Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Viertes Buch. I. Gegen Bestand u. Sicherheit des Staates.
sind unter Strafe gestellt; und zwar in der Weise, daß ge-
wisse besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter
besondere höhere, alle übrigen unter gemeinsamen niederen
Strafrahmen fallen.

a) Das hochverräterische Komplott (die Verabredung
der Ausführung eines hochverräterischen Unternehmens
zwischen Mehreren; vgl. oben §. 38 II 4) wird nach
StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Festungshaft nicht
unter 5 Jahren, bei mildernden Umständen mit Festungs-
haft nicht unter 2 Jahren bestraft. Neben Festungs-
haft ist teilweiser Ehrverlust fakultativ zugelassen (vgl.
oben §. 51 II 3).
b) Dieselbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher
zur Vorbereitung eines Hochverrates
a) sich mit einer auswärtigen 6 Regierung
einläßt
, oder
b) die ihm vom Reiche oder einem Bundesstaate
anvertraute Macht mißbraucht, oder
g) Mannschaften anwirbt oder in den
Waffen einübt
.
c) Jede andere, ein hochverräterisches Unternehmen vor-
bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht-
haus oder Festungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil-
dernden Umständen mit Festungshaft von 6 Monaten
bis zu 3 Jahren bestraft.

IV. Die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat
(StGB. §. 85) siehe unten §. 101 I.

V. In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben

6 [Spaltenumbruch] Es ist dies auch die Regie-
rung eines deutschen Bundes-[Spaltenumbruch] staates gegenüber der eines an-
deren Bundesstaates.

Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates.
ſind unter Strafe geſtellt; und zwar in der Weiſe, daß ge-
wiſſe beſonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter
beſondere höhere, alle übrigen unter gemeinſamen niederen
Strafrahmen fallen.

a) Das hochverräteriſche Komplott (die Verabredung
der Ausführung eines hochverräteriſchen Unternehmens
zwiſchen Mehreren; vgl. oben §. 38 II 4) wird nach
StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden mit Feſtungs-
haft nicht unter 2 Jahren beſtraft. Neben Feſtungs-
haft iſt teilweiſer Ehrverluſt fakultativ zugelaſſen (vgl.
oben §. 51 II 3).
b) Dieſelbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher
zur Vorbereitung eines Hochverrates
α) ſich mit einer auswärtigen 6 Regierung
einläßt
, oder
β) die ihm vom Reiche oder einem Bundesſtaate
anvertraute Macht mißbraucht, oder
γ) Mannſchaften anwirbt oder in den
Waffen einübt
.
c) Jede andere, ein hochverräteriſches Unternehmen vor-
bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht-
haus oder Feſtungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil-
dernden Umſtänden mit Feſtungshaft von 6 Monaten
bis zu 3 Jahren beſtraft.

IV. Die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat
(StGB. §. 85) ſiehe unten §. 101 I.

V. In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben

6 [Spaltenumbruch] Es iſt dies auch die Regie-
rung eines deutſchen Bundes-[Spaltenumbruch] ſtaates gegenüber der eines an-
deren Bundesſtaates.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0420" n="394"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Gegen Be&#x017F;tand u. Sicherheit des Staates.</fw><lb/>
&#x017F;ind unter Strafe ge&#x017F;tellt; und zwar in der Wei&#x017F;e, daß ge-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;e be&#x017F;onders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter<lb/>
be&#x017F;ondere höhere, alle übrigen unter gemein&#x017F;amen niederen<lb/>
Strafrahmen fallen.</p><lb/>
                <list>
                  <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Das <hi rendition="#g">hochverräteri&#x017F;che Komplott</hi> (die Verabredung<lb/>
der Ausführung eines hochverräteri&#x017F;chen Unternehmens<lb/>
zwi&#x017F;chen Mehreren; vgl. oben §. 38 <hi rendition="#aq">II</hi> 4) wird nach<lb/>
StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Fe&#x017F;tungshaft nicht<lb/>
unter 5 Jahren, bei mildernden Um&#x017F;tänden mit Fe&#x017F;tungs-<lb/>
haft nicht unter 2 Jahren be&#x017F;traft. Neben Fe&#x017F;tungs-<lb/>
haft i&#x017F;t teilwei&#x017F;er Ehrverlu&#x017F;t fakultativ zugela&#x017F;&#x017F;en (vgl.<lb/>
oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 3).</item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Die&#x017F;elbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher<lb/>
zur Vorbereitung eines Hochverrates<lb/><list><item>&#x03B1;) <hi rendition="#g">&#x017F;ich mit einer auswärtigen</hi> <note place="foot" n="6"><cb/>
Es i&#x017F;t dies auch die Regie-<lb/>
rung eines <hi rendition="#g">deut&#x017F;chen</hi> Bundes-<cb/>
&#x017F;taates gegenüber der eines an-<lb/>
deren Bundes&#x017F;taates.</note> <hi rendition="#g">Regierung<lb/>
einläßt</hi>, oder</item><lb/><item>&#x03B2;) die ihm vom Reiche oder einem Bundes&#x017F;taate<lb/><hi rendition="#g">anvertraute Macht mißbraucht</hi>, oder</item><lb/><item>&#x03B3;) <hi rendition="#g">Mann&#x017F;chaften anwirbt oder in den<lb/>
Waffen einübt</hi>.</item></list></item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Jede andere</hi>, ein hochverräteri&#x017F;ches Unternehmen vor-<lb/>
bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht-<lb/>
haus oder Fe&#x017F;tungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil-<lb/>
dernden Um&#x017F;tänden mit Fe&#x017F;tungshaft von 6 Monaten<lb/>
bis zu 3 Jahren be&#x017F;traft.</item>
                </list><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die <hi rendition="#g">öffentliche Aufforderung</hi> zum Hochverrat<lb/>
(StGB. §. 85) &#x017F;iehe unten §. 101 <hi rendition="#aq">I.</hi></p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">V.</hi> In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[394/0420] Viertes Buch. I. Gegen Beſtand u. Sicherheit des Staates. ſind unter Strafe geſtellt; und zwar in der Weiſe, daß ge- wiſſe beſonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter beſondere höhere, alle übrigen unter gemeinſamen niederen Strafrahmen fallen. a) Das hochverräteriſche Komplott (die Verabredung der Ausführung eines hochverräteriſchen Unternehmens zwiſchen Mehreren; vgl. oben §. 38 II 4) wird nach StGB. §. 83 mit Zuchthaus oder Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden mit Feſtungs- haft nicht unter 2 Jahren beſtraft. Neben Feſtungs- haft iſt teilweiſer Ehrverluſt fakultativ zugelaſſen (vgl. oben §. 51 II 3). b) Dieſelbe Strafe trifft (StGB. §. 84) denjenigen, welcher zur Vorbereitung eines Hochverrates α) ſich mit einer auswärtigen 6 Regierung einläßt, oder β) die ihm vom Reiche oder einem Bundesſtaate anvertraute Macht mißbraucht, oder γ) Mannſchaften anwirbt oder in den Waffen einübt. c) Jede andere, ein hochverräteriſches Unternehmen vor- bereitende Handlung wird (StGB. §. 86) mit Zucht- haus oder Feſtungshaft bis zu 3 Jahren, bei mil- dernden Umſtänden mit Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 3 Jahren beſtraft. IV. Die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat (StGB. §. 85) ſiehe unten §. 101 I. V. In den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84 StGB. (oben 6 Es iſt dies auch die Regie- rung eines deutſchen Bundes- ſtaates gegenüber der eines an- deren Bundesſtaates.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/420
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/420>, abgerufen am 24.04.2024.