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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Verbrauche bestimmt sind, oder Beimischung von Stoffen,
von welchen dem Thäter bekannt ist, daß sie die menschliche
Gesundheit zu zerstören geeignet sind; wissentliches Ver-
kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen solcher vergifteter oder
mit gefährlichen Stoffen vermischter Sachen mit Verschwei-
gung dieser Eigenschaft. 3 (Abstrakte Gemeingefährdung ge-
nügt).

1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verursachung des Todes
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-
haus. Polizeiaufsicht fakultativ (§. 325).

2. Fahrlässig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
III 2.

VII. Verletzung der zur Verhütung von an-
steckenden Krankheiten oder Viehseuchen getroffe-
nen Vorsichtsmaßregeln
(StGB. §. 327 und 328).
Siehe darüber unten §. 107 I und II.

VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be-
stimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise) von
mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsver-
trägen
:

a) über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit
eines Krieges; oder
b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung
eines Notstandes (StGB. §. 329; abstrakte Gemein-
gefährlichkeit genügt).

1. Vorsätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht
unter 6 Monaten; Ehrverlust fakultativ.

3 [Spaltenumbruch] Vgl. Nahrungsmittelgesetz
im nächsten §. Dieses ist
Spezialgesetz mit Bezug auf ge-[Spaltenumbruch] wisse Gegenstände, und geht
somit dem §. 324 StGB. vor.

Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen,
von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche
Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver-
kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder
mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei-
gung dieſer Eigenſchaft. 3 (Abſtrakte Gemeingefährdung ge-
nügt).

1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht-
haus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325).

2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
III 2.

VII. Verletzung der zur Verhütung von an-
ſteckenden Krankheiten oder Viehſeuchen getroffe-
nen Vorſichtsmaßregeln
(StGB. §. 327 und 328).
Siehe darüber unten §. 107 I und II.

VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be-
ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe) von
mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsver-
trägen
:

a) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit
eines Krieges; oder
b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung
eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein-
gefährlichkeit genügt).

1. Vorſätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht
unter 6 Monaten; Ehrverluſt fakultativ.

3 [Spaltenumbruch] Vgl. Nahrungsmittelgeſetz
im nächſten §. Dieſes iſt
Spezialgeſetz mit Bezug auf ge-[Spaltenumbruch] wiſſe Gegenſtände, und geht
ſomit dem §. 324 StGB. vor.
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[342/0368] Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Verbrauche beſtimmt ſind, oder Beimiſchung von Stoffen, von welchen dem Thäter bekannt iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind; wiſſentliches Ver- kaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher vergifteter oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchter Sachen mit Verſchwei- gung dieſer Eigenſchaft. 3 (Abſtrakte Gemeingefährdung ge- nügt). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 324). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich Zucht- haus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325). 2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben III 2. VII. Verletzung der zur Verhütung von an- ſteckenden Krankheiten oder Viehſeuchen getroffe- nen Vorſichtsmaßregeln (StGB. §. 327 und 328). Siehe darüber unten §. 107 I und II. VIII. Nichterfüllung (oder Erfüllung nicht zur be- ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe) von mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsver- trägen: a) über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges; oder b) über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſeitigung eines Notſtandes (StGB. §. 329; abſtrakte Gemein- gefährlichkeit genügt). 1. Vorſätzlich begangen. Strafe: Gefängnis nicht unter 6 Monaten; Ehrverluſt fakultativ. 3 Vgl. Nahrungsmittelgeſetz im nächſten §. Dieſes iſt Spezialgeſetz mit Bezug auf ge- wiſſe Gegenſtände, und geht ſomit dem §. 324 StGB. vor.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/368>, abgerufen am 29.03.2024.