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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Uebertretungen des Nahrungsmittel-Gesetzes.
derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet
ist; sowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-
Bringen
von Gegenständen, deren Genuß die menschliche
Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder
Genußmittel;

2. Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen, Spiel-
waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr oder Petro-
leum in einer solchen Weise, daß der bestimmungsgemäße
oder vorauszusehende Gebrauch derselben die menschliche Ge-
sundheit zu beschädigen geeignet ist; sowie das Verkaufen,
Feilhalten, In-Verkehr-Bringen
solcher Gegenstände.

Strafe:

a) Vorsätzliche Begehung.
a) Einfacher Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta-
tivem Ehrverlust. Versuch strafbar. Bei Ver-
ursachung einer schweren Körperverletzung (StGB.
§. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf
Jahren.
b) Schwerer Fall (§. 13), vorliegend, wenn der
Genuß oder Gebrauch der genannten Gegenstände
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet,
und diese Eigenschaft dem Thäter bekannt war.
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verursachung
des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufsicht
fakultativ.
b) Fahrlässige Begehung (§. 14). Geldstrafe bis zu
1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei

[Spaltenumbruch] wenn der nur einmalige Genuß
einer geringeren Menge eine[Spaltenumbruch] Gefahr nicht herbeiführt (RGR.
9. Juni 1880, E II 178).

Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.
derſelben die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet
iſt; ſowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-
Bringen
von Gegenſtänden, deren Genuß die menſchliche
Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt, als Nahrungs- oder
Genußmittel;

2. Die Herſtellung von Bekleidungsgegenſtänden, Spiel-
waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr oder Petro-
leum in einer ſolchen Weiſe, daß der beſtimmungsgemäße
oder vorauszuſehende Gebrauch derſelben die menſchliche Ge-
ſundheit zu beſchädigen geeignet iſt; ſowie das Verkaufen,
Feilhalten, In-Verkehr-Bringen
ſolcher Gegenſtände.

Strafe:

a) Vorſätzliche Begehung.
α) Einfacher Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta-
tivem Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. Bei Ver-
urſachung einer ſchweren Körperverletzung (StGB.
§. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf
Jahren.
β) Schwerer Fall (§. 13), vorliegend, wenn der
Genuß oder Gebrauch der genannten Gegenſtände
die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet,
und dieſe Eigenſchaft dem Thäter bekannt war.
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung
des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht
fakultativ.
b) Fahrläſſige Begehung (§. 14). Geldſtrafe bis zu
1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei

[Spaltenumbruch] wenn der nur einmalige Genuß
einer geringeren Menge eine[Spaltenumbruch] Gefahr nicht herbeiführt (RGR.
9. Juni 1880, E II 178).
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[345/0371] Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes. derſelben die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt; ſowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr- Bringen von Gegenſtänden, deren Genuß die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt, als Nahrungs- oder Genußmittel; 2. Die Herſtellung von Bekleidungsgegenſtänden, Spiel- waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr oder Petro- leum in einer ſolchen Weiſe, daß der beſtimmungsgemäße oder vorauszuſehende Gebrauch derſelben die menſchliche Ge- ſundheit zu beſchädigen geeignet iſt; ſowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher Gegenſtände. Strafe: a) Vorſätzliche Begehung. α) Einfacher Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta- tivem Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. Bei Ver- urſachung einer ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf Jahren. β) Schwerer Fall (§. 13), vorliegend, wenn der Genuß oder Gebrauch der genannten Gegenſtände die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet, und dieſe Eigenſchaft dem Thäter bekannt war. Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht fakultativ. b) Fahrläſſige Begehung (§. 14). Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei 2 2 wenn der nur einmalige Genuß einer geringeren Menge eine Gefahr nicht herbeiführt (RGR. 9. Juni 1880, E II 178).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/371>, abgerufen am 18.04.2024.