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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
D. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
überhaupt.
1.
§. 73. Der Betrug.1

I. Begriff.

Betrug ist Vermögensbeschädigung in Bereiche-
rungsabsicht, herbeigeführt durch arglistige Er-
regung und Unterhaltung eines Irrtums
. Der zu
Beschädigende handelt selbst, aber ohne sich der Kausalität
seines Thuns bewußt zu sein; juristisch betrachtet (oben
§. 20 III) ist es also nicht der Beschädigte, der sich selbst,
sondern der Täuschende, der einem Anderen die Beschädigung
zufügt. Die Merkmale des Betrugsbegriffes bedürfen der
näheren Erläuterung.

1. Die arglistige Täuschung besteht in der Vorspiege-
lung falscher oder in der Entstellung oder Unter-
drückung wahrer Thatsachen
als Mittel zur Erregung
und Unterhaltung des Irrtums.

Thatsache ist Alles, was der Gegenwart oder Ver-
gangenheit, nicht aber was der Zukunft angehört; Vorgänge
der Außenwelt und im Inneren des Täuschenden, physische
wie psychische Thatsachen stehen einander gleich.2 Auch Täu-
schung über Ansichten und Absichten des Thäters, nicht aber

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 498
Note 1. Dazu Zimmermann
GS. XXIX. Merkel HR.
"Betrug".
2 [Spaltenumbruch] Sehr bestritten. Die rich-[Spaltenumbruch] tige Ansicht vertritt: RGR.
24. Januar 1880, R I 272;
8. März 1880, E I 305; 3. April
1880, R I 535; 10. August
1880, R II 54.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
D. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
überhaupt.
1.
§. 73. Der Betrug.1

I. Begriff.

Betrug iſt Vermögensbeſchädigung in Bereiche-
rungsabſicht, herbeigeführt durch argliſtige Er-
regung und Unterhaltung eines Irrtums
. Der zu
Beſchädigende handelt ſelbſt, aber ohne ſich der Kauſalität
ſeines Thuns bewußt zu ſein; juriſtiſch betrachtet (oben
§. 20 III) iſt es alſo nicht der Beſchädigte, der ſich ſelbſt,
ſondern der Täuſchende, der einem Anderen die Beſchädigung
zufügt. Die Merkmale des Betrugsbegriffes bedürfen der
näheren Erläuterung.

1. Die argliſtige Täuſchung beſteht in der Vorſpiege-
lung falſcher oder in der Entſtellung oder Unter-
drückung wahrer Thatſachen
als Mittel zur Erregung
und Unterhaltung des Irrtums.

Thatſache iſt Alles, was der Gegenwart oder Ver-
gangenheit, nicht aber was der Zukunft angehört; Vorgänge
der Außenwelt und im Inneren des Täuſchenden, phyſiſche
wie pſychiſche Thatſachen ſtehen einander gleich.2 Auch Täu-
ſchung über Anſichten und Abſichten des Thäters, nicht aber

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 498
Note 1. Dazu Zimmermann
GS. XXIX. Merkel HR.
„Betrug“.
2 [Spaltenumbruch] Sehr beſtritten. Die rich-[Spaltenumbruch] tige Anſicht vertritt: RGR.
24. Januar 1880, R I 272;
8. März 1880, E I 305; 3. April
1880, R I 535; 10. Auguſt
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[290/0316] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. D. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen überhaupt. 1. §. 73. Der Betrug. 1 I. Begriff. Betrug iſt Vermögensbeſchädigung in Bereiche- rungsabſicht, herbeigeführt durch argliſtige Er- regung und Unterhaltung eines Irrtums. Der zu Beſchädigende handelt ſelbſt, aber ohne ſich der Kauſalität ſeines Thuns bewußt zu ſein; juriſtiſch betrachtet (oben §. 20 III) iſt es alſo nicht der Beſchädigte, der ſich ſelbſt, ſondern der Täuſchende, der einem Anderen die Beſchädigung zufügt. Die Merkmale des Betrugsbegriffes bedürfen der näheren Erläuterung. 1. Die argliſtige Täuſchung beſteht in der Vorſpiege- lung falſcher oder in der Entſtellung oder Unter- drückung wahrer Thatſachen als Mittel zur Erregung und Unterhaltung des Irrtums. Thatſache iſt Alles, was der Gegenwart oder Ver- gangenheit, nicht aber was der Zukunft angehört; Vorgänge der Außenwelt und im Inneren des Täuſchenden, phyſiſche wie pſychiſche Thatſachen ſtehen einander gleich. 2 Auch Täu- ſchung über Anſichten und Abſichten des Thäters, nicht aber 1 Lit. bei Meyer S. 498 Note 1. Dazu Zimmermann GS. XXIX. Merkel HR. „Betrug“. 2 Sehr beſtritten. Die rich- tige Anſicht vertritt: RGR. 24. Januar 1880, R I 272; 8. März 1880, E I 305; 3. April 1880, R I 535; 10. Auguſt 1880, R II 54.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/316>, abgerufen am 18.04.2024.