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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Allgemeines. Brandstiftung u. Ueberschwemmung. §. 82.
Bergwerke, Magazine, Waarenvorräte, welche auf dazu be-
stimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen 5 oder von Bau- oder Brenn-
materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf-
moore in Brand gesetzt werden, und diese Gegenstände ent-
weder a) fremdes Eigentum sind, oder b) zwar dem Brand-
stifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und
Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im §. 306
Nr. 1--3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor-
stehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.

Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden
Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten.

B. Fahrlässige Brandstiftung (StGB. §. 309), wenn
an einem der in den §§. 306 und 308 bezeichneten Gegen-
stände begangen. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre,
oder Geldstrafe bis zu 900 Mark; wenn durch den Brand
der Tod eines Menschen verursacht worden, Gefängnis von
einem Monate bis zu 3 Jahren.

Neben Zuchthaus kann in allen Fällen der Brandstiftung
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden (StGB.
§. 325).

C. Der Brandstiftung ist gleichgestellt (StGB. §. 311)
die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer Sache durch den
Gebrauch von Pulver oder anderen explodierenden
Stoffen
.

III. Die Herbeiführung einer Ueberschwem-
mung
. 6

5 [Spaltenumbruch] Düngerhaufen gehören we-
gen der eingetretenen Verände-
rung der ursprünglichen Bestand-
teile derselben (Stroh usw.) nicht[Spaltenumbruch] hieher; RGR. 19. Juni 1880,
R II 82.
6 [Spaltenumbruch] Wanjek GS. XXXI.
von Liszt, Strafrecht. 22

Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82.
Bergwerke, Magazine, Waarenvorräte, welche auf dazu be-
ſtimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirt-
ſchaftlichen Erzeugniſſen 5 oder von Bau- oder Brenn-
materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf-
moore in Brand geſetzt werden, und dieſe Gegenſtände ent-
weder a) fremdes Eigentum ſind, oder b) zwar dem Brand-
ſtifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beſchaffenheit und
Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer der im §. 306
Nr. 1—3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor-
ſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzuteilen.

Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden
Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten.

B. Fahrläſſige Brandſtiftung (StGB. §. 309), wenn
an einem der in den §§. 306 und 308 bezeichneten Gegen-
ſtände begangen. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre,
oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark; wenn durch den Brand
der Tod eines Menſchen verurſacht worden, Gefängnis von
einem Monate bis zu 3 Jahren.

Neben Zuchthaus kann in allen Fällen der Brandſtiftung
auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB.
§. 325).

C. Der Brandſtiftung iſt gleichgeſtellt (StGB. §. 311)
die gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung einer Sache durch den
Gebrauch von Pulver oder anderen explodierenden
Stoffen
.

III. Die Herbeiführung einer Ueberſchwem-
mung
. 6

5 [Spaltenumbruch] Düngerhaufen gehören we-
gen der eingetretenen Verände-
rung der urſprünglichen Beſtand-
teile derſelben (Stroh uſw.) nicht[Spaltenumbruch] hieher; RGR. 19. Juni 1880,
R II 82.
6 [Spaltenumbruch] Wanjek GS. XXXI.
von Liszt, Strafrecht. 22
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[337/0363] Allgemeines. Brandſtiftung u. Ueberſchwemmung. §. 82. Bergwerke, Magazine, Waarenvorräte, welche auf dazu be- ſtimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirt- ſchaftlichen Erzeugniſſen 5 oder von Bau- oder Brenn- materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf- moore in Brand geſetzt werden, und dieſe Gegenſtände ent- weder a) fremdes Eigentum ſind, oder b) zwar dem Brand- ſtifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beſchaffenheit und Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer der im §. 306 Nr. 1—3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor- ſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzuteilen. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten. B. Fahrläſſige Brandſtiftung (StGB. §. 309), wenn an einem der in den §§. 306 und 308 bezeichneten Gegen- ſtände begangen. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre, oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark; wenn durch den Brand der Tod eines Menſchen verurſacht worden, Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren. Neben Zuchthaus kann in allen Fällen der Brandſtiftung auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB. §. 325). C. Der Brandſtiftung iſt gleichgeſtellt (StGB. §. 311) die gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung einer Sache durch den Gebrauch von Pulver oder anderen explodierenden Stoffen. III. Die Herbeiführung einer Ueberſchwem- mung. 6 5 Düngerhaufen gehören we- gen der eingetretenen Verände- rung der urſprünglichen Beſtand- teile derſelben (Stroh uſw.) nicht hieher; RGR. 19. Juni 1880, R II 82. 6 Wanjek GS. XXXI. von Liszt, Strafrecht. 22

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/363>, abgerufen am 19.04.2024.