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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 25. Erschliessung des Landes und Rechtsstellung der Fremden.

Im übrigen haben auch die Ausländer Anspruch auf den
Schutz der Gerichte, sowie sie diesen in den durch die Ge-
setzgebung des Aufenthaltstaates gezogenen Grenzen unterworfen sind.

Für das grosse und praktisch wichtige Gebiet des littera-
rischen und gewerblichen Eigentums
ist dagegen die Gleich-
stellung der Ausländer mit den Inländern nicht kraft allgemeiner
Rechtsregeln oder durch die nationale Gesetzgebung der verschie-
denen Staaten, sondern nur durch besondere Vereinbarungen ge-
sichert, die teils in Sonderverträgen einzelner Staaten, teils in
Kollektivverträgen enthalten sind (unten § 32 II).

4. Die Gleichstellung bezieht sich jedoch nicht ohne weiteres
auf die ausländischen juristischen Personen,
die vielfach im Erwerb
von beweglichem und insbesondere von unbeweglichem Gut be-
schränkt sind, und deren Prozessfähigkeit besonderer Anerkennung,
sei es durch Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag, bedarf.
Über die hier einschlagenden Verträge unten § 32 II.

Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1897 über die Rechts-
und Prozessfähigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Staat,
Provinzen, Bezirke, Gemeinden, öffentliche Anstalten).

Zusammenstellung bei Leske-Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im
internationalen Verkehr. 2 Bde. 1895 ff.

5. Sowie die Staatsfremden von den rein politischen Pflichten
des Staatsbürgers frei bleiben
(oben § 8 IV S. 45), so haben sie auch keinen
Anspruch auf die Gewährung derjenigen politischen Rechte, in deren
Ausübung sich die Teilnahme des Staatsangehörigen an der Regierung
des Landes äussert, also insbesondere auf die Gewährung des politi-
schen Wahlrechtes.

Die Staatsfremden werden dagegen wie die Inländer in dem
Genuss der politischen Rechte im weiteren Sinne des Wortes ge-
schützt, also derjenigen Freiheitsrechte der Staatsbürger, die
wie das Vereins- und Versammlungsrecht, die Pressfreiheit, das
Hausrecht u. s. w. in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt
und umgrenzt zu werden pflegen.

Die Gewissensfreiheit mit Einschluss des Gottesdienstes
steht den Angehörigen der Kulturstaaten ohne weiteres zu (unten

§ 25. Erschlieſsung des Landes und Rechtsstellung der Fremden.

Im übrigen haben auch die Ausländer Anspruch auf den
Schutz der Gerichte, sowie sie diesen in den durch die Ge-
setzgebung des Aufenthaltstaates gezogenen Grenzen unterworfen sind.

Für das groſse und praktisch wichtige Gebiet des littera-
rischen und gewerblichen Eigentums
ist dagegen die Gleich-
stellung der Ausländer mit den Inländern nicht kraft allgemeiner
Rechtsregeln oder durch die nationale Gesetzgebung der verschie-
denen Staaten, sondern nur durch besondere Vereinbarungen ge-
sichert, die teils in Sonderverträgen einzelner Staaten, teils in
Kollektivverträgen enthalten sind (unten § 32 II).

4. Die Gleichstellung bezieht sich jedoch nicht ohne weiteres
auf die ausländischen juristischen Personen,
die vielfach im Erwerb
von beweglichem und insbesondere von unbeweglichem Gut be-
schränkt sind, und deren Prozeſsfähigkeit besonderer Anerkennung,
sei es durch Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag, bedarf.
Über die hier einschlagenden Verträge unten § 32 II.

Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1897 über die Rechts-
und Prozeſsfähigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Staat,
Provinzen, Bezirke, Gemeinden, öffentliche Anstalten).

Zusammenstellung bei Leske-Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im
internationalen Verkehr. 2 Bde. 1895 ff.

5. Sowie die Staatsfremden von den rein politischen Pflichten
des Staatsbürgers frei bleiben
(oben § 8 IV S. 45), so haben sie auch keinen
Anspruch auf die Gewährung derjenigen politischen Rechte, in deren
Ausübung sich die Teilnahme des Staatsangehörigen an der Regierung
des Landes äuſsert, also insbesondere auf die Gewährung des politi-
schen Wahlrechtes.

Die Staatsfremden werden dagegen wie die Inländer in dem
Genuſs der politischen Rechte im weiteren Sinne des Wortes ge-
schützt, also derjenigen Freiheitsrechte der Staatsbürger, die
wie das Vereins- und Versammlungsrecht, die Preſsfreiheit, das
Hausrecht u. s. w. in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt
und umgrenzt zu werden pflegen.

Die Gewissensfreiheit mit Einschluſs des Gottesdienstes
steht den Angehörigen der Kulturstaaten ohne weiteres zu (unten

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[135/0157] § 25. Erschlieſsung des Landes und Rechtsstellung der Fremden. Im übrigen haben auch die Ausländer Anspruch auf den Schutz der Gerichte, sowie sie diesen in den durch die Ge- setzgebung des Aufenthaltstaates gezogenen Grenzen unterworfen sind. Für das groſse und praktisch wichtige Gebiet des littera- rischen und gewerblichen Eigentums ist dagegen die Gleich- stellung der Ausländer mit den Inländern nicht kraft allgemeiner Rechtsregeln oder durch die nationale Gesetzgebung der verschie- denen Staaten, sondern nur durch besondere Vereinbarungen ge- sichert, die teils in Sonderverträgen einzelner Staaten, teils in Kollektivverträgen enthalten sind (unten § 32 II). 4. Die Gleichstellung bezieht sich jedoch nicht ohne weiteres auf die ausländischen juristischen Personen, die vielfach im Erwerb von beweglichem und insbesondere von unbeweglichem Gut be- schränkt sind, und deren Prozeſsfähigkeit besonderer Anerkennung, sei es durch Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag, bedarf. Über die hier einschlagenden Verträge unten § 32 II. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1897 über die Rechts- und Prozeſsfähigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Provinzen, Bezirke, Gemeinden, öffentliche Anstalten). Zusammenstellung bei Leske-Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr. 2 Bde. 1895 ff. 5. Sowie die Staatsfremden von den rein politischen Pflichten des Staatsbürgers frei bleiben (oben § 8 IV S. 45), so haben sie auch keinen Anspruch auf die Gewährung derjenigen politischen Rechte, in deren Ausübung sich die Teilnahme des Staatsangehörigen an der Regierung des Landes äuſsert, also insbesondere auf die Gewährung des politi- schen Wahlrechtes. Die Staatsfremden werden dagegen wie die Inländer in dem Genuſs der politischen Rechte im weiteren Sinne des Wortes ge- schützt, also derjenigen Freiheitsrechte der Staatsbürger, die wie das Vereins- und Versammlungsrecht, die Preſsfreiheit, das Hausrecht u. s. w. in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt und umgrenzt zu werden pflegen. Die Gewissensfreiheit mit Einschluſs des Gottesdienstes steht den Angehörigen der Kulturstaaten ohne weiteres zu (unten

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/157>, abgerufen am 28.03.2024.