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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen die Ehre. §. 80.
blikums haben wir die -- nur des Zusammenhanges wegen
an dieser Stelle behandelte -- Simulierung des Patent-
schutzes
(§. 40) zu betrachten. Mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder Haft wird bestraft:

a) Wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Be-
zeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu
erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent geschützt
seien;
b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen
eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet ist, den
gleichen Irrtum zu erregen.
V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle
Rechtsgüter.
1.
§. 80. Gegen die Ehre.1

I. Begriff.

Ehre als Rechtsgut ist das rechtlich geschützte In-
teresse des Einzelindividuums oder der Indivi-
duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-
kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu
werden
.

In dieser Definition liegt -- im Gegensatze zu der herr-
schenden Ansicht -- ausgedrückt, daß Ehre im Rechtssinne
und "Menschenwürde" oder "bürgerliche Achtung" nicht

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal
System des Rechts der Ehren-[Spaltenumbruch] kränkungen. 1880. John HR.
"Beleidigung".

Delikte gegen die Ehre. §. 80.
blikums haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegen
an dieſer Stelle behandelte — Simulierung des Patent-
ſchutzes
(§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu
150 Mark oder Haft wird beſtraft:

a) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be-
zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu
erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt
ſeien;
b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern,
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen
eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den
gleichen Irrtum zu erregen.
V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle
Rechtsgüter.
1.
§. 80. Gegen die Ehre.1

I. Begriff.

Ehre als Rechtsgut iſt das rechtlich geſchützte In-
tereſſe des Einzelindividuums oder der Indivi-
duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-
kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu
werden
.

In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr-
ſchenden Anſicht — ausgedrückt, daß Ehre im Rechtsſinne
und „Menſchenwürde“ oder „bürgerliche Achtung“ nicht

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal
Syſtem des Rechts der Ehren-[Spaltenumbruch] kränkungen. 1880. John HR.
„Beleidigung“.
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[319/0345] Delikte gegen die Ehre. §. 80. blikums haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegen an dieſer Stelle behandelte — Simulierung des Patent- ſchutzes (§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird beſtraft: a) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be- zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt ſeien; b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den gleichen Irrtum zu erregen. V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle Rechtsgüter. 1. §. 80. Gegen die Ehre. 1 I. Begriff. Ehre als Rechtsgut iſt das rechtlich geſchützte In- tereſſe des Einzelindividuums oder der Indivi- duengruppe, als die eingenommene Stellung voll- kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu werden. In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr- ſchenden Anſicht — ausgedrückt, daß Ehre im Rechtsſinne und „Menſchenwürde“ oder „bürgerliche Achtung“ nicht 1 Lit. bei Meyer S. 420 Note 1. Dazu Freudenthal Syſtem des Rechts der Ehren- kränkungen. 1880. John HR. „Beleidigung“.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/345>, abgerufen am 28.03.2024.