Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Delikte an Geld. §. 87.
In beiden Fällen ist die Vollendung erst mit der
Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB.
§. 247).
c) Wenn der Thäter das gefälschte Geld als echtes em-
pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt
(StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung;
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-
strafe bis zu 300 Mark; Versuch strafbar.

3. Das Einführen von gefälschtem Gelde aus
dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung
(§. 147
StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1.

4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um-
laufe bestimmten Metallgeldstücken, die durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert sind
, als
vollgültigen (das "Kippen und Wippen"); wenn der Thäter:

a) die Verringerung selbst vorgenommen hat, oder
b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-
heitsmäßig oder
c) im Einverständnisse mit dem Verringerer in Verkehr
bringt (StGB. §. 150).

Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldstrafe bis
zu 3000 Mark, sowie Ehrverlust. Versuch strafbar.

5. Das Anschaffen oder Anfertigen von Stempeln,
Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung
von Geldzeichen dienlichen Formen
zum Zwecke eines
Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren bestraft. Das Gesetz stellt hier gewisse
Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis
unter besondere Strafe, es wird daher durch die Begehung
des geplanten Münzverbrechens selbst die Strafbarkeit jener
Handlungen konsumiert (vgl. oben §. 40 II c).

I. Delikte an Geld. §. 87.
In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit der
Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB.
§. 247).
c) Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em-
pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt
(StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung;
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-
ſtrafe bis zu 300 Mark; Verſuch ſtrafbar.

3. Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus
dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung
(§. 147
StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1.

4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um-
laufe beſtimmten Metallgeldſtücken, die durch Beſchneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert ſind
, als
vollgültigen (das „Kippen und Wippen“); wenn der Thäter:

a) die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder
b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-
heitsmäßig oder
c) im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr
bringt (StGB. §. 150).

Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis
zu 3000 Mark, ſowie Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar.

5. Das Anſchaffen oder Anfertigen von Stempeln,
Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung
von Geldzeichen dienlichen Formen
zum Zwecke eines
Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren beſtraft. Das Geſetz ſtellt hier gewiſſe
Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis
unter beſondere Strafe, es wird daher durch die Begehung
des geplanten Münzverbrechens ſelbſt die Strafbarkeit jener
Handlungen konſumiert (vgl. oben §. 40 II c).

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <list>
                <item>
                  <pb facs="#f0381" n="355"/>
                  <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Delikte an Geld. §. 87.</fw><lb/> <hi rendition="#et">In beiden Fällen i&#x017F;t die Vollendung er&#x017F;t mit der<lb/>
Verbreitung gegeben. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu 1 (StGB.<lb/>
§. 247).</hi> </item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Wenn der Thäter das gefäl&#x017F;chte Geld als echtes em-<lb/>
pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt<lb/>
(StGB. §. 148). <hi rendition="#g">Vollendet</hi> mit der Verbreitung;<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-<lb/>
&#x017F;trafe bis zu 300 Mark; <hi rendition="#g">Ver&#x017F;uch</hi> &#x017F;trafbar.</item>
              </list><lb/>
              <p>3. <hi rendition="#g">Das Einführen von gefäl&#x017F;chtem Gelde aus<lb/>
dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung</hi> (§. 147<lb/>
StGB.). Vollendet mit der <hi rendition="#g">Einfuhr. Strafe</hi> wie zu 1.</p><lb/>
              <p>4. Das <hi rendition="#g">In-Verkehr-Bringen</hi> von echten, zum Um-<lb/>
laufe be&#x017F;timmten Metallgeld&#x017F;tücken, <hi rendition="#g">die durch Be&#x017F;chneiden,<lb/>
Abfeilen oder auf andere Art verringert &#x017F;ind</hi>, als<lb/>
vollgültigen (das &#x201E;Kippen und Wippen&#x201C;); wenn der Thäter:</p><lb/>
              <list>
                <item><hi rendition="#aq">a)</hi> die Verringerung &#x017F;elb&#x017F;t vorgenommen hat, oder</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b)</hi> die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-<lb/>
heitsmäßig oder</item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">c)</hi> im Einver&#x017F;tändni&#x017F;&#x017F;e mit dem Verringerer in Verkehr<lb/>
bringt (StGB. §. 150).</item>
              </list><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis, daneben fakultativ Geld&#x017F;trafe bis<lb/>
zu 3000 Mark, &#x017F;owie Ehrverlu&#x017F;t. <hi rendition="#g">Ver&#x017F;uch</hi> &#x017F;trafbar.</p><lb/>
              <p>5. Das <hi rendition="#g">An&#x017F;chaffen oder Anfertigen von</hi> Stempeln,<lb/>
Siegeln, Stichen, Platten oder anderen <hi rendition="#g">zur Anfertigung<lb/>
von Geldzeichen dienlichen Formen</hi> zum Zwecke eines<lb/>
Mün<hi rendition="#g">zverbrechens</hi> wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis<lb/>
bis zu 2 Jahren be&#x017F;traft. Das Ge&#x017F;etz &#x017F;tellt hier gewi&#x017F;&#x017F;e<lb/><hi rendition="#g">Vorbereitungshandlungen</hi> als <hi rendition="#aq">delictum sui generis</hi><lb/>
unter be&#x017F;ondere Strafe, es wird daher durch die Begehung<lb/>
des geplanten Münzverbrechens &#x017F;elb&#x017F;t die Strafbarkeit jener<lb/>
Handlungen kon&#x017F;umiert (vgl. oben §. 40 <hi rendition="#aq">II c</hi>).</p><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[355/0381] I. Delikte an Geld. §. 87. In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit der Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB. §. 247). c) Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em- pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt (StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung; Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld- ſtrafe bis zu 300 Mark; Verſuch ſtrafbar. 3. Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung (§. 147 StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1. 4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um- laufe beſtimmten Metallgeldſtücken, die durch Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert ſind, als vollgültigen (das „Kippen und Wippen“); wenn der Thäter: a) die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn- heitsmäßig oder c) im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr bringt (StGB. §. 150). Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark, ſowie Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. 5. Das Anſchaffen oder Anfertigen von Stempeln, Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung von Geldzeichen dienlichen Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis bis zu 2 Jahren beſtraft. Das Geſetz ſtellt hier gewiſſe Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis unter beſondere Strafe, es wird daher durch die Begehung des geplanten Münzverbrechens ſelbſt die Strafbarkeit jener Handlungen konſumiert (vgl. oben §. 40 II c).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/381
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/381>, abgerufen am 16.04.2024.