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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die übrigen Fälle. §. 79.
Markenrechtes.1 Nach §. 14 des Gesetzes vom 30. No-
vember 1874, der an Stelle des §. 287 StGB. getreten ist,
wird derjenige, welcher:

a) Waaren oder deren Verpackung wissentlich mit einem
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waaren-
zeichen
, oder mit dem Namen oder der Firma
eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden
widerrechtlich bezeichnet, oder
b) dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver-
kehr bringt oder feilhält
,

mit Geldstrafe von 150 bis zu 3000 Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des verletzten
Produzenten oder Handeltreibenden ein.2

Statt der Entschädigung kann neben der Strafe auf Ver-
langen des Beschädigten auf eine an diesen zu erlegende
Buße bis zum Betrage von 5000 Mark erkannt werden.
Die zu derselben Verurteilten haften als Gesammtschuldner.
Die Zuerkennung schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruches aus (§. 15).

In dem verurteilenden Erkenntnisse ist (§. 17) auf Antrag
des Verletzten bezüglich der im Besitze des Verurteilten be-
sindlichen Waaren auf Vernichtung der Zeichen auf
der Verpackung oder den Waaren, oder wenn die Beseitigung
der Zeichen in anderer Weise nicht möglich ist, auf Ver-

1 [Spaltenumbruch] Vgl. Merkel HR. "Fa-
briks- und Waarenzeichenfäl-
schung".
2 [Spaltenumbruch] Schon dies beweist, daß der
Gesetzgeber in erster Linie den
Schutz des Individualrechtes
und nicht jenen des Publikums[Spaltenumbruch] im Auge hat, daß es also un-
richtig ist, hier von einem
Fälschungs-Delikte zu spre-
chen, und die Verletzung der
publica fides an erster Stelle
zu betonen.

Die übrigen Fälle. §. 79.
Markenrechtes.1 Nach §. 14 des Geſetzes vom 30. No-
vember 1874, der an Stelle des §. 287 StGB. getreten iſt,
wird derjenige, welcher:

a) Waaren oder deren Verpackung wiſſentlich mit einem
nach Maßgabe dieſes Geſetzes zu ſchützenden Waaren-
zeichen
, oder mit dem Namen oder der Firma
eines inländiſchen Produzenten oder Handeltreibenden
widerrechtlich bezeichnet, oder
b) dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver-
kehr bringt oder feilhält
,

mit Geldſtrafe von 150 bis zu 3000 Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des verletzten
Produzenten oder Handeltreibenden ein.2

Statt der Entſchädigung kann neben der Strafe auf Ver-
langen des Beſchädigten auf eine an dieſen zu erlegende
Buße bis zum Betrage von 5000 Mark erkannt werden.
Die zu derſelben Verurteilten haften als Geſammtſchuldner.
Die Zuerkennung ſchließt die Geltendmachung eines weiteren
Entſchädigungsanſpruches aus (§. 15).

In dem verurteilenden Erkenntniſſe iſt (§. 17) auf Antrag
des Verletzten bezüglich der im Beſitze des Verurteilten be-
ſindlichen Waaren auf Vernichtung der Zeichen auf
der Verpackung oder den Waaren, oder wenn die Beſeitigung
der Zeichen in anderer Weiſe nicht möglich iſt, auf Ver-

1 [Spaltenumbruch] Vgl. Merkel HR. „Fa-
briks- und Waarenzeichenfäl-
ſchung“.
2 [Spaltenumbruch] Schon dies beweiſt, daß der
Geſetzgeber in erſter Linie den
Schutz des Individualrechtes
und nicht jenen des Publikums[Spaltenumbruch] im Auge hat, daß es alſo un-
richtig iſt, hier von einem
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chen, und die Verletzung der
publica fides an erſter Stelle
zu betonen.
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[317/0343] Die übrigen Fälle. §. 79. Markenrechtes. 1 Nach §. 14 des Geſetzes vom 30. No- vember 1874, der an Stelle des §. 287 StGB. getreten iſt, wird derjenige, welcher: a) Waaren oder deren Verpackung wiſſentlich mit einem nach Maßgabe dieſes Geſetzes zu ſchützenden Waaren- zeichen, oder mit dem Namen oder der Firma eines inländiſchen Produzenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet, oder b) dergleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver- kehr bringt oder feilhält, mit Geldſtrafe von 150 bis zu 3000 Mark oder mit Ge- fängnis bis zu 6 Monaten beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des verletzten Produzenten oder Handeltreibenden ein. 2 Statt der Entſchädigung kann neben der Strafe auf Ver- langen des Beſchädigten auf eine an dieſen zu erlegende Buße bis zum Betrage von 5000 Mark erkannt werden. Die zu derſelben Verurteilten haften als Geſammtſchuldner. Die Zuerkennung ſchließt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungsanſpruches aus (§. 15). In dem verurteilenden Erkenntniſſe iſt (§. 17) auf Antrag des Verletzten bezüglich der im Beſitze des Verurteilten be- ſindlichen Waaren auf Vernichtung der Zeichen auf der Verpackung oder den Waaren, oder wenn die Beſeitigung der Zeichen in anderer Weiſe nicht möglich iſt, auf Ver- 1 Vgl. Merkel HR. „Fa- briks- und Waarenzeichenfäl- ſchung“. 2 Schon dies beweiſt, daß der Geſetzgeber in erſter Linie den Schutz des Individualrechtes und nicht jenen des Publikums im Auge hat, daß es alſo un- richtig iſt, hier von einem Fälſchungs-Delikte zu ſpre- chen, und die Verletzung der publica fides an erſter Stelle zu betonen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/343>, abgerufen am 29.03.2024.