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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Belgien, Bolivia, Bulgarien, Chile, der Kongostaat, Dänemark,
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien,
Japan, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, der Oranje-Frei-
staat, Österreich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, die Republica
Mayor von Centralamerika, Rumänien, Russland, Schweden-Nor-
wegen, die Schweiz, Serbien, Spanien, die Türkei und Venezuela.

1. Die Genfer Konvention von 1864 gilt nur für den Landkrieg.
Sie verpflichtet die Mächte, die sie unterzeichnet haben oder ihr bei-
getreten sind, nur in ihrem Verhältnis zu einander.

Führt eine dieser Mächte einen Krieg gegen einen Staat, welcher
der Konvention nicht beigetreten ist, so ist er durch die Konven-
tion nicht gebunden; ebensowenig in einem Bürgerkrieg, den er
zur Niederwerfung eines innern Aufstandes führt. Die häufig ver-
tretene Gegenansicht verwechselt die Grundsätze des Christentums
und der Menschlichkeit mit den Rechtsregeln des Völkerrechts
(oben § 1 I 3).

2. Die verwundeten und erkrankten Soldaten werden ohne Unter-
schied der Nationalität aufgenommen und verpflegt
(Artikel 6).

Diejenigen von ihnen, die nach der Heilung als dienstuntaug-
lich befunden werden, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt wer-
den. Die Konvention von 1868 verlangt auch die Zurücksendung
der übrigen geheilten Soldaten unter der Bedingung, dass sie
während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder ergreifen;
ausgeschlossen sollen nur die Offiziere sein, deren "Besitz auf das
Waffenlos von Einfluss sein würde."

3. Das gesamte Verpflegungspersonal, also Ärzte und Kranken-
pfleger, ebenso die mit der Verwaltung der Lazarette und mit dem
Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feld-
prediger, sind unverletzlich
(Artikel 2 und 3).

Die Konvention von 1864 giebt ihnen das Recht, auch nach
der Besetzung der von ihnen bedienten Anstalt durch den Feind
ihrer Aufgabe weiter obzuliegen; die Konvention von 1868 legt
ihnen die Verpflichtung auf, das zu thun. Zugleich verpflichtet
diese den Sieger, die jenen Personen gebührenden Bezüge ihnen

IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Belgien, Bolivia, Bulgarien, Chile, der Kongostaat, Dänemark,
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien, Italien,
Japan, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, der Oranje-Frei-
staat, Österreich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, die Republica
Mayor von Centralamerika, Rumänien, Ruſsland, Schweden-Nor-
wegen, die Schweiz, Serbien, Spanien, die Türkei und Venezuela.

1. Die Genfer Konvention von 1864 gilt nur für den Landkrieg.
Sie verpflichtet die Mächte, die sie unterzeichnet haben oder ihr bei-
getreten sind, nur in ihrem Verhältnis zu einander.

Führt eine dieser Mächte einen Krieg gegen einen Staat, welcher
der Konvention nicht beigetreten ist, so ist er durch die Konven-
tion nicht gebunden; ebensowenig in einem Bürgerkrieg, den er
zur Niederwerfung eines innern Aufstandes führt. Die häufig ver-
tretene Gegenansicht verwechselt die Grundsätze des Christentums
und der Menschlichkeit mit den Rechtsregeln des Völkerrechts
(oben § 1 I 3).

2. Die verwundeten und erkrankten Soldaten werden ohne Unter-
schied der Nationalität aufgenommen und verpflegt
(Artikel 6).

Diejenigen von ihnen, die nach der Heilung als dienstuntaug-
lich befunden werden, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt wer-
den. Die Konvention von 1868 verlangt auch die Zurücksendung
der übrigen geheilten Soldaten unter der Bedingung, daſs sie
während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder ergreifen;
ausgeschlossen sollen nur die Offiziere sein, deren „Besitz auf das
Waffenlos von Einfluſs sein würde.“

3. Das gesamte Verpflegungspersonal, also Ärzte und Kranken-
pfleger, ebenso die mit der Verwaltung der Lazarette und mit dem
Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feld-
prediger, sind unverletzlich
(Artikel 2 und 3).

Die Konvention von 1864 giebt ihnen das Recht, auch nach
der Besetzung der von ihnen bedienten Anstalt durch den Feind
ihrer Aufgabe weiter obzuliegen; die Konvention von 1868 legt
ihnen die Verpflichtung auf, das zu thun. Zugleich verpflichtet
diese den Sieger, die jenen Personen gebührenden Bezüge ihnen

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[226/0248] IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Belgien, Bolivia, Bulgarien, Chile, der Kongostaat, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, der Oranje-Frei- staat, Österreich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, die Republica Mayor von Centralamerika, Rumänien, Ruſsland, Schweden-Nor- wegen, die Schweiz, Serbien, Spanien, die Türkei und Venezuela. 1. Die Genfer Konvention von 1864 gilt nur für den Landkrieg. Sie verpflichtet die Mächte, die sie unterzeichnet haben oder ihr bei- getreten sind, nur in ihrem Verhältnis zu einander. Führt eine dieser Mächte einen Krieg gegen einen Staat, welcher der Konvention nicht beigetreten ist, so ist er durch die Konven- tion nicht gebunden; ebensowenig in einem Bürgerkrieg, den er zur Niederwerfung eines innern Aufstandes führt. Die häufig ver- tretene Gegenansicht verwechselt die Grundsätze des Christentums und der Menschlichkeit mit den Rechtsregeln des Völkerrechts (oben § 1 I 3). 2. Die verwundeten und erkrankten Soldaten werden ohne Unter- schied der Nationalität aufgenommen und verpflegt (Artikel 6). Diejenigen von ihnen, die nach der Heilung als dienstuntaug- lich befunden werden, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt wer- den. Die Konvention von 1868 verlangt auch die Zurücksendung der übrigen geheilten Soldaten unter der Bedingung, daſs sie während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder ergreifen; ausgeschlossen sollen nur die Offiziere sein, deren „Besitz auf das Waffenlos von Einfluſs sein würde.“ 3. Das gesamte Verpflegungspersonal, also Ärzte und Kranken- pfleger, ebenso die mit der Verwaltung der Lazarette und mit dem Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feld- prediger, sind unverletzlich (Artikel 2 und 3). Die Konvention von 1864 giebt ihnen das Recht, auch nach der Besetzung der von ihnen bedienten Anstalt durch den Feind ihrer Aufgabe weiter obzuliegen; die Konvention von 1868 legt ihnen die Verpflichtung auf, das zu thun. Zugleich verpflichtet diese den Sieger, die jenen Personen gebührenden Bezüge ihnen

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/248>, abgerufen am 29.03.2024.