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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen den öffentlichen Frieden. §. 85.

Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.

II. Landfriedensbruch (StGB. §. 125):4 Teilnahme
an einer öffentlichen Zusammenrottung, wenn von der zu-
sammengerotteten Menschenmenge mit vereinten Kräften Ge-
waltthätigkeiten an Personen oder Sachen begangen werden.5

Der Unterschied von dem gewaltsamen Haus friedens-
bruch (StGB. §. 124; oben §. 81 II 3) liegt in einem
Doppelten:

a) Beim Hausfriedensbruch, nicht aber hier, ist Ein-
dringen
in fremde Wohnräume erforderlich;
b) Beim Hausfriedensbruch genügt die auf Begehung
von Gewaltthätigkeiten gerichtete Absicht, hier ist
wirkliche Begehung von solchen erforderlich.

Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; die Rä-
delsführer
(vgl. oben §. 37 I 5) sowie diejenigen, welche
Gewaltthätigkeiten gegen Personen begangen oder Sachen
geplündert, vernichtet oder zerstört haben, trifft Zuchthaus
bis zu 10 Jahren mit fakultativer Stellung unter Polizei-
aufsicht, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter
6 Monaten.

III. Ansammeln von Waffen und Streitkräften.

Strafbar ist:

a) Wer unbefugter Weise einen bewaffneten Haufen bildet
oder befehligt, oder eine Mannschaft, von der er
weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis gesammelt ist,
mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht (StGB.
§. 127 Abs. 1). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
b) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt
4 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 602
Note 1.
5 [Spaltenumbruch] Ueber den Begriff der Zu-
sammenrottung s. oben §. 81 II 3.
Delikte gegen den öffentlichen Frieden. §. 85.

Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.

II. Landfriedensbruch (StGB. §. 125):4 Teilnahme
an einer öffentlichen Zuſammenrottung, wenn von der zu-
ſammengerotteten Menſchenmenge mit vereinten Kräften Ge-
waltthätigkeiten an Perſonen oder Sachen begangen werden.5

Der Unterſchied von dem gewaltſamen Haus friedens-
bruch (StGB. §. 124; oben §. 81 II 3) liegt in einem
Doppelten:

a) Beim Hausfriedensbruch, nicht aber hier, iſt Ein-
dringen
in fremde Wohnräume erforderlich;
b) Beim Hausfriedensbruch genügt die auf Begehung
von Gewaltthätigkeiten gerichtete Abſicht, hier iſt
wirkliche Begehung von ſolchen erforderlich.

Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; die Rä-
delsführer
(vgl. oben §. 37 I 5) ſowie diejenigen, welche
Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen begangen oder Sachen
geplündert, vernichtet oder zerſtört haben, trifft Zuchthaus
bis zu 10 Jahren mit fakultativer Stellung unter Polizei-
aufſicht, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter
6 Monaten.

III. Anſammeln von Waffen und Streitkräften.

Strafbar iſt:

a) Wer unbefugter Weiſe einen bewaffneten Haufen bildet
oder befehligt, oder eine Mannſchaft, von der er
weiß, daß ſie ohne geſetzliche Befugnis geſammelt iſt,
mit Waffen oder Kriegsbedürfniſſen verſieht (StGB.
§. 127 Abſ. 1). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
b) Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt
4 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 602
Note 1.
5 [Spaltenumbruch] Ueber den Begriff der Zu-
ſammenrottung ſ. oben §. 81 II 3.
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[347/0373] Delikte gegen den öffentlichen Frieden. §. 85. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre. II. Landfriedensbruch (StGB. §. 125): 4 Teilnahme an einer öffentlichen Zuſammenrottung, wenn von der zu- ſammengerotteten Menſchenmenge mit vereinten Kräften Ge- waltthätigkeiten an Perſonen oder Sachen begangen werden. 5 Der Unterſchied von dem gewaltſamen Haus friedens- bruch (StGB. §. 124; oben §. 81 II 3) liegt in einem Doppelten: a) Beim Hausfriedensbruch, nicht aber hier, iſt Ein- dringen in fremde Wohnräume erforderlich; b) Beim Hausfriedensbruch genügt die auf Begehung von Gewaltthätigkeiten gerichtete Abſicht, hier iſt wirkliche Begehung von ſolchen erforderlich. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; die Rä- delsführer (vgl. oben §. 37 I 5) ſowie diejenigen, welche Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerſtört haben, trifft Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit fakultativer Stellung unter Polizei- aufſicht, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten. III. Anſammeln von Waffen und Streitkräften. Strafbar iſt: a) Wer unbefugter Weiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt, oder eine Mannſchaft, von der er weiß, daß ſie ohne geſetzliche Befugnis geſammelt iſt, mit Waffen oder Kriegsbedürfniſſen verſieht (StGB. §. 127 Abſ. 1). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. b) Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt 4 Lit. bei Meyer S. 602 Note 1. 5 Ueber den Begriff der Zu- ſammenrottung ſ. oben §. 81 II 3.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/373>, abgerufen am 19.04.2024.