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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
internationalen Charakters des Amtes 1886 ein ständiger Sekretär
an die Seite gesetzt wurde.

7. Das Jahr 1890 brachte die drei jüngsten der völkerrechtlichen
Unionen. Die Brüssler Generalakte zur Bekämpfung des Sklavenhandels
und Sklavenraubes vom 2. Juli 1890
(R. G. Bl. 1892 S. 605) schuf ein
Bureau international maritime in Zanzibar mit der Befugnis, Hilfs-
bureaus in andern Gebieten der verdächtigen Zone
(unten § 36), ins-
besondere im Roten Meer, einzurichten.

Jede der Signatarmächte hat das Recht, sich durch einen
Abgeordneten in diesem Bureau vertreten zu lassen. Seine Auf-
gabe ist die Sammlung aller Schriftstücke und aller Auskünfte, die
der Bekämpfung des Sklavenhandels dienlich sein können.

Zugleich soll durch ein "Bureau special" in Brüssel der Aus-
tausch aller Gesetze und Verordnungen sowie aller statistischen Nach-
richten vermittelt werden, welche Gegenstände der Brüssler General-
akte betreffen.

8. Unter dem 5. Juli 1890 wurde ebenfalls zu Brüssel der Inter-
nationale Verband zur Veröffentlichung der Zolltarife (die Union inter-
nationale pour la publication des tarifs douaniers) geschlossen
(unten
§ 35 III).

Vgl. R. G. II 225 Note 2.

Ein besonderes Bureau wurde beauftragt, die Zolltarife der
verschiedenen Staaten und die sie abändernden Gesetze und Ver-
ordnungen zu sammeln, und so rasch als möglich zu veröffent-
lichen. Das Bureau hat seinen Sitz in Brüssel und steht unter
dem Schutz des belgischen Ministeriums der auswärtigen Angelegen-
heiten. Das von ihm herausgegebene "Bulletin international des
douanes" erscheint in fünf Sprachen (deutsch, französisch, englisch,
italienisch und spanisch). Der Direktor des Bureaus wird unter-
stützt durch einen Sekretär und zehn Übersetzer.

9. Die Reihe wird geschlossen durch das Office central des trans-
ports internationaux, das durch den Vertrag vom 14. Oktober 1890

(R. G. Bl. 1892 S. 793) betreffend den internationalen Eisenbahnfracht-
verkehr
(unten § 29 III) ins Leben gerufen worden ist.

Der weitergehende Vorschlag des Deutschen Reichs, einen
internationalen Gerichtshof für Rückgriffsstreitigkeiten unter den

II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
internationalen Charakters des Amtes 1886 ein ständiger Sekretär
an die Seite gesetzt wurde.

7. Das Jahr 1890 brachte die drei jüngsten der völkerrechtlichen
Unionen. Die Brüssler Generalakte zur Bekämpfung des Sklavenhandels
und Sklavenraubes vom 2. Juli 1890
(R. G. Bl. 1892 S. 605) schuf ein
Bureau international maritime in Zanzibar mit der Befugnis, Hilfs-
bureaus in andern Gebieten der verdächtigen Zone
(unten § 36), ins-
besondere im Roten Meer, einzurichten.

Jede der Signatarmächte hat das Recht, sich durch einen
Abgeordneten in diesem Bureau vertreten zu lassen. Seine Auf-
gabe ist die Sammlung aller Schriftstücke und aller Auskünfte, die
der Bekämpfung des Sklavenhandels dienlich sein können.

Zugleich soll durch ein „Bureau spécial“ in Brüssel der Aus-
tausch aller Gesetze und Verordnungen sowie aller statistischen Nach-
richten vermittelt werden, welche Gegenstände der Brüssler General-
akte betreffen.

8. Unter dem 5. Juli 1890 wurde ebenfalls zu Brüssel der Inter-
nationale Verband zur Veröffentlichung der Zolltarife (die Union inter-
nationale pour la publication des tarifs douaniers) geschlossen
(unten
§ 35 III).

Vgl. R. G. II 225 Note 2.

Ein besonderes Bureau wurde beauftragt, die Zolltarife der
verschiedenen Staaten und die sie abändernden Gesetze und Ver-
ordnungen zu sammeln, und so rasch als möglich zu veröffent-
lichen. Das Bureau hat seinen Sitz in Brüssel und steht unter
dem Schutz des belgischen Ministeriums der auswärtigen Angelegen-
heiten. Das von ihm herausgegebene „Bulletin international des
douanes“ erscheint in fünf Sprachen (deutsch, französisch, englisch,
italienisch und spanisch). Der Direktor des Bureaus wird unter-
stützt durch einen Sekretär und zehn Übersetzer.

9. Die Reihe wird geschlossen durch das Office central des trans-
ports internationaux, das durch den Vertrag vom 14. Oktober 1890

(R. G. Bl. 1892 S. 793) betreffend den internationalen Eisenbahnfracht-
verkehr
(unten § 29 III) ins Leben gerufen worden ist.

Der weitergehende Vorschlag des Deutschen Reichs, einen
internationalen Gerichtshof für Rückgriffsstreitigkeiten unter den

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[98/0120] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. internationalen Charakters des Amtes 1886 ein ständiger Sekretär an die Seite gesetzt wurde. 7. Das Jahr 1890 brachte die drei jüngsten der völkerrechtlichen Unionen. Die Brüssler Generalakte zur Bekämpfung des Sklavenhandels und Sklavenraubes vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 605) schuf ein Bureau international maritime in Zanzibar mit der Befugnis, Hilfs- bureaus in andern Gebieten der verdächtigen Zone (unten § 36), ins- besondere im Roten Meer, einzurichten. Jede der Signatarmächte hat das Recht, sich durch einen Abgeordneten in diesem Bureau vertreten zu lassen. Seine Auf- gabe ist die Sammlung aller Schriftstücke und aller Auskünfte, die der Bekämpfung des Sklavenhandels dienlich sein können. Zugleich soll durch ein „Bureau spécial“ in Brüssel der Aus- tausch aller Gesetze und Verordnungen sowie aller statistischen Nach- richten vermittelt werden, welche Gegenstände der Brüssler General- akte betreffen. 8. Unter dem 5. Juli 1890 wurde ebenfalls zu Brüssel der Inter- nationale Verband zur Veröffentlichung der Zolltarife (die Union inter- nationale pour la publication des tarifs douaniers) geschlossen (unten § 35 III). Vgl. R. G. II 225 Note 2. Ein besonderes Bureau wurde beauftragt, die Zolltarife der verschiedenen Staaten und die sie abändernden Gesetze und Ver- ordnungen zu sammeln, und so rasch als möglich zu veröffent- lichen. Das Bureau hat seinen Sitz in Brüssel und steht unter dem Schutz des belgischen Ministeriums der auswärtigen Angelegen- heiten. Das von ihm herausgegebene „Bulletin international des douanes“ erscheint in fünf Sprachen (deutsch, französisch, englisch, italienisch und spanisch). Der Direktor des Bureaus wird unter- stützt durch einen Sekretär und zehn Übersetzer. 9. Die Reihe wird geschlossen durch das Office central des trans- ports internationaux, das durch den Vertrag vom 14. Oktober 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 793) betreffend den internationalen Eisenbahnfracht- verkehr (unten § 29 III) ins Leben gerufen worden ist. Der weitergehende Vorschlag des Deutschen Reichs, einen internationalen Gerichtshof für Rückgriffsstreitigkeiten unter den

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/120>, abgerufen am 23.04.2024.