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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
strafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem
Jahre. Versuch strafbar.
b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren
usw. für eine öffentliche Kasse zu erheben hat,
sofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
Teile nicht zur Kasse bringt (StGB. §. 353).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem
Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und
die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt
(StGB. §. 353 Abs. 2).

9. Strafbare Handlungen im diplomatischen
Dienst des deutschen Reichs
(StGB. §. 353a; "Arnim-
paragraph").

a) Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch
widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten
oder zugänglichen Schriftstücken, oder von ihm durch
seinen Vorgesetzten erteilten Anweisungen oder von
deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder
Geldstrafe bis zu 5000 Mark.
b) Vorsätzlicher Ungehorsam gegen amtlich erteilte An-
weisungen des Vorgesetzten; Strafe: wie zu a.
c) Berichtung von erdichteten oder entstellten
Thatsachen
an den Vorgesetzten, in der Absicht (hier
gleich Motiv), diesen in seinen amtlichen Handlungen
irre zu leiten; Strafe: wie zu a.

10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31

31 [Spaltenumbruch] Unterdrückung ist jede,
wenn auch nur vorüberge-
hende
Entziehung aus dem[Spaltenumbruch] Postverkehr; RGR. 8. Dezember
1879, E I 124, R I 114.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem
Jahre. Verſuch ſtrafbar.
b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren
uſw. für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat,
ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher
bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem
Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und
die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt
(StGB. §. 353 Abſ. 2).

9. Strafbare Handlungen im diplomatiſchen
Dienſt des deutſchen Reichs
(StGB. §. 353a; „Arnim-
paragraph“).

a) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit durch
widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten
oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch
ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von
deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder
Geldſtrafe bis zu 5000 Mark.
b) Vorſätzlicher Ungehorſam gegen amtlich erteilte An-
weiſungen des Vorgeſetzten; Strafe: wie zu a.
c) Berichtung von erdichteten oder entſtellten
Thatſachen
an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier
gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen
irre zu leiten; Strafe: wie zu a.

10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31

31 [Spaltenumbruch] Unterdrückung iſt jede,
wenn auch nur vorüberge-
hende
Entziehung aus dem[Spaltenumbruch] Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember
1879, E I 124, R I 114.
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[388/0414] Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. ſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Verſuch ſtrafbar. b) Wenn von einem Beamten begangen, der Gebühren uſw. für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, ſofern er das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teile nicht zur Kaſſe bringt (StGB. §. 353). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Gleiche Strafe (wie zu b) trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt (StGB. §. 353 Abſ. 2). 9. Strafbare Handlungen im diplomatiſchen Dienſt des deutſchen Reichs (StGB. §. 353a; „Arnim- paragraph“). a) Verletzung der Amtsverſchwiegenheit durch widerrechtliche Mitteilung von ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Schriftſtücken, oder von ihm durch ſeinen Vorgeſetzten erteilten Anweiſungen oder von deren Inhalt an Andere. Strafe: Gefängnis oder Geldſtrafe bis zu 5000 Mark. b) Vorſätzlicher Ungehorſam gegen amtlich erteilte An- weiſungen des Vorgeſetzten; Strafe: wie zu a. c) Berichtung von erdichteten oder entſtellten Thatſachen an den Vorgeſetzten, in der Abſicht (hier gleich Motiv), dieſen in ſeinen amtlichen Handlungen irre zu leiten; Strafe: wie zu a. 10. Widerrechtliche Eröffnung oder Unterdrückung 31 31 Unterdrückung iſt jede, wenn auch nur vorüberge- hende Entziehung aus dem Poſtverkehr; RGR. 8. Dezember 1879, E I 124, R I 114.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/414>, abgerufen am 24.04.2024.