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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
handel 1890 noch getrieben wurde. Darauf folgen strenge Vor-
schriften über Verleihung des Flaggenrechtes an die einheimischen
Schiffe, über die Musterrollen und die Listen der schwarzen Passa-
giere. Die Kriegsschiffe der Vertragsmächte haben das Recht,
jedes verdächtige Schiff unter 500 Tonnen Gehalt, das sie in der
bezeichneten Zone treffen, anzuhalten und eine Prüfung der Schiffs-
papiere vorzunehmen (oben § 26 III, S. 143: die verification oder
enquete du pavillon, unrichtig droit de recherche genannt). "Die
Prüfung der Schiffsladung oder die Durchsuchung" (also die eigent-
liche recherche im technischen Sinne des Wortes) darf jedoch nur
dann stattfinden, wenn der Staat, dem das verdächtige Schiff seiner
Flagge nach angehört, dieses Recht dem Staate des anhaltenden
Kreuzers ausdrücklich eingeräumt hat; eine Einschränkung, die aus
Rücksicht für Frankreich aufgenommen wurde. Bestätigt sich der
Verdacht, so soll das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der-
jenigen Macht geführt werden, der es seiner Flagge nach angehört;
es kann aber auch einem Kreuzer seiner Flagge übergeben werden,
wenn dieser bereit ist, es zu übernehmen. Die Behörde, der das
aufgebrachte Schiff überantwortet worden ist, hat in Gegenwart
eines Offiziers des aufbringenden Schiffes ein Untersuchungsver-
fahren einzuleiten. Wird missbräuchliche Flaggenführung festgestellt,
so verbleibt das aufgebrachte Schiff der Verfügung des Aufbringen-
den. Wird dagegen ein Fall des Sklavenhandels nachgewiesen, so
bleibt das Schiff unter Sequestration der untersuchenden Behörde,
während Schiffer und Mannschaft den Gerichtshöfen ihrer Flagge
überwiesen werden. Ein zu Unrecht angehaltenes Schiff hat An-
spruch auf eine (von der Regierung des Kreuzers zu leistende)
Entschädigung. Wird im Verfahren von dem Gerichtshofe das
Schiff endgültig verurteilt, so soll es als gute Prise des aufbringen-
den Kreuzerschiffes erklärt werden.

Kapitel IV handelt von den Ländern, deren Recht
das Bestehen der Haussklaverei gestattet
. Diese Mächte
verpflichten sich, soweit sie die Generalakte unterzeichnet haben,
Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr von afrikanischen Sklaven, sowie den

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
handel 1890 noch getrieben wurde. Darauf folgen strenge Vor-
schriften über Verleihung des Flaggenrechtes an die einheimischen
Schiffe, über die Musterrollen und die Listen der schwarzen Passa-
giere. Die Kriegsschiffe der Vertragsmächte haben das Recht,
jedes verdächtige Schiff unter 500 Tonnen Gehalt, das sie in der
bezeichneten Zone treffen, anzuhalten und eine Prüfung der Schiffs-
papiere vorzunehmen (oben § 26 III, S. 143: die vérification oder
enquête du pavillon, unrichtig droit de recherche genannt). „Die
Prüfung der Schiffsladung oder die Durchsuchung“ (also die eigent-
liche recherche im technischen Sinne des Wortes) darf jedoch nur
dann stattfinden, wenn der Staat, dem das verdächtige Schiff seiner
Flagge nach angehört, dieses Recht dem Staate des anhaltenden
Kreuzers ausdrücklich eingeräumt hat; eine Einschränkung, die aus
Rücksicht für Frankreich aufgenommen wurde. Bestätigt sich der
Verdacht, so soll das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der-
jenigen Macht geführt werden, der es seiner Flagge nach angehört;
es kann aber auch einem Kreuzer seiner Flagge übergeben werden,
wenn dieser bereit ist, es zu übernehmen. Die Behörde, der das
aufgebrachte Schiff überantwortet worden ist, hat in Gegenwart
eines Offiziers des aufbringenden Schiffes ein Untersuchungsver-
fahren einzuleiten. Wird miſsbräuchliche Flaggenführung festgestellt,
so verbleibt das aufgebrachte Schiff der Verfügung des Aufbringen-
den. Wird dagegen ein Fall des Sklavenhandels nachgewiesen, so
bleibt das Schiff unter Sequestration der untersuchenden Behörde,
während Schiffer und Mannschaft den Gerichtshöfen ihrer Flagge
überwiesen werden. Ein zu Unrecht angehaltenes Schiff hat An-
spruch auf eine (von der Regierung des Kreuzers zu leistende)
Entschädigung. Wird im Verfahren von dem Gerichtshofe das
Schiff endgültig verurteilt, so soll es als gute Prise des aufbringen-
den Kreuzerschiffes erklärt werden.

Kapitel IV handelt von den Ländern, deren Recht
das Bestehen der Haussklaverei gestattet
. Diese Mächte
verpflichten sich, soweit sie die Generalakte unterzeichnet haben,
Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr von afrikanischen Sklaven, sowie den

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[194/0216] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. handel 1890 noch getrieben wurde. Darauf folgen strenge Vor- schriften über Verleihung des Flaggenrechtes an die einheimischen Schiffe, über die Musterrollen und die Listen der schwarzen Passa- giere. Die Kriegsschiffe der Vertragsmächte haben das Recht, jedes verdächtige Schiff unter 500 Tonnen Gehalt, das sie in der bezeichneten Zone treffen, anzuhalten und eine Prüfung der Schiffs- papiere vorzunehmen (oben § 26 III, S. 143: die vérification oder enquête du pavillon, unrichtig droit de recherche genannt). „Die Prüfung der Schiffsladung oder die Durchsuchung“ (also die eigent- liche recherche im technischen Sinne des Wortes) darf jedoch nur dann stattfinden, wenn der Staat, dem das verdächtige Schiff seiner Flagge nach angehört, dieses Recht dem Staate des anhaltenden Kreuzers ausdrücklich eingeräumt hat; eine Einschränkung, die aus Rücksicht für Frankreich aufgenommen wurde. Bestätigt sich der Verdacht, so soll das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der- jenigen Macht geführt werden, der es seiner Flagge nach angehört; es kann aber auch einem Kreuzer seiner Flagge übergeben werden, wenn dieser bereit ist, es zu übernehmen. Die Behörde, der das aufgebrachte Schiff überantwortet worden ist, hat in Gegenwart eines Offiziers des aufbringenden Schiffes ein Untersuchungsver- fahren einzuleiten. Wird miſsbräuchliche Flaggenführung festgestellt, so verbleibt das aufgebrachte Schiff der Verfügung des Aufbringen- den. Wird dagegen ein Fall des Sklavenhandels nachgewiesen, so bleibt das Schiff unter Sequestration der untersuchenden Behörde, während Schiffer und Mannschaft den Gerichtshöfen ihrer Flagge überwiesen werden. Ein zu Unrecht angehaltenes Schiff hat An- spruch auf eine (von der Regierung des Kreuzers zu leistende) Entschädigung. Wird im Verfahren von dem Gerichtshofe das Schiff endgültig verurteilt, so soll es als gute Prise des aufbringen- den Kreuzerschiffes erklärt werden. Kapitel IV handelt von den Ländern, deren Recht das Bestehen der Haussklaverei gestattet. Diese Mächte verpflichten sich, soweit sie die Generalakte unterzeichnet haben, Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr von afrikanischen Sklaven, sowie den

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/216>, abgerufen am 28.03.2024.