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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die strafbaren Aufforderungen. §. 100.
§. 111 StGB. bestraft, wenn eines dieser Merkmale fehlt,
wenn also z. B. die ausschließlich auf Einschüchterung der
Regierung berechnete und nur ihr gegenüber ernst gemeinte
Aufforderung die vom Thäter nicht vorhergesehene und noch
weniger beabsichtigte Begehung der strafbaren Handlung durch
einen Dritten zur Folge gehabt hat.

IV. Die öffentliche Aufforderung mittels der Presse
zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Hand-
lung erkannten Geldstrafen und Kosten
, sowie die
öffentliche Bescheinigung mittels der Presse über den Empfang
der zu solchen Zwecken gezahlten Beiträge4 (Preßgesetz §. 16).5

Strafe: Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgesetz §. 18 Ziff. 1).
Das zufolge solcher Aufforderung Empfangene oder der
Wert desselben ist der Armenkasse des Orts der Sammlung
für verfallen zu erklären.

V. Neben die öffentlichen Aufforderungen ist seit der
Novelle vom 26. Februar 1876 das in StGB. §. 49 a (in
dem, dem belgischen Gesetze vom 7. Juli 1875 nachgebil-
deten, Duchesne-Paragraphen) mit Strafe bedrohte selbstän-
dige (nicht als versuchte Anstiftung zu konstruierende) Delikt
getreten.6 StGB. §. 49 a umfaßt:

1. Die Aufforderung eines Anderen zur Begehung
eines Verbrechens (im engeren Sinne) oder zur Teilnahme

4 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßr. §. 46 III.
5 [Spaltenumbruch] Es ist hier die Aufforderung
zu einer nicht einmal immer
rechtswidrigen Handlung unter
Strafe gestellt. Deutlicher als
bei den übrigen öffentlichen Auf-
forderungen tritt hier als straf-[Spaltenumbruch] begründender Umstand ihr de-
monstrativer Charakter gegen-
über der Staatsgewalt in den
Vordergrund.
6 [Spaltenumbruch] Vgl. Geyer HR. "Auffor-
derung" mit Lit.

Die ſtrafbaren Aufforderungen. §. 100.
§. 111 StGB. beſtraft, wenn eines dieſer Merkmale fehlt,
wenn alſo z. B. die ausſchließlich auf Einſchüchterung der
Regierung berechnete und nur ihr gegenüber ernſt gemeinte
Aufforderung die vom Thäter nicht vorhergeſehene und noch
weniger beabſichtigte Begehung der ſtrafbaren Handlung durch
einen Dritten zur Folge gehabt hat.

IV. Die öffentliche Aufforderung mittels der Preſſe
zur Aufbringung der wegen einer ſtrafbaren Hand-
lung erkannten Geldſtrafen und Koſten
, ſowie die
öffentliche Beſcheinigung mittels der Preſſe über den Empfang
der zu ſolchen Zwecken gezahlten Beiträge4 (Preßgeſetz §. 16).5

Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1).
Das zufolge ſolcher Aufforderung Empfangene oder der
Wert desſelben iſt der Armenkaſſe des Orts der Sammlung
für verfallen zu erklären.

V. Neben die öffentlichen Aufforderungen iſt ſeit der
Novelle vom 26. Februar 1876 das in StGB. §. 49 a (in
dem, dem belgiſchen Geſetze vom 7. Juli 1875 nachgebil-
deten, Duchesne-Paragraphen) mit Strafe bedrohte ſelbſtän-
dige (nicht als verſuchte Anſtiftung zu konſtruierende) Delikt
getreten.6 StGB. §. 49 a umfaßt:

1. Die Aufforderung eines Anderen zur Begehung
eines Verbrechens (im engeren Sinne) oder zur Teilnahme

4 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßr. §. 46 III.
5 [Spaltenumbruch] Es iſt hier die Aufforderung
zu einer nicht einmal immer
rechtswidrigen Handlung unter
Strafe geſtellt. Deutlicher als
bei den übrigen öffentlichen Auf-
forderungen tritt hier als ſtraf-[Spaltenumbruch] begründender Umſtand ihr de-
monſtrativer Charakter gegen-
über der Staatsgewalt in den
Vordergrund.
6 [Spaltenumbruch] Vgl. Geyer HR. „Auffor-
derung“ mit Lit.
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[415/0441] Die ſtrafbaren Aufforderungen. §. 100. §. 111 StGB. beſtraft, wenn eines dieſer Merkmale fehlt, wenn alſo z. B. die ausſchließlich auf Einſchüchterung der Regierung berechnete und nur ihr gegenüber ernſt gemeinte Aufforderung die vom Thäter nicht vorhergeſehene und noch weniger beabſichtigte Begehung der ſtrafbaren Handlung durch einen Dritten zur Folge gehabt hat. IV. Die öffentliche Aufforderung mittels der Preſſe zur Aufbringung der wegen einer ſtrafbaren Hand- lung erkannten Geldſtrafen und Koſten, ſowie die öffentliche Beſcheinigung mittels der Preſſe über den Empfang der zu ſolchen Zwecken gezahlten Beiträge 4 (Preßgeſetz §. 16). 5 Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1). Das zufolge ſolcher Aufforderung Empfangene oder der Wert desſelben iſt der Armenkaſſe des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären. V. Neben die öffentlichen Aufforderungen iſt ſeit der Novelle vom 26. Februar 1876 das in StGB. §. 49 a (in dem, dem belgiſchen Geſetze vom 7. Juli 1875 nachgebil- deten, Duchesne-Paragraphen) mit Strafe bedrohte ſelbſtän- dige (nicht als verſuchte Anſtiftung zu konſtruierende) Delikt getreten. 6 StGB. §. 49 a umfaßt: 1. Die Aufforderung eines Anderen zur Begehung eines Verbrechens (im engeren Sinne) oder zur Teilnahme 4 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 III. 5 Es iſt hier die Aufforderung zu einer nicht einmal immer rechtswidrigen Handlung unter Strafe geſtellt. Deutlicher als bei den übrigen öffentlichen Auf- forderungen tritt hier als ſtraf- begründender Umſtand ihr de- monſtrativer Charakter gegen- über der Staatsgewalt in den Vordergrund. 6 Vgl. Geyer HR. „Auffor- derung“ mit Lit.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/441>, abgerufen am 19.04.2024.