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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.

3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand-
lung besteht, ist Sicherheit zu leisten.

Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden
Abtretung von Staatsgebiet bestehen.

4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver-
weigert, so kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwungen werden.
In erster Linie kommen hier die
(unten § 39) zu besprechenden nicht-
kriegerischen Gewaltmittel, in letzter Linie der Krieg als ultima ratio
des Völkerrechts in Betracht.



II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.

3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand-
lung besteht, ist Sicherheit zu leisten.

Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden
Abtretung von Staatsgebiet bestehen.

4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver-
weigert, so kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwungen werden.
In erster Linie kommen hier die
(unten § 39) zu besprechenden nicht-
kriegerischen Gewaltmittel, in letzter Linie der Krieg als ultima ratio
des Völkerrechts in Betracht.



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[130/0152] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. 3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der verletzenden Hand- lung besteht, ist Sicherheit zu leisten. Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden Abtretung von Staatsgebiet bestehen. 4. Wird die freiwillige Leistung der geschuldeten Sühne ver- weigert, so kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwungen werden. In erster Linie kommen hier die (unten § 39) zu besprechenden nicht- kriegerischen Gewaltmittel, in letzter Linie der Krieg als ultima ratio des Völkerrechts in Betracht.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/152>, abgerufen am 28.03.2024.