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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Angestellten (I 3 und II 3) können zugleich für unfähig zu
einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste
oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden
(StGB. §. 319).

Die Vorsteher der Eisenbahngesellschaft oder Tele-
graphenanstalt, welche nicht sofort nach Mitteilung des rechts-
kräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurteilten bewir-
ken, werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis
zu 3 Monaten bestraft. Gleiche Strafe trifft den für unfähig
Erklärten, der sich nachher wieder anstellen läßt, sowie
diejenigen, die ihn trotz Kenntnis der Unfähigkeitserklärung
wieder angestellt haben.

III. Zerstörung oder Beschädigung von Wasser-
leitungen, Schleusen, Wehren, Deichen, Dämmen oder anderen
Wasserbauten; von Brücken, Fähren, Wegen, Schutz-
wehren; von Bergwerksvorrichtungen zur Wasserhaltung,
Wetterführung, zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter;
Störung des Fahrwassers in schiffbaren Strömen,
Flüssen oder Kanälen: wenn dadurch Gefahr für Leben
oder Gesundheit Anderer
herbeigeführt wurde (Gefähr-
dung, wenn auch nicht Gemein gefährdung im konkreten
Fall erforderlich).

1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 321). Strafe:
Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei Verursachung einer
schweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus bis
zu 5 Jahren; des Todes, Zuchthaus nicht unter 5 Jahren.
Neben Zuchthaus Polizeiaufsicht fakultativ (§. 325).

2. Fahrlässig begangen (§. 326). Strafe: Bei
Verursachung eines Schadens, Gefängnis bis zu einem Jahre;
bei Verursachung des Todes, Gefängnis von einem Monat
bis zu 3 Jahren.

Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
Angeſtellten (I 3 und II 3) können zugleich für unfähig zu
einer Beſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte
oder in beſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden
(StGB. §. 319).

Die Vorſteher der Eiſenbahngeſellſchaft oder Tele-
graphenanſtalt, welche nicht ſofort nach Mitteilung des rechts-
kräftigen Erkenntniſſes die Entfernung des Verurteilten bewir-
ken, werden mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis
zu 3 Monaten beſtraft. Gleiche Strafe trifft den für unfähig
Erklärten, der ſich nachher wieder anſtellen läßt, ſowie
diejenigen, die ihn trotz Kenntnis der Unfähigkeitserklärung
wieder angeſtellt haben.

III. Zerſtörung oder Beſchädigung von Waſſer-
leitungen, Schleuſen, Wehren, Deichen, Dämmen oder anderen
Waſſerbauten; von Brücken, Fähren, Wegen, Schutz-
wehren; von Bergwerksvorrichtungen zur Waſſerhaltung,
Wetterführung, zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter;
Störung des Fahrwaſſers in ſchiffbaren Strömen,
Flüſſen oder Kanälen: wenn dadurch Gefahr für Leben
oder Geſundheit Anderer
herbeigeführt wurde (Gefähr-
dung, wenn auch nicht Gemein gefährdung im konkreten
Fall erforderlich).

1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 321). Strafe:
Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei Verurſachung einer
ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus bis
zu 5 Jahren; des Todes, Zuchthaus nicht unter 5 Jahren.
Neben Zuchthaus Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325).

2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: Bei
Verurſachung eines Schadens, Gefängnis bis zu einem Jahre;
bei Verurſachung des Todes, Gefängnis von einem Monat
bis zu 3 Jahren.

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[340/0366] Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. Angeſtellten (I 3 und II 3) können zugleich für unfähig zu einer Beſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in beſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden (StGB. §. 319). Die Vorſteher der Eiſenbahngeſellſchaft oder Tele- graphenanſtalt, welche nicht ſofort nach Mitteilung des rechts- kräftigen Erkenntniſſes die Entfernung des Verurteilten bewir- ken, werden mit Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft. Gleiche Strafe trifft den für unfähig Erklärten, der ſich nachher wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, die ihn trotz Kenntnis der Unfähigkeitserklärung wieder angeſtellt haben. III. Zerſtörung oder Beſchädigung von Waſſer- leitungen, Schleuſen, Wehren, Deichen, Dämmen oder anderen Waſſerbauten; von Brücken, Fähren, Wegen, Schutz- wehren; von Bergwerksvorrichtungen zur Waſſerhaltung, Wetterführung, zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter; Störung des Fahrwaſſers in ſchiffbaren Strömen, Flüſſen oder Kanälen: wenn dadurch Gefahr für Leben oder Geſundheit Anderer herbeigeführt wurde (Gefähr- dung, wenn auch nicht Gemein gefährdung im konkreten Fall erforderlich). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 321). Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei Verurſachung einer ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus bis zu 5 Jahren; des Todes, Zuchthaus nicht unter 5 Jahren. Neben Zuchthaus Polizeiaufſicht fakultativ (§. 325). 2. Fahrläſſig begangen (§. 326). Strafe: Bei Verurſachung eines Schadens, Gefängnis bis zu einem Jahre; bei Verurſachung des Todes, Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/366>, abgerufen am 29.03.2024.