinsrente aus Miethzinsrente in Unternehmerzinsrente und umgekehrt fuͤr deren Hoͤhe von keinem unmittelbaren Einfluß. Dagegen machen ſich unter Umſtaͤnden einige indirecte Wirkungen dieſer Verwandlung geltend. Wenn naͤmlich auf der einen Seite die Seltenheit der fuͤr eine Production verwendeten Capitalien blos auf aͤußeren Gruͤnden beruht, d. h., wenn thatſaͤchlich noch mehr concurrenzfaͤhige Capitalien vorhanden ſind, die nur durch die Verhaͤltniſſe von einer Mitwerbung abgehalten werden, ſo iſt eine Geſtaltung der Dinge, welche einen Miethbegehr nach den betreffenden Capitalien erzeugt, wohl geeignet, jene aͤußern Hinderniſſe zu beſeitigen. Denn ſo weit Sitte und Geſetz hier in Betracht kommen, koͤnnen dieſe die Capitalinhaber wohl hin- dern, ihre Capitalien ſelbſt auszubeuten, aber in der Regel nicht, ſie zu vermiethen, ſo daß mit der Gelegenheit, welche ſich hierzu bietet, jene aͤußere Schranke einer vermehrten Con- currenz hinwegfaͤllt 1). Inſofern aber blos die Unkenntniß des zu erlangenden Ertrags die in Frage ſtehenden Capitalien von der Mitwerbung abhielt, verſchafft gerade das Zinsangebot der Miethbegehrer bald die fehlende Aufklaͤrung. Demnach wuͤrde 1) Dieſe Schranke wird zu gleicher Zeit noch von einer andern Seite untergraben; die Vermiethbarkeit der Capitalien hebt nämlich, indem ſie deren Ausbreitung in die geeignetſten Hände bringt, in der Regel die ganze fragliche Production und damit das Anſehen derer, welche dieſe be- treiben. Dadurch aber wirkt ſie den Vorurtheilen entgegen, auf welchen die äußeren Hinderniſſe der Selbſtbewirthſchaftung der Capitalien großentheils beruhen.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/139>, abgerufen am 29.03.2024.