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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.

3. Gemeingefährdung, d. i. Herbeiführung eines Zu-
standes, in welchem nicht ein einzelner Träger der genannten
Rechtsgüter, oder mehrere, nach Zahl und Individualität
bestimmte Träger derselben, sondern das Publikum, die
Oeffentlichkeit, ein nach Zahl und Individualität nicht ab-
geschlossener Personenkreis, als gefährdet erscheint. Darum
gehört insbesondere die rechtswidrige Entfesselung der Natur-
kräfte, deren Wirkung jeder Berechnung wie jeder Beherr-
schung spottet, die der Thäter, hat er sie einmal gerufen,
nicht mehr bannen kann -- in die Gruppe der gemeingefähr-
lichen Delikte.

Das genannte Merkmal wird vom Gesetzgeber in ver-
schiedener Weise zur Bildung der einzelnen Deliktsbegriffe
verwertet.

a) In manchen Fällen ist der regelmäßige, wenn auch
im konkreten Falle nicht gegebene, Charakter der
Handlung für den Gesetzgeber maßgebend; dann ist
die Gemeingefährlichkeit nicht Begriffsmerkmal. Bei-
spiel: Die Brandstiftung.
b) In anderen Fällen hat der Gesetzgeber die Gemein-
gefährlichkeit, wie bei der Ueberschwemmung, zum Be-
griffsmerkmal erhoben, und somit ihr Vorliegen im
konkreten Falle zur Bedingung für den Eintritt der
Strafbarkeit gemacht.
c) Endlich finden sich Fälle -- ein Beispiel bietet §. 323
StGB., -- in welchen die regelmäßige Gemein-
gefährlichkeit genügt, die konkrete Handlung also diese
Eigenschaft nicht an sich zu tragen braucht, wohl
aber die Gefährdung eines oder mehrerer Einzelner
(nicht Gemeingefährdung) Bedingung der Straf-
arkeit ist.
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.

3. Gemeingefährdung, d. i. Herbeiführung eines Zu-
ſtandes, in welchem nicht ein einzelner Träger der genannten
Rechtsgüter, oder mehrere, nach Zahl und Individualität
beſtimmte Träger derſelben, ſondern das Publikum, die
Oeffentlichkeit, ein nach Zahl und Individualität nicht ab-
geſchloſſener Perſonenkreis, als gefährdet erſcheint. Darum
gehört insbeſondere die rechtswidrige Entfeſſelung der Natur-
kräfte, deren Wirkung jeder Berechnung wie jeder Beherr-
ſchung ſpottet, die der Thäter, hat er ſie einmal gerufen,
nicht mehr bannen kann — in die Gruppe der gemeingefähr-
lichen Delikte.

Das genannte Merkmal wird vom Geſetzgeber in ver-
ſchiedener Weiſe zur Bildung der einzelnen Deliktsbegriffe
verwertet.

a) In manchen Fällen iſt der regelmäßige, wenn auch
im konkreten Falle nicht gegebene, Charakter der
Handlung für den Geſetzgeber maßgebend; dann iſt
die Gemeingefährlichkeit nicht Begriffsmerkmal. Bei-
ſpiel: Die Brandſtiftung.
b) In anderen Fällen hat der Geſetzgeber die Gemein-
gefährlichkeit, wie bei der Ueberſchwemmung, zum Be-
griffsmerkmal erhoben, und ſomit ihr Vorliegen im
konkreten Falle zur Bedingung für den Eintritt der
Strafbarkeit gemacht.
c) Endlich finden ſich Fälle — ein Beiſpiel bietet §. 323
StGB., — in welchen die regelmäßige Gemein-
gefährlichkeit genügt, die konkrete Handlung alſo dieſe
Eigenſchaft nicht an ſich zu tragen braucht, wohl
aber die Gefährdung eines oder mehrerer Einzelner
(nicht Gemeingefährdung) Bedingung der Straf-
arkeit iſt.
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[334/0360] Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. 3. Gemeingefährdung, d. i. Herbeiführung eines Zu- ſtandes, in welchem nicht ein einzelner Träger der genannten Rechtsgüter, oder mehrere, nach Zahl und Individualität beſtimmte Träger derſelben, ſondern das Publikum, die Oeffentlichkeit, ein nach Zahl und Individualität nicht ab- geſchloſſener Perſonenkreis, als gefährdet erſcheint. Darum gehört insbeſondere die rechtswidrige Entfeſſelung der Natur- kräfte, deren Wirkung jeder Berechnung wie jeder Beherr- ſchung ſpottet, die der Thäter, hat er ſie einmal gerufen, nicht mehr bannen kann — in die Gruppe der gemeingefähr- lichen Delikte. Das genannte Merkmal wird vom Geſetzgeber in ver- ſchiedener Weiſe zur Bildung der einzelnen Deliktsbegriffe verwertet. a) In manchen Fällen iſt der regelmäßige, wenn auch im konkreten Falle nicht gegebene, Charakter der Handlung für den Geſetzgeber maßgebend; dann iſt die Gemeingefährlichkeit nicht Begriffsmerkmal. Bei- ſpiel: Die Brandſtiftung. b) In anderen Fällen hat der Geſetzgeber die Gemein- gefährlichkeit, wie bei der Ueberſchwemmung, zum Be- griffsmerkmal erhoben, und ſomit ihr Vorliegen im konkreten Falle zur Bedingung für den Eintritt der Strafbarkeit gemacht. c) Endlich finden ſich Fälle — ein Beiſpiel bietet §. 323 StGB., — in welchen die regelmäßige Gemein- gefährlichkeit genügt, die konkrete Handlung alſo dieſe Eigenſchaft nicht an ſich zu tragen braucht, wohl aber die Gefährdung eines oder mehrerer Einzelner (nicht Gemeingefährdung) Bedingung der Straf- arkeit iſt.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/360>, abgerufen am 18.04.2024.