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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Der Betrug. §. 73.

Es ist gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil sich oder
einem Dritten
zuwenden will; die beabsichtigte Zuwendung
an die Armenkasse z. B. würde die Strafbarkeit nicht be-
seitigen.14

4. Der vollendete Betrug setzt eingetretene Vermö-
gensbeschädigung
voraus. Vermögensbeschädigung ist
aber nicht nur die Verminderung des Vermögens, also
der Verlust eines dinglichen oder persönlichen Anspruches,
sondern jede Verschlechterung der Vermögenslage. So
die Cession einer unsicheren Hypothek an Zahlungsstatt;15 die
Prolongation eines Wechsels16 usw. Vereitelung zu erwar-
tenden Gewinnes gehört nur dann hieher, wenn bereits ein
Anspruch auf denselben vorhanden war.17 Die Vermögens-
beschädigung kann eine bleibende oder vorübergehende sein;
durch die Möglichkeit künftiger Ausgleichung wird der Begriff
nicht ausgeschlossen.

5. Die Täuschung muß das Mittel der Vermögens-
beschädigung sein; beide müssen im Kausalzusammenhange zu
einander stehen.18 Der Täuschende ist es ja, der selbst das
Vermögen des Getäuschten beschädigt. Dies schließt die Mög-
lichkeit mehrerer als Mittel benutzter Zwischenglieder nicht aus;
wie des Beschädigten selbst, ebenso kann sich der Betrüger
schon nach allgemeinen Grundsätzen (oben §. 20 III) auch
anderer Personen als Mittel für seine Zwecke bedienen. Mit
anderen Worten: Identität der getäuschten und der be-

14 [Spaltenumbruch] RGR. 19. März 1880, R
I
495.
15 [Spaltenumbruch] RGR. 13. März 1880, E
I 267, R I
444.
16 [Spaltenumbruch] RGR. 21. Oktober 1879,
R I 12.
17 [Spaltenumbruch] Dagegen stellt RGR. 14. Ja-
nuar 1880, E I 68 das lucrum
cessans
dem damnum emergens
durchaus gleich.
18 [Spaltenumbruch] Vgl. darüber Feige GA.
XXVI.
Der Betrug. §. 73.

Es iſt gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil ſich oder
einem Dritten
zuwenden will; die beabſichtigte Zuwendung
an die Armenkaſſe z. B. würde die Strafbarkeit nicht be-
ſeitigen.14

4. Der vollendete Betrug ſetzt eingetretene Vermö-
gensbeſchädigung
voraus. Vermögensbeſchädigung iſt
aber nicht nur die Verminderung des Vermögens, alſo
der Verluſt eines dinglichen oder perſönlichen Anſpruches,
ſondern jede Verſchlechterung der Vermögenslage. So
die Ceſſion einer unſicheren Hypothek an Zahlungsſtatt;15 die
Prolongation eines Wechſels16 uſw. Vereitelung zu erwar-
tenden Gewinnes gehört nur dann hieher, wenn bereits ein
Anſpruch auf denſelben vorhanden war.17 Die Vermögens-
beſchädigung kann eine bleibende oder vorübergehende ſein;
durch die Möglichkeit künftiger Ausgleichung wird der Begriff
nicht ausgeſchloſſen.

5. Die Täuſchung muß das Mittel der Vermögens-
beſchädigung ſein; beide müſſen im Kauſalzuſammenhange zu
einander ſtehen.18 Der Täuſchende iſt es ja, der ſelbſt das
Vermögen des Getäuſchten beſchädigt. Dies ſchließt die Mög-
lichkeit mehrerer als Mittel benutzter Zwiſchenglieder nicht aus;
wie des Beſchädigten ſelbſt, ebenſo kann ſich der Betrüger
ſchon nach allgemeinen Grundſätzen (oben §. 20 III) auch
anderer Perſonen als Mittel für ſeine Zwecke bedienen. Mit
anderen Worten: Identität der getäuſchten und der be-

14 [Spaltenumbruch] RGR. 19. März 1880, R
I
495.
15 [Spaltenumbruch] RGR. 13. März 1880, E
I 267, R I
444.
16 [Spaltenumbruch] RGR. 21. Oktober 1879,
R I 12.
17 [Spaltenumbruch] Dagegen ſtellt RGR. 14. Ja-
nuar 1880, E I 68 das lucrum
cessans
dem damnum emergens
durchaus gleich.
18 [Spaltenumbruch] Vgl. darüber Feige GA.
XXVI.
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[293/0319] Der Betrug. §. 73. Es iſt gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil ſich oder einem Dritten zuwenden will; die beabſichtigte Zuwendung an die Armenkaſſe z. B. würde die Strafbarkeit nicht be- ſeitigen. 14 4. Der vollendete Betrug ſetzt eingetretene Vermö- gensbeſchädigung voraus. Vermögensbeſchädigung iſt aber nicht nur die Verminderung des Vermögens, alſo der Verluſt eines dinglichen oder perſönlichen Anſpruches, ſondern jede Verſchlechterung der Vermögenslage. So die Ceſſion einer unſicheren Hypothek an Zahlungsſtatt; 15 die Prolongation eines Wechſels 16 uſw. Vereitelung zu erwar- tenden Gewinnes gehört nur dann hieher, wenn bereits ein Anſpruch auf denſelben vorhanden war. 17 Die Vermögens- beſchädigung kann eine bleibende oder vorübergehende ſein; durch die Möglichkeit künftiger Ausgleichung wird der Begriff nicht ausgeſchloſſen. 5. Die Täuſchung muß das Mittel der Vermögens- beſchädigung ſein; beide müſſen im Kauſalzuſammenhange zu einander ſtehen. 18 Der Täuſchende iſt es ja, der ſelbſt das Vermögen des Getäuſchten beſchädigt. Dies ſchließt die Mög- lichkeit mehrerer als Mittel benutzter Zwiſchenglieder nicht aus; wie des Beſchädigten ſelbſt, ebenſo kann ſich der Betrüger ſchon nach allgemeinen Grundſätzen (oben §. 20 III) auch anderer Perſonen als Mittel für ſeine Zwecke bedienen. Mit anderen Worten: Identität der getäuſchten und der be- 14 RGR. 19. März 1880, R I 495. 15 RGR. 13. März 1880, E I 267, R I 444. 16 RGR. 21. Oktober 1879, R I 12. 17 Dagegen ſtellt RGR. 14. Ja- nuar 1880, E I 68 das lucrum cessans dem damnum emergens durchaus gleich. 18 Vgl. darüber Feige GA. XXVI.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/319>, abgerufen am 18.04.2024.