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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
stellten Beamten, mit Einschluss der Familienangehörigen
dieser Beamten, sowie den Wohnungen dieser Personen
(vgl. § 5 der deutschen Verordnung vom 23. Dezember 1875);
b) von den unter dem Schutz der christlichen Mächte stehen-
den Wohlthätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Nieder-
lassungen ohne Unterschied des Bekenntnisses, die als
Korporationen unter der Konsulargerichtsbarkeit bleiben (vgl.
deutsche Verordnung vom 15. Februar 1897, R. G. Bl. 1897
S. 17).
III.

Auf Samoa wurde durch die Generalakte der Berliner Konferenz
vom 14. Juni 1889 zwischen Deutschland, England und den Vereinigten
Staaten die Einsetzung eines "obersten Gerichtshofes" vereinbart.

Dieser soll aus einem Richter bestehen, welcher den Titel
"Oberrichter von Samoa" führt. Er soll von den Signatarmächten
gemeinschaftlich und wenn diese sich über seine Person nicht
einigen können, durch den König von Schweden ernannt werden.

Die Zuständigkeit dieses obersten Gerichtshofes umfasst:

a) Die gesamte Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über Grundeigen-
tum auf Samoa und dazu gehörige Rechte;
b) die Civilgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten
a) zwischen Eingeborenen und Fremden;
b) zwischen Fremden verschiedener Nationalität;
c) die Strafgerichtsbarkeit bei Verbrechen und Vergehen, die
a) von einem Eingeborenen gegen einen Fremden;
oder
b) von einem Fremden begangen werden, der keiner konsula-
rischen Gerichtsbarkeit untersteht.

Soweit die Zuständigkeit des obersten Gerichtshofes nicht
eingreift, bleibt die der Konsuln bestehen. Doch ist dem Municipal-
magistrat von Samoa die Strafgerichtsbarkeit wegen Verletzung der
von ihm erlassenen Gesetze und Verordnungen übertragen.

IV.

Durch die Internationale Sanitätskonferenz zu Paris von 1894
(unten § 33 II) wurde die Strafgerichtsbarkeit über die Übertretungen
der Vorschriften zur Überwachung der Pilgerschiffe einer besonderen
internationalen Kommission übertragen. Dasselbe geschah durch die

II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
stellten Beamten, mit Einschluſs der Familienangehörigen
dieser Beamten, sowie den Wohnungen dieser Personen
(vgl. § 5 der deutschen Verordnung vom 23. Dezember 1875);
b) von den unter dem Schutz der christlichen Mächte stehen-
den Wohlthätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Nieder-
lassungen ohne Unterschied des Bekenntnisses, die als
Korporationen unter der Konsulargerichtsbarkeit bleiben (vgl.
deutsche Verordnung vom 15. Februar 1897, R. G. Bl. 1897
S. 17).
III.

Auf Samoa wurde durch die Generalakte der Berliner Konferenz
vom 14. Juni 1889 zwischen Deutschland, England und den Vereinigten
Staaten die Einsetzung eines „obersten Gerichtshofes“ vereinbart.

Dieser soll aus einem Richter bestehen, welcher den Titel
„Oberrichter von Samoa“ führt. Er soll von den Signatarmächten
gemeinschaftlich und wenn diese sich über seine Person nicht
einigen können, durch den König von Schweden ernannt werden.

Die Zuständigkeit dieses obersten Gerichtshofes umfaſst:

a) Die gesamte Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über Grundeigen-
tum auf Samoa und dazu gehörige Rechte;
b) die Civilgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten
α) zwischen Eingeborenen und Fremden;
β) zwischen Fremden verschiedener Nationalität;
c) die Strafgerichtsbarkeit bei Verbrechen und Vergehen, die
α) von einem Eingeborenen gegen einen Fremden;
oder
β) von einem Fremden begangen werden, der keiner konsula-
rischen Gerichtsbarkeit untersteht.

Soweit die Zuständigkeit des obersten Gerichtshofes nicht
eingreift, bleibt die der Konsuln bestehen. Doch ist dem Municipal-
magistrat von Samoa die Strafgerichtsbarkeit wegen Verletzung der
von ihm erlassenen Gesetze und Verordnungen übertragen.

IV.

Durch die Internationale Sanitätskonferenz zu Paris von 1894
(unten § 33 II) wurde die Strafgerichtsbarkeit über die Übertretungen
der Vorschriften zur Überwachung der Pilgerschiffe einer besonderen
internationalen Kommission übertragen. Dasselbe geschah durch die

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[102/0124] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. stellten Beamten, mit Einschluſs der Familienangehörigen dieser Beamten, sowie den Wohnungen dieser Personen (vgl. § 5 der deutschen Verordnung vom 23. Dezember 1875); b) von den unter dem Schutz der christlichen Mächte stehen- den Wohlthätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Nieder- lassungen ohne Unterschied des Bekenntnisses, die als Korporationen unter der Konsulargerichtsbarkeit bleiben (vgl. deutsche Verordnung vom 15. Februar 1897, R. G. Bl. 1897 S. 17). III. Auf Samoa wurde durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 14. Juni 1889 zwischen Deutschland, England und den Vereinigten Staaten die Einsetzung eines „obersten Gerichtshofes“ vereinbart. Dieser soll aus einem Richter bestehen, welcher den Titel „Oberrichter von Samoa“ führt. Er soll von den Signatarmächten gemeinschaftlich und wenn diese sich über seine Person nicht einigen können, durch den König von Schweden ernannt werden. Die Zuständigkeit dieses obersten Gerichtshofes umfaſst: a) Die gesamte Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über Grundeigen- tum auf Samoa und dazu gehörige Rechte; b) die Civilgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten α) zwischen Eingeborenen und Fremden; β) zwischen Fremden verschiedener Nationalität; c) die Strafgerichtsbarkeit bei Verbrechen und Vergehen, die α) von einem Eingeborenen gegen einen Fremden; oder β) von einem Fremden begangen werden, der keiner konsula- rischen Gerichtsbarkeit untersteht. Soweit die Zuständigkeit des obersten Gerichtshofes nicht eingreift, bleibt die der Konsuln bestehen. Doch ist dem Municipal- magistrat von Samoa die Strafgerichtsbarkeit wegen Verletzung der von ihm erlassenen Gesetze und Verordnungen übertragen. IV. Durch die Internationale Sanitätskonferenz zu Paris von 1894 (unten § 33 II) wurde die Strafgerichtsbarkeit über die Übertretungen der Vorschriften zur Überwachung der Pilgerschiffe einer besonderen internationalen Kommission übertragen. Dasselbe geschah durch die

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/124>, abgerufen am 29.03.2024.