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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.

Solche Vereinbarungen finden sich in den Verträgen sehr häufig.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel III Abs. 1:

Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschlies-
senden Teiles sind, der sie ernannt hat, sollen "befreit von Militär-
einquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, dass sie
nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise
eine ausseramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, sollen sie auch
von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen
und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persönlichen
Charakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf
Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf
Auflagen hinsichtlich Grundeigentums erstrecken, das sie etwa in
dem Lande ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen."

Deutsch-türkischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-
vertrag vom 26. August 1890 (R. G. Bl. 1891 S. 117) Artikel X:

"Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamt-
licher Prüfung eingeführt werden:

3. Effekten und Gegenstände, welche unter der Adresse des
Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen Generalkonsu-
lats oder Konsulats eingeführt werden und zu dessen persönlichem
Gebrauch oder dem seiner Familie bestimmt sind, wenn diese Vor-
steher von ihrer Regierung festbesoldete Berufsbeamte sind und
insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster Gold jährlich nicht
übersteigt."

e) Zu den Ehrenvorrechten gehört das Recht der Konsuln, die Hoheits-
zeichen ihres Staates (Flagge, Wappen u. s. w.) in der dem Her-
kommen entsprechenden Weise zu führen.
IV.

Eine durchaus eigenartige Rechtsstellung haben die Jurisdiktions-
konsuln. Sie beruht auf der fortdauernden einseitigen Geltung des
Personalitätsprinzips in den nichtchristlichen Ländern (pays hors chre-
tiente).

Latino, I consoli e le colonie europee nei possedimenti ottomani. 1898.

1. Die rechtliche Grundlage dieser eigenartigen Stellung liegt,
abgesehen von dem Herkommen, in besonderen Verträgen (Kapitula-

II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.

Solche Vereinbarungen finden sich in den Verträgen sehr häufig.

Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel III Abs. 1:

Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschlies-
senden Teiles sind, der sie ernannt hat, sollen „befreit von Militär-
einquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, daſs sie
nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise
eine auſseramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, sollen sie auch
von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen
und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persönlichen
Charakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf
Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf
Auflagen hinsichtlich Grundeigentums erstrecken, das sie etwa in
dem Lande ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen.“

Deutsch-türkischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-
vertrag vom 26. August 1890 (R. G. Bl. 1891 S. 117) Artikel X:

„Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamt-
licher Prüfung eingeführt werden:

3. Effekten und Gegenstände, welche unter der Adresse des
Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen Generalkonsu-
lats oder Konsulats eingeführt werden und zu dessen persönlichem
Gebrauch oder dem seiner Familie bestimmt sind, wenn diese Vor-
steher von ihrer Regierung festbesoldete Berufsbeamte sind und
insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster Gold jährlich nicht
übersteigt.“

e) Zu den Ehrenvorrechten gehört das Recht der Konsuln, die Hoheits-
zeichen ihres Staates (Flagge, Wappen u. s. w.) in der dem Her-
kommen entsprechenden Weise zu führen.
IV.

Eine durchaus eigenartige Rechtsstellung haben die Jurisdiktions-
konsuln. Sie beruht auf der fortdauernden einseitigen Geltung des
Personalitätsprinzips in den nichtchristlichen Ländern (pays hors chré-
tienté).

Latino, I consoli e le colonie europee nei possedimenti ottomani. 1898.

1. Die rechtliche Grundlage dieser eigenartigen Stellung liegt,
abgesehen von dem Herkommen, in besonderen Verträgen (Kapitula-

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[86/0108] II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. Solche Vereinbarungen finden sich in den Verträgen sehr häufig. Deutsch-japanischer Konsularvertrag Artikel III Abs. 1: Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschlies- senden Teiles sind, der sie ernannt hat, sollen „befreit von Militär- einquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, daſs sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise eine auſseramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persönlichen Charakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grundeigentums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen.“ Deutsch-türkischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- vertrag vom 26. August 1890 (R. G. Bl. 1891 S. 117) Artikel X: „Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamt- licher Prüfung eingeführt werden: 3. Effekten und Gegenstände, welche unter der Adresse des Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen Generalkonsu- lats oder Konsulats eingeführt werden und zu dessen persönlichem Gebrauch oder dem seiner Familie bestimmt sind, wenn diese Vor- steher von ihrer Regierung festbesoldete Berufsbeamte sind und insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster Gold jährlich nicht übersteigt.“ e) Zu den Ehrenvorrechten gehört das Recht der Konsuln, die Hoheits- zeichen ihres Staates (Flagge, Wappen u. s. w.) in der dem Her- kommen entsprechenden Weise zu führen. IV. Eine durchaus eigenartige Rechtsstellung haben die Jurisdiktions- konsuln. Sie beruht auf der fortdauernden einseitigen Geltung des Personalitätsprinzips in den nichtchristlichen Ländern (pays hors chré- tienté). Latino, I consoli e le colonie europee nei possedimenti ottomani. 1898. 1. Die rechtliche Grundlage dieser eigenartigen Stellung liegt, abgesehen von dem Herkommen, in besonderen Verträgen (Kapitula-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/108>, abgerufen am 19.04.2024.