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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.

Das von der europäischen Kommission (in Ergänzung des für
den untersten Donaulauf geltenden Reglements von 1865, beziehungs-
weise 19. Mai 1881) ausgearbeitete Schiffahrtsreglement für den
mittleren Donaulauf vom Eisernen Thor bis nach Braila (vom 2. Juni
1882) wurde in den Londoner Verhandlungen vom 10. März 1883
von den Grossmächten und der Türkei angenommen, ist aber in-
folge des Widerspruchs von Rumänien (Litteratur über diese Frage
ist R. G. IV 120 verzeichnet) bisher nicht in Kraft getreten. Durch
die Londoner Vereinbarung vom 10. März 1883 wurden zugleich
die Befugnisse der internationalen Kommission auf 21 Jahre ver-
längert (von da ab mit stillschweigender Verlängerung auf je 3 Jahre).

3. Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger
ist durch die General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar
1885 (R. G. Bl. 1885 S. 215) und zwar durch die Artikel 13 ff.
(Kongoschiffahrtsakte) und 26 ff. (Nigerschiffahrtsakte) gewährleistet.

Vgl. Duchene, R. G. II 439.

Pillot, R. G. III 190.

Travers-Twiss, R. J. XV 437, 547; XVI 237; XVII 213.

v. Martens, R. J. XVIII 159.

Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungen
hin eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden. a) Die
Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich nicht nur auf den Strom selbst,
sondern auf das ganze Stromgebiet, auf alle in dieses fallenden
Nebenflüsse, Seeen, Kanäle, Eisenbahnen und Strassen (Artikel 15
und 16). b) Sie erstreckt sich ferner nicht nur auf die Handels-
schiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe (Artikel 22); und zwar
gilt dieses sowohl vom Kongo als auch vom Niger, obwohl es für
diesen letzteren nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. c) Sie soll
endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen für die Konterbande,
in Kraft bleiben (Artikel 25).

"Alle in Ausführung der gegenwärtigen Akte (für den Kongo)
geschaffenen Werke und Einrichtungen, namentlich die Hebestellen
und ihre Kassen, sowie die bei diesen Einrichtungen dauernd an-
gestellten Personen sollen den Gesetzen der Neutralität unterstellt

III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.

Das von der europäischen Kommission (in Ergänzung des für
den untersten Donaulauf geltenden Reglements von 1865, beziehungs-
weise 19. Mai 1881) ausgearbeitete Schiffahrtsreglement für den
mittleren Donaulauf vom Eisernen Thor bis nach Braila (vom 2. Juni
1882) wurde in den Londoner Verhandlungen vom 10. März 1883
von den Groſsmächten und der Türkei angenommen, ist aber in-
folge des Widerspruchs von Rumänien (Litteratur über diese Frage
ist R. G. IV 120 verzeichnet) bisher nicht in Kraft getreten. Durch
die Londoner Vereinbarung vom 10. März 1883 wurden zugleich
die Befugnisse der internationalen Kommission auf 21 Jahre ver-
längert (von da ab mit stillschweigender Verlängerung auf je 3 Jahre).

3. Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger
ist durch die General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar
1885 (R. G. Bl. 1885 S. 215) und zwar durch die Artikel 13 ff.
(Kongoschiffahrtsakte) und 26 ff. (Nigerschiffahrtsakte) gewährleistet.

Vgl. Duchêne, R. G. II 439.

Pillot, R. G. III 190.

Travers-Twiſs, R. J. XV 437, 547; XVI 237; XVII 213.

v. Martens, R. J. XVIII 159.

Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungen
hin eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden. a) Die
Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich nicht nur auf den Strom selbst,
sondern auf das ganze Stromgebiet, auf alle in dieses fallenden
Nebenflüsse, Seeen, Kanäle, Eisenbahnen und Straſsen (Artikel 15
und 16). b) Sie erstreckt sich ferner nicht nur auf die Handels-
schiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe (Artikel 22); und zwar
gilt dieses sowohl vom Kongo als auch vom Niger, obwohl es für
diesen letzteren nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. c) Sie soll
endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen für die Konterbande,
in Kraft bleiben (Artikel 25).

„Alle in Ausführung der gegenwärtigen Akte (für den Kongo)
geschaffenen Werke und Einrichtungen, namentlich die Hebestellen
und ihre Kassen, sowie die bei diesen Einrichtungen dauernd an-
gestellten Personen sollen den Gesetzen der Neutralität unterstellt

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[152/0174] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Das von der europäischen Kommission (in Ergänzung des für den untersten Donaulauf geltenden Reglements von 1865, beziehungs- weise 19. Mai 1881) ausgearbeitete Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf vom Eisernen Thor bis nach Braila (vom 2. Juni 1882) wurde in den Londoner Verhandlungen vom 10. März 1883 von den Groſsmächten und der Türkei angenommen, ist aber in- folge des Widerspruchs von Rumänien (Litteratur über diese Frage ist R. G. IV 120 verzeichnet) bisher nicht in Kraft getreten. Durch die Londoner Vereinbarung vom 10. März 1883 wurden zugleich die Befugnisse der internationalen Kommission auf 21 Jahre ver- längert (von da ab mit stillschweigender Verlängerung auf je 3 Jahre). 3. Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger ist durch die General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885 (R. G. Bl. 1885 S. 215) und zwar durch die Artikel 13 ff. (Kongoschiffahrtsakte) und 26 ff. (Nigerschiffahrtsakte) gewährleistet. Vgl. Duchêne, R. G. II 439. Pillot, R. G. III 190. Travers-Twiſs, R. J. XV 437, 547; XVI 237; XVII 213. v. Martens, R. J. XVIII 159. Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungen hin eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden. a) Die Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich nicht nur auf den Strom selbst, sondern auf das ganze Stromgebiet, auf alle in dieses fallenden Nebenflüsse, Seeen, Kanäle, Eisenbahnen und Straſsen (Artikel 15 und 16). b) Sie erstreckt sich ferner nicht nur auf die Handels- schiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe (Artikel 22); und zwar gilt dieses sowohl vom Kongo als auch vom Niger, obwohl es für diesen letzteren nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. c) Sie soll endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen für die Konterbande, in Kraft bleiben (Artikel 25). „Alle in Ausführung der gegenwärtigen Akte (für den Kongo) geschaffenen Werke und Einrichtungen, namentlich die Hebestellen und ihre Kassen, sowie die bei diesen Einrichtungen dauernd an- gestellten Personen sollen den Gesetzen der Neutralität unterstellt

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/174>, abgerufen am 24.04.2024.