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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Fortsetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83.

1. Vorsätzlich begangen (§. 315). Strafe: Zuchthaus
bis zu 10 Jahren; bei Verursachung (oben §. 61 II 1 c)
einer schweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus
nicht unter 5 Jahren; bei Verursachung des Todes nicht
unter 10 Jahren oder lebenslänglich. Polizeiaufsicht kann
erkannt werden (§. 325).

2. Fahrlässig begangen (§. 316). Strafe: Ge-
fängnis bis zu einem Jahre; bei Verursachung des Todes
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren.

3. Die unter 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Leitung
der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht über Bahn und Be-
förderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch
Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten 2
einen Transport in Gefahr setzen.

II. Verhinderung oder Störung der Benutzung
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele-
graphenanstalt
(Gemeingefahr in abstracto).

1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 317). Strafe:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren.

2. Fahrlässig begangen (§. 318). Strafe: Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 900 Mark.

3. Die zu 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Beauf-
sichtigung und Bedienung der Telegraphenanstalten und ihrer
Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch
Pflichtvernachlässigung die Benutzung der Anstalt verhindern
oder stören.

Zu I und II.

Die wegen einer der angeführten Handlungen verurteilten

2 Also auch, wenn nicht durch Beschädigung von Eisenbahnan-
lagen usw.
Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83.

1. Vorſätzlich begangen (§. 315). Strafe: Zuchthaus
bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung (oben §. 61 II 1 c)
einer ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus
nicht unter 5 Jahren; bei Verurſachung des Todes nicht
unter 10 Jahren oder lebenslänglich. Polizeiaufſicht kann
erkannt werden (§. 325).

2. Fahrläſſig begangen (§. 316). Strafe: Ge-
fängnis bis zu einem Jahre; bei Verurſachung des Todes
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren.

3. Die unter 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Leitung
der Eiſenbahnfahrten und zur Aufſicht über Bahn und Be-
förderungsbetrieb angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch
Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten 2
einen Transport in Gefahr ſetzen.

II. Verhinderung oder Störung der Benutzung
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele-
graphenanſtalt
(Gemeingefahr in abstracto).

1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 317). Strafe:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren.

2. Fahrläſſig begangen (§. 318). Strafe: Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark.

3. Die zu 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Beauf-
ſichtigung und Bedienung der Telegraphenanſtalten und ihrer
Zubehörungen angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch
Pflichtvernachläſſigung die Benutzung der Anſtalt verhindern
oder ſtören.

Zu I und II.

Die wegen einer der angeführten Handlungen verurteilten

2 Alſo auch, wenn nicht durch Beſchädigung von Eiſenbahnan-
lagen uſw.
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[339/0365] Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83. 1. Vorſätzlich begangen (§. 315). Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung (oben §. 61 II 1 c) einer ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei Verurſachung des Todes nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich. Polizeiaufſicht kann erkannt werden (§. 325). 2. Fahrläſſig begangen (§. 316). Strafe: Ge- fängnis bis zu einem Jahre; bei Verurſachung des Todes Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren. 3. Die unter 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten und zur Aufſicht über Bahn und Be- förderungsbetrieb angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten 2 einen Transport in Gefahr ſetzen. II. Verhinderung oder Störung der Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele- graphenanſtalt (Gemeingefahr in abstracto). 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 317). Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren. 2. Fahrläſſig begangen (§. 318). Strafe: Ge- fängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark. 3. Die zu 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Beauf- ſichtigung und Bedienung der Telegraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Pflichtvernachläſſigung die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören. Zu I und II. Die wegen einer der angeführten Handlungen verurteilten 2 Alſo auch, wenn nicht durch Beſchädigung von Eiſenbahnan- lagen uſw.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/365>, abgerufen am 28.03.2024.