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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
In allen Fällen (a--c) ist im Urteile das Em-
pfangen oder der Wert desselben für dem Staate
verfallen zu erklären (StGB. §. 335).

2. Die Beugung des Rechts zu Gunsten oder zum
Nachteile einer Partei durch einen Beamten oder Schieds-
richter 13 bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
(StGB. §. 336). Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

3. Strafbare Handlungen bei Trauung und Ehe-
schließung
.

a) Ein Geistlicher oder Religionsdiener, 14 welcher zur
Trauung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist,
daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei,
wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu 3 Monaten bestraft (§. 67 des Per-
sonenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875; an Stelle
des §. 337 StGB. getreten).
b) Zuchthaus bis zu 5 Jahren trifft den Religionsdiener
oder Personenstandsbeamten, welcher, wissend daß eine
Person verheiratet ist, eine neue Ehe derselben schließt
(StGB. §. 338; vgl. oben §. 90 II 2).

4. Mißbrauch der Amtsgewalt zur Bedrückung
Privater
.

a) Widerrechtliche Nötigung zu einer Handlung, Dul-
dung, Unterlassung durch Mißbrauch der Amtsgewalt
oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauches
derselben (StGB. §. 339; vgl. oben §. 63 I). Strafe:
Gefängnis. Versuch strafbar.
b) Der Thatbestand gewisser Delikte, die sich als Spezial-
fälle dem allgemeinen Begriffe der Nötigung gegenüber-
13 [Spaltenumbruch] Vgl. vorige Anmerkung.
14 [Spaltenumbruch] Vgl. Anmerkung. 12.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
In allen Fällen (a—c) iſt im Urteile das Em-
pfangen oder der Wert desſelben für dem Staate
verfallen zu erklären (StGB. §. 335).

2. Die Beugung des Rechts zu Gunſten oder zum
Nachteile einer Partei durch einen Beamten oder Schieds-
richter 13 bei Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache
(StGB. §. 336). Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

3. Strafbare Handlungen bei Trauung und Ehe-
ſchließung
.

a) Ein Geiſtlicher oder Religionsdiener, 14 welcher zur
Trauung ſchreitet, bevor ihm nachgewieſen worden iſt,
daß die Ehe vor dem Standesbeamten geſchloſſen ſei,
wird mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu 3 Monaten beſtraft (§. 67 des Per-
ſonenſtandsgeſetzes vom 6. Februar 1875; an Stelle
des §. 337 StGB. getreten).
b) Zuchthaus bis zu 5 Jahren trifft den Religionsdiener
oder Perſonenſtandsbeamten, welcher, wiſſend daß eine
Perſon verheiratet iſt, eine neue Ehe derſelben ſchließt
(StGB. §. 338; vgl. oben §. 90 II 2).

4. Mißbrauch der Amtsgewalt zur Bedrückung
Privater
.

a) Widerrechtliche Nötigung zu einer Handlung, Dul-
dung, Unterlaſſung durch Mißbrauch der Amtsgewalt
oder durch Androhung eines beſtimmten Mißbrauches
derſelben (StGB. §. 339; vgl. oben §. 63 I). Strafe:
Gefängnis. Verſuch ſtrafbar.
b) Der Thatbeſtand gewiſſer Delikte, die ſich als Spezial-
fälle dem allgemeinen Begriffe der Nötigung gegenüber-
13 [Spaltenumbruch] Vgl. vorige Anmerkung.
14 [Spaltenumbruch] Vgl. Anmerkung. 12.
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[382/0408] Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. In allen Fällen (a—c) iſt im Urteile das Em- pfangen oder der Wert desſelben für dem Staate verfallen zu erklären (StGB. §. 335). 2. Die Beugung des Rechts zu Gunſten oder zum Nachteile einer Partei durch einen Beamten oder Schieds- richter 13 bei Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache (StGB. §. 336). Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren. 3. Strafbare Handlungen bei Trauung und Ehe- ſchließung. a) Ein Geiſtlicher oder Religionsdiener, 14 welcher zur Trauung ſchreitet, bevor ihm nachgewieſen worden iſt, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geſchloſſen ſei, wird mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder mit Ge- fängnis bis zu 3 Monaten beſtraft (§. 67 des Per- ſonenſtandsgeſetzes vom 6. Februar 1875; an Stelle des §. 337 StGB. getreten). b) Zuchthaus bis zu 5 Jahren trifft den Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamten, welcher, wiſſend daß eine Perſon verheiratet iſt, eine neue Ehe derſelben ſchließt (StGB. §. 338; vgl. oben §. 90 II 2). 4. Mißbrauch der Amtsgewalt zur Bedrückung Privater. a) Widerrechtliche Nötigung zu einer Handlung, Dul- dung, Unterlaſſung durch Mißbrauch der Amtsgewalt oder durch Androhung eines beſtimmten Mißbrauches derſelben (StGB. §. 339; vgl. oben §. 63 I). Strafe: Gefängnis. Verſuch ſtrafbar. b) Der Thatbeſtand gewiſſer Delikte, die ſich als Spezial- fälle dem allgemeinen Begriffe der Nötigung gegenüber- 13 Vgl. vorige Anmerkung. 14 Vgl. Anmerkung. 12.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/408>, abgerufen am 25.04.2024.