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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
Geldern oder anderen Sachen, die er in amtlicher Eigen-
genschaft, 27 wenn auch mit Ueberschreitung der Grenzen seiner
Zuständigkeit, 28 empfangen oder in Gewahrsam hat (StGB.
§. 350). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten mit
fakultativem Ehrverlust. Versuch strafbar.

Die Strafe wird geschärft (Zuchthaus bis zu 10 Jahren;
bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Mo-
naten), wenn der Beamte in Beziehung auf die Unterschla-
gung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen
oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher
unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige
Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern
oder Büchern, oder unrichtige Belege zu denselben vorgelegt
hat, oder wenn in Beziehung auf die Unterschlagung auf
Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt fälschlich be-
zeichnet ist (StGB. §. 351).

8. Erhebung von Gebühren, Abgaben, Steuern,
Vergütungen, von welchen der Erhebende weiß, daß der Zah-
lende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage
schuldet; 29 und zwar:

a) wenn von einem Beamten, Advokaten, Anwalt oder
sonstigen Rechtsbeistand 30 vorgenommen, der Gebühren
usw. für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteile
zu erheben hat (StGB. §. 352). Strafe: Geld-
27 [Spaltenumbruch] Also nicht als besonders
vertrauenswürdige Privatperson:
RGR. 3. Juni 1880, E II 84,
R II
22.
28 [Spaltenumbruch] Ebenso RGR. 17. De-
zember 1879, E I 124, R I
159; 19. Januar 1880, E I
153, R I
247.
29 [Spaltenumbruch] Vorausgesetzt wird auf
Seiten des Zahlenden die Mei-
nung, es handle sich um eine
bestehende Verpflichtung; anderen
Falls kann Bestechung vorliegen:
RGR. 24. Juni 1880, R II 109.
30 [Spaltenumbruch] Ueberschreitung des Beam-
tenbegriffes.

VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
Geldern oder anderen Sachen, die er in amtlicher Eigen-
genſchaft, 27 wenn auch mit Ueberſchreitung der Grenzen ſeiner
Zuſtändigkeit, 28 empfangen oder in Gewahrſam hat (StGB.
§. 350). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten mit
fakultativem Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar.

Die Strafe wird geſchärft (Zuchthaus bis zu 10 Jahren;
bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Mo-
naten), wenn der Beamte in Beziehung auf die Unterſchla-
gung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen
oder Ausgaben beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher
unrichtig geführt, verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige
Abſchlüſſe oder Auszüge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern
oder Büchern, oder unrichtige Belege zu denſelben vorgelegt
hat, oder wenn in Beziehung auf die Unterſchlagung auf
Fäſſern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt fälſchlich be-
zeichnet iſt (StGB. §. 351).

8. Erhebung von Gebühren, Abgaben, Steuern,
Vergütungen, von welchen der Erhebende weiß, daß der Zah-
lende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage
ſchuldet; 29 und zwar:

a) wenn von einem Beamten, Advokaten, Anwalt oder
ſonſtigen Rechtsbeiſtand 30 vorgenommen, der Gebühren
uſw. für amtliche Verrichtungen zu ſeinem Vorteile
zu erheben hat (StGB. §. 352). Strafe: Geld-
27 [Spaltenumbruch] Alſo nicht als beſonders
vertrauenswürdige Privatperſon:
RGR. 3. Juni 1880, E II 84,
R II
22.
28 [Spaltenumbruch] Ebenſo RGR. 17. De-
zember 1879, E I 124, R I
159; 19. Januar 1880, E I
153, R I
247.
29 [Spaltenumbruch] Vorausgeſetzt wird auf
Seiten des Zahlenden die Mei-
nung, es handle ſich um eine
beſtehende Verpflichtung; anderen
Falls kann Beſtechung vorliegen:
RGR. 24. Juni 1880, R II 109.
30 [Spaltenumbruch] Ueberſchreitung des Beam-
tenbegriffes.
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[387/0413] VI. Die Amtsdelikte. §. 92. Geldern oder anderen Sachen, die er in amtlicher Eigen- genſchaft, 27 wenn auch mit Ueberſchreitung der Grenzen ſeiner Zuſtändigkeit, 28 empfangen oder in Gewahrſam hat (StGB. §. 350). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten mit fakultativem Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. Die Strafe wird geſchärft (Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Mo- naten), wenn der Beamte in Beziehung auf die Unterſchla- gung die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt, verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige Abſchlüſſe oder Auszüge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder unrichtige Belege zu denſelben vorgelegt hat, oder wenn in Beziehung auf die Unterſchlagung auf Fäſſern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt fälſchlich be- zeichnet iſt (StGB. §. 351). 8. Erhebung von Gebühren, Abgaben, Steuern, Vergütungen, von welchen der Erhebende weiß, daß der Zah- lende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage ſchuldet; 29 und zwar: a) wenn von einem Beamten, Advokaten, Anwalt oder ſonſtigen Rechtsbeiſtand 30 vorgenommen, der Gebühren uſw. für amtliche Verrichtungen zu ſeinem Vorteile zu erheben hat (StGB. §. 352). Strafe: Geld- 27 Alſo nicht als beſonders vertrauenswürdige Privatperſon: RGR. 3. Juni 1880, E II 84, R II 22. 28 Ebenſo RGR. 17. De- zember 1879, E I 124, R I 159; 19. Januar 1880, E I 153, R I 247. 29 Vorausgeſetzt wird auf Seiten des Zahlenden die Mei- nung, es handle ſich um eine beſtehende Verpflichtung; anderen Falls kann Beſtechung vorliegen: RGR. 24. Juni 1880, R II 109. 30 Ueberſchreitung des Beam- tenbegriffes.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/413>, abgerufen am 23.04.2024.