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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc.
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten
Menschenmenge, welche von dem zuständigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert
worden sich zu entfernen (StGB. §. 116).

Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe
bis zu 1500 Mark.

Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be-
waffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand
geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten gegen die-
jenigen, welche an diesen Handlungen teilgenommen, die
Strafen des Aufruhrs ein.

III. Gewalt gegen Forst- oder Jagdbeamte,
Waldeigentümer, Forst- oder Jagdberechtigte oder
gegen einen von diesen bestellten Aufseher
(StGB.
§§. 117--119). Der Autorität der Staatsgewalt ist hier die
Autorität gewisser Privatpersonen wegen des Bedürfnisses
derselben nach intensiverem strafrechtlichen Schutze gegen An-
griffe gleichgestellt. Zwei Fälle gehören hieher:

1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
geleisteter Widerstand gegen die genannten Personen, wenn
sie in der rechtmäßigen12 Ausübung ihres Amtes oder Rechtes
begriffen sind;

2. der thätliche Angriff gegen dieselben während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes.

Daß die rechtswidrige Handlung innerhalb des be-
treffenden Revieres oder zwar außerhalb desselben, aber in
unmittelbarem Zusammenhange mit einer innerhalb des Re-
vieres vorgenommenen Amtshandlung oder Rechtsausübung
stattgefunden habe, ist zum Thatbestande des Vergehens nicht

12 Begriff oben I.

Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelten
Menſchenmenge, welche von dem zuſtändigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert
worden ſich zu entfernen (StGB. §. 116).

Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldſtrafe
bis zu 1500 Mark.

Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be-
waffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand
geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen die-
jenigen, welche an dieſen Handlungen teilgenommen, die
Strafen des Aufruhrs ein.

III. Gewalt gegen Forſt- oder Jagdbeamte,
Waldeigentümer, Forſt- oder Jagdberechtigte oder
gegen einen von dieſen beſtellten Aufſeher
(StGB.
§§. 117—119). Der Autorität der Staatsgewalt iſt hier die
Autorität gewiſſer Privatperſonen wegen des Bedürfniſſes
derſelben nach intenſiverem ſtrafrechtlichen Schutze gegen An-
griffe gleichgeſtellt. Zwei Fälle gehören hieher:

1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
geleiſteter Widerſtand gegen die genannten Perſonen, wenn
ſie in der rechtmäßigen12 Ausübung ihres Amtes oder Rechtes
begriffen ſind;

2. der thätliche Angriff gegen dieſelben während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes.

Daß die rechtswidrige Handlung innerhalb des be-
treffenden Revieres oder zwar außerhalb desſelben, aber in
unmittelbarem Zuſammenhange mit einer innerhalb des Re-
vieres vorgenommenen Amtshandlung oder Rechtsausübung
ſtattgefunden habe, iſt zum Thatbeſtande des Vergehens nicht

12 Begriff oben I.
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[410/0436] Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelten Menſchenmenge, welche von dem zuſtändigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert worden ſich zu entfernen (StGB. §. 116). Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 1500 Mark. Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die be- waffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen die- jenigen, welche an dieſen Handlungen teilgenommen, die Strafen des Aufruhrs ein. III. Gewalt gegen Forſt- oder Jagdbeamte, Waldeigentümer, Forſt- oder Jagdberechtigte oder gegen einen von dieſen beſtellten Aufſeher (StGB. §§. 117—119). Der Autorität der Staatsgewalt iſt hier die Autorität gewiſſer Privatperſonen wegen des Bedürfniſſes derſelben nach intenſiverem ſtrafrechtlichen Schutze gegen An- griffe gleichgeſtellt. Zwei Fälle gehören hieher: 1. Durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt geleiſteter Widerſtand gegen die genannten Perſonen, wenn ſie in der rechtmäßigen 12 Ausübung ihres Amtes oder Rechtes begriffen ſind; 2. der thätliche Angriff gegen dieſelben während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes. Daß die rechtswidrige Handlung innerhalb des be- treffenden Revieres oder zwar außerhalb desſelben, aber in unmittelbarem Zuſammenhange mit einer innerhalb des Re- vieres vorgenommenen Amtshandlung oder Rechtsausübung ſtattgefunden habe, iſt zum Thatbeſtande des Vergehens nicht 12 Begriff oben I.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/436>, abgerufen am 25.04.2024.