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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Fortsetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83.

IV. Strafbare Handlungen an zur Sicherung der
Schiffahrt bestimmten Feuerzeichen oder anderen
zu diesem Zwecke aufgestellten Zeichen
; und zwar
Zerstören, Wegschaffen, Unbrauchbarmachen, Auslöschen,
dienstpflichtwidriges Nicht-Aufstellen; Aufstellen eines falschen
Zeichens, welches geeignet ist, die Schiffahrt unsicher zu
machen; insbesondere nächtliches Anzünden von Feuer auf
der Strandhöhe, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet
ist (abstrakte Gemeingefährdung genügt).

1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 322). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verursachung der Stran-
dung eines Schiffes, Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; des
Todes eines Menschen, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufsicht fakultativ
(§. 325).

2. Fahrlässig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
zu III 2.

V. Bewirkung des Strandens oder Sinkens
eines Schiffes
, wenn dadurch Gefahr für das Leben
eines anderen herbeigeführt wird (konkrete Gefährdung, nicht
aber Gemeingefährdung erforderlich).

1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 323). Strafe:
Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei Verursachung des
Todes eines Menschen, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufsicht fakultativ
(§. 325).

2. Fahrlässig begangen (§. 326). Strafe wie oben
zu III 2.

VI. Vergiftung von Brunnen oder Wasserbe-
hältern
, die zum Gebrauche Anderer dienen; Vergiftung
von Gegenständen, welche zum öffentlichen Verkaufe oder

Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83.

IV. Strafbare Handlungen an zur Sicherung der
Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen oder anderen
zu dieſem Zwecke aufgeſtellten Zeichen
; und zwar
Zerſtören, Wegſchaffen, Unbrauchbarmachen, Auslöſchen,
dienſtpflichtwidriges Nicht-Aufſtellen; Aufſtellen eines falſchen
Zeichens, welches geeignet iſt, die Schiffahrt unſicher zu
machen; insbeſondere nächtliches Anzünden von Feuer auf
der Strandhöhe, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet
iſt (abſtrakte Gemeingefährdung genügt).

1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 322). Strafe:
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung der Stran-
dung eines Schiffes, Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; des
Todes eines Menſchen, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht fakultativ
(§. 325).

2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben
zu III 2.

V. Bewirkung des Strandens oder Sinkens
eines Schiffes
, wenn dadurch Gefahr für das Leben
eines anderen herbeigeführt wird (konkrete Gefährdung, nicht
aber Gemeingefährdung erforderlich).

1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 323). Strafe:
Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei Verurſachung des
Todes eines Menſchen, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht fakultativ
(§. 325).

2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe wie oben
zu III 2.

VI. Vergiftung von Brunnen oder Waſſerbe-
hältern
, die zum Gebrauche Anderer dienen; Vergiftung
von Gegenſtänden, welche zum öffentlichen Verkaufe oder

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[341/0367] Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83. IV. Strafbare Handlungen an zur Sicherung der Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen oder anderen zu dieſem Zwecke aufgeſtellten Zeichen; und zwar Zerſtören, Wegſchaffen, Unbrauchbarmachen, Auslöſchen, dienſtpflichtwidriges Nicht-Aufſtellen; Aufſtellen eines falſchen Zeichens, welches geeignet iſt, die Schiffahrt unſicher zu machen; insbeſondere nächtliches Anzünden von Feuer auf der Strandhöhe, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet iſt (abſtrakte Gemeingefährdung genügt). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 322). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung der Stran- dung eines Schiffes, Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; des Todes eines Menſchen, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325). 2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: wie oben zu III 2. V. Bewirkung des Strandens oder Sinkens eines Schiffes, wenn dadurch Gefahr für das Leben eines anderen herbeigeführt wird (konkrete Gefährdung, nicht aber Gemeingefährdung erforderlich). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 323). Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei Verurſachung des Todes eines Menſchen, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325). 2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe wie oben zu III 2. VI. Vergiftung von Brunnen oder Waſſerbe- hältern, die zum Gebrauche Anderer dienen; Vergiftung von Gegenſtänden, welche zum öffentlichen Verkaufe oder

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/367>, abgerufen am 25.04.2024.