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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Landesverrat. §. 94.
b) Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kassen, Zeughäuser, Magazine oder andere
Vorräte von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegs-
bedürfnissen in feindliche Gewalt bringt oder dieselben,
sowie Brücken und Eisenbahnen zum Vorteile des
Feindes zerstört oder unbrauchbar macht;
c) dem Feinde Mannschaften zuführt oder Soldaten des
deutschen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde
überzugehen;
d) Operationspläne oder Pläne von Festungen oder festen
Stellungen dem Feinde mitteilt;
e) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione
aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet; oder
f) einen Aufstand unter den deutschen oder verbündeten
Truppen erregt.

III. Der diplomatische Landesverrat; nach StGB.
§. 92 vorliegend, wenn Jemand vorsätzlich

1. Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Ur-
kunden, Aktenstücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß
ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für
das Wohl des deutschen Reichs oder eines Bundesstaates
erforderlich ist, dieser Regierung mitteilt oder öffentlich be-
kannt macht;

2. zur Gefährdung der Rechte des deutschen Reichs oder
eines Bundesstaates im Verhältnis zu einer anderen Re-
gierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden oder
Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt;

3. ein ihm von Seiten des deutschen Reichs oder eines
Bundesstaates aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer anderen
Regierung zum Nachteil dessen führt, der ihm den Auftrag
erteilt hat.

Landesverrat. §. 94.
b) Feſtungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kaſſen, Zeughäuſer, Magazine oder andere
Vorräte von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegs-
bedürfniſſen in feindliche Gewalt bringt oder dieſelben,
ſowie Brücken und Eiſenbahnen zum Vorteile des
Feindes zerſtört oder unbrauchbar macht;
c) dem Feinde Mannſchaften zuführt oder Soldaten des
deutſchen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde
überzugehen;
d) Operationspläne oder Pläne von Feſtungen oder feſten
Stellungen dem Feinde mitteilt;
e) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione
aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beiſtand leiſtet; oder
f) einen Aufſtand unter den deutſchen oder verbündeten
Truppen erregt.

III. Der diplomatiſche Landesverrat; nach StGB.
§. 92 vorliegend, wenn Jemand vorſätzlich

1. Staatsgeheimniſſe oder Feſtungspläne, oder ſolche Ur-
kunden, Aktenſtücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß
ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für
das Wohl des deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates
erforderlich iſt, dieſer Regierung mitteilt oder öffentlich be-
kannt macht;

2. zur Gefährdung der Rechte des deutſchen Reichs oder
eines Bundesſtaates im Verhältnis zu einer anderen Re-
gierung die über ſolche Rechte ſprechenden Urkunden oder
Beweismittel vernichtet, verfälſcht oder unterdrückt;

3. ein ihm von Seiten des deutſchen Reichs oder eines
Bundesſtaates aufgetragenes Staatsgeſchäft mit einer anderen
Regierung zum Nachteil deſſen führt, der ihm den Auftrag
erteilt hat.

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[399/0425] Landesverrat. §. 94. b) Feſtungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegs- marine, Kaſſen, Zeughäuſer, Magazine oder andere Vorräte von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegs- bedürfniſſen in feindliche Gewalt bringt oder dieſelben, ſowie Brücken und Eiſenbahnen zum Vorteile des Feindes zerſtört oder unbrauchbar macht; c) dem Feinde Mannſchaften zuführt oder Soldaten des deutſchen oder verbündeten Heeres verleitet, zum Feinde überzugehen; d) Operationspläne oder Pläne von Feſtungen oder feſten Stellungen dem Feinde mitteilt; e) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beiſtand leiſtet; oder f) einen Aufſtand unter den deutſchen oder verbündeten Truppen erregt. III. Der diplomatiſche Landesverrat; nach StGB. §. 92 vorliegend, wenn Jemand vorſätzlich 1. Staatsgeheimniſſe oder Feſtungspläne, oder ſolche Ur- kunden, Aktenſtücke oder Nachrichten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates erforderlich iſt, dieſer Regierung mitteilt oder öffentlich be- kannt macht; 2. zur Gefährdung der Rechte des deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates im Verhältnis zu einer anderen Re- gierung die über ſolche Rechte ſprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälſcht oder unterdrückt; 3. ein ihm von Seiten des deutſchen Reichs oder eines Bundesſtaates aufgetragenes Staatsgeſchäft mit einer anderen Regierung zum Nachteil deſſen führt, der ihm den Auftrag erteilt hat.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/425>, abgerufen am 18.04.2024.