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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
fall vom Gesetze besonders hervorgehoben, obwohl die ge-
nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur-
kunden fallen.

Strafe: wie zu 3.

5. Strafbare Handlungen an und mit Stempel-
papier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stem-
pelabdrücken, Post- oder Telegraphenfreimarken,
gestempelten Briefcouverts
und zwar:

a) das Nachmachen und Verfälschen in Gebrauchsabsicht,15
sowie das Gebrauchen von gefälschten Gegenständen
dieser Art, mag auch die Fälschung nicht von dem
Thäter herrühren (§. 275).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben
Ehrverlust fakultativ (§. 280).
b) Die wissentliche Wiederverwendung verwen-
deter Stempel
16 (von Marken, Blanketten, Papier,
Abdrücken) zu stempelpflichtigen Schriftstücken (StGB.
§. 276).
Strafe (neben der Defraudationsstrafe): Geld-
strafe bis zu 600 Mark.
c) Das wissentliche Veräußern oder Feilhalten
von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent-
fernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, sowie von
bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten,
ausgeschnittenen oder sonst abgetrennten Stempelab-
drücken (StGB. §. 364). Strafe: Geldstrafe bis zu
150 Mark.
15 [Spaltenumbruch] Die Vollendung tritt hier
-- im Gegensatze zu der eigent-
lichen Urkundenfälschung -- schon
mit der Fälschung ein.
16 [Spaltenumbruch] Wiederverwendung von
Post- und Telegraphen-
zeichen
unterliegt nur der De-
fraudationsstrafe; vgl. unten
§. 114.

Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
fall vom Geſetze beſonders hervorgehoben, obwohl die ge-
nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur-
kunden fallen.

Strafe: wie zu 3.

5. Strafbare Handlungen an und mit Stempel-
papier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stem-
pelabdrücken, Poſt- oder Telegraphenfreimarken,
geſtempelten Briefcouverts
und zwar:

a) das Nachmachen und Verfälſchen in Gebrauchsabſicht,15
ſowie das Gebrauchen von gefälſchten Gegenſtänden
dieſer Art, mag auch die Fälſchung nicht von dem
Thäter herrühren (§. 275).
Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben
Ehrverluſt fakultativ (§. 280).
b) Die wiſſentliche Wiederverwendung verwen-
deter Stempel
16 (von Marken, Blanketten, Papier,
Abdrücken) zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken (StGB.
§. 276).
Strafe (neben der Defraudationsſtrafe): Geld-
ſtrafe bis zu 600 Mark.
c) Das wiſſentliche Veräußern oder Feilhalten
von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent-
fernung der darauf geſetzten Schriftzeichen, ſowie von
bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten,
ausgeſchnittenen oder ſonſt abgetrennten Stempelab-
drücken (StGB. §. 364). Strafe: Geldſtrafe bis zu
150 Mark.
15 [Spaltenumbruch] Die Vollendung tritt hier
— im Gegenſatze zu der eigent-
lichen Urkundenfälſchung — ſchon
mit der Fälſchung ein.
16 [Spaltenumbruch] Wiederverwendung von
Poſt- und Telegraphen-
zeichen
unterliegt nur der De-
fraudationsſtrafe; vgl. unten
§. 114.
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[362/0388] Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. fall vom Geſetze beſonders hervorgehoben, obwohl die ge- nannten Merkzeichen unter den allgemeinen Begriff der Ur- kunden fallen. Strafe: wie zu 3. 5. Strafbare Handlungen an und mit Stempel- papier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stem- pelabdrücken, Poſt- oder Telegraphenfreimarken, geſtempelten Briefcouverts und zwar: a) das Nachmachen und Verfälſchen in Gebrauchsabſicht, 15 ſowie das Gebrauchen von gefälſchten Gegenſtänden dieſer Art, mag auch die Fälſchung nicht von dem Thäter herrühren (§. 275). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben Ehrverluſt fakultativ (§. 280). b) Die wiſſentliche Wiederverwendung verwen- deter Stempel 16 (von Marken, Blanketten, Papier, Abdrücken) zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken (StGB. §. 276). Strafe (neben der Defraudationsſtrafe): Geld- ſtrafe bis zu 600 Mark. c) Das wiſſentliche Veräußern oder Feilhalten von bereits verwendetem Stempelpapier nach Ent- fernung der darauf geſetzten Schriftzeichen, ſowie von bereits verwendeten Stempelmarken, Stempelblanketten, ausgeſchnittenen oder ſonſt abgetrennten Stempelab- drücken (StGB. §. 364). Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark. 15 Die Vollendung tritt hier — im Gegenſatze zu der eigent- lichen Urkundenfälſchung — ſchon mit der Fälſchung ein. 16 Wiederverwendung von Poſt- und Telegraphen- zeichen unterliegt nur der De- fraudationsſtrafe; vgl. unten §. 114.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/388>, abgerufen am 24.04.2024.