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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
Handel mit diesen zu verhindern. Die Signatarmächte erkennen
den hohen Wert des türkischen Gesetzes vom 4./16. Dezember
1889 über die Verhinderung des Sklavenhandels an "und sie halten
sich versichert, dass wirksame Überwachungsmassregeln von den
ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der
Westküste Arabiens und auf den Strassen, welche diese Küste mit
den übrigen türkischen Gebieten in Asien verbinden." Der Schah
von Persien und der Sultan von Zanzibar versprechen ebenfalls,
die geeigneten Vorbeugungsmassregeln zu treffen.

In Kapitel V ist die Rede von dem internationalen
maritimen Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in
Brüssel
(oben § 17 II), sowie von dem Schutz der in Frei-
heit gesetzten Sklaven
.

Kapitel VI betrifft die bereits besprochene Über-
wachung und Einschränkung des Handels mit Spirituosen

(oben § 35 II).

Ein VII. Kapitel enthält die Schlussbestimmungen.

Zu erwähnen wäre noch, dass Frankreich (Gesetz vom 23. De-
zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluss gewisser Be-
stimmungen ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar 1892 in N. R. G.
2. Ser. XXII 259). Die ausgeschlossenen Artikel sind die Artikel 21
bis 23, 42 bis 61. Sie beziehen sich auf die verdächtige Zone,
aus welcher der Umkreis von Madagaskar ausgeschieden werden
soll, sowie auf die Mitwirkung eines Offiziers des festnehmenden
Kreuzers bei Feststellung des Sachverhalts.

Vgl. R. J. XXIII 560, XXIV 206.

Die Brüsseler Generalakte ist am 1. Oktober 1892 in Kraft
getreten.

5. Auch seit dem Jahre 1890 haben verschiedene Einzelverträge
die Brüsseler Generalakte ergänzt.

Von besonderer Wichtigkeit ist der Vertrag Grossbritanniens
mit Egypten vom 21. November 1895 (N. R. G. 2. Ser. XXIII 166).

II.

Der Handel mit chinesischen Kulis, die vielfach mit
Anwendung von List oder Gewalt von Macao nach Westindien und

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§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
Handel mit diesen zu verhindern. Die Signatarmächte erkennen
den hohen Wert des türkischen Gesetzes vom 4./16. Dezember
1889 über die Verhinderung des Sklavenhandels an „und sie halten
sich versichert, daſs wirksame Überwachungsmaſsregeln von den
ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der
Westküste Arabiens und auf den Straſsen, welche diese Küste mit
den übrigen türkischen Gebieten in Asien verbinden.“ Der Schah
von Persien und der Sultan von Zanzibar versprechen ebenfalls,
die geeigneten Vorbeugungsmaſsregeln zu treffen.

In Kapitel V ist die Rede von dem internationalen
maritimen Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in
Brüssel
(oben § 17 II), sowie von dem Schutz der in Frei-
heit gesetzten Sklaven
.

Kapitel VI betrifft die bereits besprochene Über-
wachung und Einschränkung des Handels mit Spirituosen

(oben § 35 II).

Ein VII. Kapitel enthält die Schluſsbestimmungen.

Zu erwähnen wäre noch, daſs Frankreich (Gesetz vom 23. De-
zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluſs gewisser Be-
stimmungen ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar 1892 in N. R. G.
2. Ser. XXII 259). Die ausgeschlossenen Artikel sind die Artikel 21
bis 23, 42 bis 61. Sie beziehen sich auf die verdächtige Zone,
aus welcher der Umkreis von Madagaskar ausgeschieden werden
soll, sowie auf die Mitwirkung eines Offiziers des festnehmenden
Kreuzers bei Feststellung des Sachverhalts.

Vgl. R. J. XXIII 560, XXIV 206.

Die Brüsseler Generalakte ist am 1. Oktober 1892 in Kraft
getreten.

5. Auch seit dem Jahre 1890 haben verschiedene Einzelverträge
die Brüsseler Generalakte ergänzt.

Von besonderer Wichtigkeit ist der Vertrag Groſsbritanniens
mit Egypten vom 21. November 1895 (N. R. G. 2. Ser. XXIII 166).

II.

Der Handel mit chinesischen Kulis, die vielfach mit
Anwendung von List oder Gewalt von Macao nach Westindien und

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[195/0217] § 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels. Handel mit diesen zu verhindern. Die Signatarmächte erkennen den hohen Wert des türkischen Gesetzes vom 4./16. Dezember 1889 über die Verhinderung des Sklavenhandels an „und sie halten sich versichert, daſs wirksame Überwachungsmaſsregeln von den ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der Westküste Arabiens und auf den Straſsen, welche diese Küste mit den übrigen türkischen Gebieten in Asien verbinden.“ Der Schah von Persien und der Sultan von Zanzibar versprechen ebenfalls, die geeigneten Vorbeugungsmaſsregeln zu treffen. In Kapitel V ist die Rede von dem internationalen maritimen Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in Brüssel (oben § 17 II), sowie von dem Schutz der in Frei- heit gesetzten Sklaven. Kapitel VI betrifft die bereits besprochene Über- wachung und Einschränkung des Handels mit Spirituosen (oben § 35 II). Ein VII. Kapitel enthält die Schluſsbestimmungen. Zu erwähnen wäre noch, daſs Frankreich (Gesetz vom 23. De- zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluſs gewisser Be- stimmungen ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar 1892 in N. R. G. 2. Ser. XXII 259). Die ausgeschlossenen Artikel sind die Artikel 21 bis 23, 42 bis 61. Sie beziehen sich auf die verdächtige Zone, aus welcher der Umkreis von Madagaskar ausgeschieden werden soll, sowie auf die Mitwirkung eines Offiziers des festnehmenden Kreuzers bei Feststellung des Sachverhalts. Vgl. R. J. XXIII 560, XXIV 206. Die Brüsseler Generalakte ist am 1. Oktober 1892 in Kraft getreten. 5. Auch seit dem Jahre 1890 haben verschiedene Einzelverträge die Brüsseler Generalakte ergänzt. Von besonderer Wichtigkeit ist der Vertrag Groſsbritanniens mit Egypten vom 21. November 1895 (N. R. G. 2. Ser. XXIII 166). II. Der Handel mit chinesischen Kulis, die vielfach mit Anwendung von List oder Gewalt von Macao nach Westindien und 13*

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/217>, abgerufen am 28.03.2024.