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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Lohn wird den Unternehmerlohn nicht vollständig zu erreichen
vermögen. Während auf den höchsten Wirthschaftsstufen der
Unternehmerzins verschwindet, wahrt sich der Unternehmerlohn,
wenn auch in beschränkter Weise, dauernd seine Stelle.

Fragen wir nun nach der Höhe des Unternehmerlohnes
und Unternehmerzinses, so sehen wir hier von etwaigen Renten-
bestandtheilen, die sie enthalten, vorläufig ab, da wir die letz-
teren (die Unternehmerlohnrente und Unternehmerzinsrente) d. h.
diejenigen Erhöhungen des Unternehmerlohnes und Unternehmer-
zinses, die in der absoluten oder relativen Seltenheit der be-
treffenden Arbeits- und Capitalkräfte ihren Grund haben, im
nächsten Abschnitte zu betrachten haben werden. Wir sprechen
also hier nur von derjenigen Entschädigung, welche dem Unter-
nehmer aus der Verwendung solcher Productivkräfte zufließt, bei
denen eine der Nachfrage nach den zu erzielenden Erzeugnissen
entsprechende Concurrenz von gleicher Productivität einzutreten
vermag.

Was nun zunächst den Unternehmerlohn betrifft, so scheint
dessen Höhe durchaus durch dieselben Umstände bestimmt zu wer-
den, wie die Höhe des (Mieth-) Lohns. Die letztere richtet sich
bekanntlich einerseits nach den Schwierigkeiten, welche der Er-
langung der erforderlichen Fähigkeit entgegenstehen, andererseits
nach den Unannehmlichkeiten, welche die Ausübung dieser Fähig-
keit mit sich bringt 1). Die gleichen Einflüsse sind es, welche sich

1) Auf diese beiden Categorien glauben wir Alles zurückführen zu kön-
nen, was auf die Verschiedenheit des Lohns bei verschiedenen Arbeiten Ein-
fluß hat. Unter der Unannehmlichkeit der Arbeit verstehen wir demnach nicht
bloß Quantität und Qualität der Anstrengung, sondern auch die größere
oder geringere Stetigkeit der Beschäftigung, die persönliche Gefahr, den
Standesaufwand etc. Die Schwierigkeiten, welche der Erlangung der erfor-
derlichen Fähigkeit entgegenstehen, bestehen theils in Capitalaufwand, theils

Lohn wird den Unternehmerlohn nicht vollſtaͤndig zu erreichen
vermoͤgen. Waͤhrend auf den hoͤchſten Wirthſchaftsſtufen der
Unternehmerzins verſchwindet, wahrt ſich der Unternehmerlohn,
wenn auch in beſchraͤnkter Weiſe, dauernd ſeine Stelle.

Fragen wir nun nach der Hoͤhe des Unternehmerlohnes
und Unternehmerzinſes, ſo ſehen wir hier von etwaigen Renten-
beſtandtheilen, die ſie enthalten, vorlaͤufig ab, da wir die letz-
teren (die Unternehmerlohnrente und Unternehmerzinsrente) d. h.
diejenigen Erhoͤhungen des Unternehmerlohnes und Unternehmer-
zinſes, die in der abſoluten oder relativen Seltenheit der be-
treffenden Arbeits- und Capitalkraͤfte ihren Grund haben, im
naͤchſten Abſchnitte zu betrachten haben werden. Wir ſprechen
alſo hier nur von derjenigen Entſchaͤdigung, welche dem Unter-
nehmer aus der Verwendung ſolcher Productivkraͤfte zufließt, bei
denen eine der Nachfrage nach den zu erzielenden Erzeugniſſen
entſprechende Concurrenz von gleicher Productivitaͤt einzutreten
vermag.

Was nun zunaͤchſt den Unternehmerlohn betrifft, ſo ſcheint
deſſen Hoͤhe durchaus durch dieſelben Umſtaͤnde beſtimmt zu wer-
den, wie die Hoͤhe des (Mieth-) Lohns. Die letztere richtet ſich
bekanntlich einerſeits nach den Schwierigkeiten, welche der Er-
langung der erforderlichen Faͤhigkeit entgegenſtehen, andererſeits
nach den Unannehmlichkeiten, welche die Ausuͤbung dieſer Faͤhig-
keit mit ſich bringt 1). Die gleichen Einfluͤſſe ſind es, welche ſich

1) Auf dieſe beiden Categorien glauben wir Alles zurückführen zu kön-
nen, was auf die Verſchiedenheit des Lohns bei verſchiedenen Arbeiten Ein-
fluß hat. Unter der Unannehmlichkeit der Arbeit verſtehen wir demnach nicht
bloß Quantität und Qualität der Anſtrengung, ſondern auch die größere
oder geringere Stetigkeit der Beſchäftigung, die perſönliche Gefahr, den
Standesaufwand ꝛc. Die Schwierigkeiten, welche der Erlangung der erfor-
derlichen Fähigkeit entgegenſtehen, beſtehen theils in Capitalaufwand, theils
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[105/0117] Lohn wird den Unternehmerlohn nicht vollſtaͤndig zu erreichen vermoͤgen. Waͤhrend auf den hoͤchſten Wirthſchaftsſtufen der Unternehmerzins verſchwindet, wahrt ſich der Unternehmerlohn, wenn auch in beſchraͤnkter Weiſe, dauernd ſeine Stelle. Fragen wir nun nach der Hoͤhe des Unternehmerlohnes und Unternehmerzinſes, ſo ſehen wir hier von etwaigen Renten- beſtandtheilen, die ſie enthalten, vorlaͤufig ab, da wir die letz- teren (die Unternehmerlohnrente und Unternehmerzinsrente) d. h. diejenigen Erhoͤhungen des Unternehmerlohnes und Unternehmer- zinſes, die in der abſoluten oder relativen Seltenheit der be- treffenden Arbeits- und Capitalkraͤfte ihren Grund haben, im naͤchſten Abſchnitte zu betrachten haben werden. Wir ſprechen alſo hier nur von derjenigen Entſchaͤdigung, welche dem Unter- nehmer aus der Verwendung ſolcher Productivkraͤfte zufließt, bei denen eine der Nachfrage nach den zu erzielenden Erzeugniſſen entſprechende Concurrenz von gleicher Productivitaͤt einzutreten vermag. Was nun zunaͤchſt den Unternehmerlohn betrifft, ſo ſcheint deſſen Hoͤhe durchaus durch dieſelben Umſtaͤnde beſtimmt zu wer- den, wie die Hoͤhe des (Mieth-) Lohns. Die letztere richtet ſich bekanntlich einerſeits nach den Schwierigkeiten, welche der Er- langung der erforderlichen Faͤhigkeit entgegenſtehen, andererſeits nach den Unannehmlichkeiten, welche die Ausuͤbung dieſer Faͤhig- keit mit ſich bringt 1). Die gleichen Einfluͤſſe ſind es, welche ſich 1) Auf dieſe beiden Categorien glauben wir Alles zurückführen zu kön- nen, was auf die Verſchiedenheit des Lohns bei verſchiedenen Arbeiten Ein- fluß hat. Unter der Unannehmlichkeit der Arbeit verſtehen wir demnach nicht bloß Quantität und Qualität der Anſtrengung, ſondern auch die größere oder geringere Stetigkeit der Beſchäftigung, die perſönliche Gefahr, den Standesaufwand ꝛc. Die Schwierigkeiten, welche der Erlangung der erfor- derlichen Fähigkeit entgegenſtehen, beſtehen theils in Capitalaufwand, theils

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/117>, abgerufen am 19.04.2024.