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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Partiererei. §. 77.
Erwerbes bereits an sich tragen, diese strafbare Erwerbungs-
Handlung muß demnach zeitlich der Partiererei vorangehen.7

Die Natur der strafbaren Handlung ist gleichgültig; sie
kann Eigentumsdelikt oder irgend ein anderes Vermögens-
delikt sein; sie braucht aber überhaupt nicht gegen das Ver-
mögen gerichtet sein (z. B. Verheimlichung von durch einen
Mord erlangten Sachen). Feststellung der strafbaren Hand-
lung, wenigstens der Gattung nach, im Urteile ist selbstver-
ständlich erforderlich.8

Ist die Sache durch ein Antragsdelikt erlangt worden,
so haben wir die Bedeutung des Antrages als einer Be-
dingung der Strafbarkeit (oben §. 31) im Auge zu behalten.
Wird der Antrag nicht gestellt, so liegt eine durch eine straf-
bare
Handlung erlangte Sache nicht vor, mithin auch keine
Partiererei; wird er nachträglich gestellt, so ist die Er-
langungshandlung ex tunc eine strafbare, und eben darum
das in der Zwischenzeit erfolgte Verheimlichen als strafbare
Partiererei zu betrachten.

3. Die Partiererei kann vorsätzlich oder fahrlässig
begangen werden:

a) Der Vorsatz besteht in dem Bewußtsein von der
Kausalität des Thuns; der Thäter muß wissen, nicht
nur daß er Sachen verheimlicht, verkauft usw., sondern
auch daß diese Sachen durch eine strafbare Handlung
erlangt sind. Kenntnis dieser Handlung nach Art und
Umständen kann dagegen nicht gefordert werden.9
7 [Spaltenumbruch] RGR. 28. Mai 1880, E
II 69, R I
831.
8 [Spaltenumbruch] RGR. 31. Januar 1880,[Spaltenumbruch] E I 180; 5. April 1880, R I
537.
9 [Spaltenumbruch] RGR. 5. April u. 8. April
1880, R I 537.

Die Partiererei. §. 77.
Erwerbes bereits an ſich tragen, dieſe ſtrafbare Erwerbungs-
Handlung muß demnach zeitlich der Partiererei vorangehen.7

Die Natur der ſtrafbaren Handlung iſt gleichgültig; ſie
kann Eigentumsdelikt oder irgend ein anderes Vermögens-
delikt ſein; ſie braucht aber überhaupt nicht gegen das Ver-
mögen gerichtet ſein (z. B. Verheimlichung von durch einen
Mord erlangten Sachen). Feſtſtellung der ſtrafbaren Hand-
lung, wenigſtens der Gattung nach, im Urteile iſt ſelbſtver-
ſtändlich erforderlich.8

Iſt die Sache durch ein Antragsdelikt erlangt worden,
ſo haben wir die Bedeutung des Antrages als einer Be-
dingung der Strafbarkeit (oben §. 31) im Auge zu behalten.
Wird der Antrag nicht geſtellt, ſo liegt eine durch eine ſtraf-
bare
Handlung erlangte Sache nicht vor, mithin auch keine
Partiererei; wird er nachträglich geſtellt, ſo iſt die Er-
langungshandlung ex tunc eine ſtrafbare, und eben darum
das in der Zwiſchenzeit erfolgte Verheimlichen als ſtrafbare
Partiererei zu betrachten.

3. Die Partiererei kann vorſätzlich oder fahrläſſig
begangen werden:

a) Der Vorſatz beſteht in dem Bewußtſein von der
Kauſalität des Thuns; der Thäter muß wiſſen, nicht
nur daß er Sachen verheimlicht, verkauft uſw., ſondern
auch daß dieſe Sachen durch eine ſtrafbare Handlung
erlangt ſind. Kenntnis dieſer Handlung nach Art und
Umſtänden kann dagegen nicht gefordert werden.9
7 [Spaltenumbruch] RGR. 28. Mai 1880, E
II 69, R I
831.
8 [Spaltenumbruch] RGR. 31. Januar 1880,[Spaltenumbruch] E I 180; 5. April 1880, R I
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9 [Spaltenumbruch] RGR. 5. April u. 8. April
1880, R I 537.
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[309/0335] Die Partiererei. §. 77. Erwerbes bereits an ſich tragen, dieſe ſtrafbare Erwerbungs- Handlung muß demnach zeitlich der Partiererei vorangehen. 7 Die Natur der ſtrafbaren Handlung iſt gleichgültig; ſie kann Eigentumsdelikt oder irgend ein anderes Vermögens- delikt ſein; ſie braucht aber überhaupt nicht gegen das Ver- mögen gerichtet ſein (z. B. Verheimlichung von durch einen Mord erlangten Sachen). Feſtſtellung der ſtrafbaren Hand- lung, wenigſtens der Gattung nach, im Urteile iſt ſelbſtver- ſtändlich erforderlich. 8 Iſt die Sache durch ein Antragsdelikt erlangt worden, ſo haben wir die Bedeutung des Antrages als einer Be- dingung der Strafbarkeit (oben §. 31) im Auge zu behalten. Wird der Antrag nicht geſtellt, ſo liegt eine durch eine ſtraf- bare Handlung erlangte Sache nicht vor, mithin auch keine Partiererei; wird er nachträglich geſtellt, ſo iſt die Er- langungshandlung ex tunc eine ſtrafbare, und eben darum das in der Zwiſchenzeit erfolgte Verheimlichen als ſtrafbare Partiererei zu betrachten. 3. Die Partiererei kann vorſätzlich oder fahrläſſig begangen werden: a) Der Vorſatz beſteht in dem Bewußtſein von der Kauſalität des Thuns; der Thäter muß wiſſen, nicht nur daß er Sachen verheimlicht, verkauft uſw., ſondern auch daß dieſe Sachen durch eine ſtrafbare Handlung erlangt ſind. Kenntnis dieſer Handlung nach Art und Umſtänden kann dagegen nicht gefordert werden. 9 7 RGR. 28. Mai 1880, E II 69, R I 831. 8 RGR. 31. Januar 1880, E I 180; 5. April 1880, R I 537. 9 RGR. 5. April u. 8. April 1880, R I 537.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/335>, abgerufen am 24.04.2024.