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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Untreue. §. 71.
strafbaren Untreue, der Vernachlässigung anvertrauter Inter-
essen tragen.

Es gehören hieher:

a) Art. 206. Die persönlich haftenden Mitglieder und
die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien
werden mit Gefängnis bis
zu 3 Monaten bestraft:
1. Wenn sie vorsätzlich behufs Eintragung des Ge-
sellschaftsvertrages in das Handelsregister falsche
Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka-
pitals der Kommanditisten machen.
2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrlässigkeit genügt)
länger als 3 Monate die Gesellschaft ohne Auf-
sichtsrat geblieben ist, oder in dem letzteren die
zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit-
gliedern gefehlt hat.
3. Wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Ueber-
sichten über den Vermögensstand der Gesellschaft
oder in den in der Generalversammlung gehal-
tenen Vorträgen wissentlich den Stand der Ver-
hältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder
verschleiern.
Bei mildernden Umständen in den Fällen 2 und 3
tritt Geldstrafe bis zu 3000 Mark ein.
b) Art. 249. Unter den gleichen Voraussetzungen trifft
die gleiche Strafe die Mitglieder des Aufsichtsrates
und des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.
c) Art. 249a. Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-
gesellschaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
bestraft, wenn sie der Vorschrift des Art. 240 HGB.
zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-

Die Untreue. §. 71.
ſtrafbaren Untreue, der Vernachläſſigung anvertrauter Inter-
eſſen tragen.

Es gehören hieher:

a) Art. 206. Die perſönlich haftenden Mitglieder und
die Mitglieder des Aufſichtsrates einer Kommandit-
geſellſchaft auf Aktien
werden mit Gefängnis bis
zu 3 Monaten beſtraft:
1. Wenn ſie vorſätzlich behufs Eintragung des Ge-
ſellſchaftsvertrages in das Handelsregiſter falſche
Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka-
pitals der Kommanditiſten machen.
2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrläſſigkeit genügt)
länger als 3 Monate die Geſellſchaft ohne Auf-
ſichtsrat geblieben iſt, oder in dem letzteren die
zur Beſchlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit-
gliedern gefehlt hat.
3. Wenn ſie in ihren Darſtellungen, in ihren Ueber-
ſichten über den Vermögensſtand der Geſellſchaft
oder in den in der Generalverſammlung gehal-
tenen Vorträgen wiſſentlich den Stand der Ver-
hältniſſe der Geſellſchaft unwahr darſtellen oder
verſchleiern.
Bei mildernden Umſtänden in den Fällen 2 und 3
tritt Geldſtrafe bis zu 3000 Mark ein.
b) Art. 249. Unter den gleichen Vorausſetzungen trifft
die gleiche Strafe die Mitglieder des Aufſichtsrates
und des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft.
c) Art. 249a. Mitglieder des Vorſtandes einer Aktien-
geſellſchaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
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zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-
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[287/0313] Die Untreue. §. 71. ſtrafbaren Untreue, der Vernachläſſigung anvertrauter Inter- eſſen tragen. Es gehören hieher: a) Art. 206. Die perſönlich haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Aufſichtsrates einer Kommandit- geſellſchaft auf Aktien werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft: 1. Wenn ſie vorſätzlich behufs Eintragung des Ge- ſellſchaftsvertrages in das Handelsregiſter falſche Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka- pitals der Kommanditiſten machen. 2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrläſſigkeit genügt) länger als 3 Monate die Geſellſchaft ohne Auf- ſichtsrat geblieben iſt, oder in dem letzteren die zur Beſchlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit- gliedern gefehlt hat. 3. Wenn ſie in ihren Darſtellungen, in ihren Ueber- ſichten über den Vermögensſtand der Geſellſchaft oder in den in der Generalverſammlung gehal- tenen Vorträgen wiſſentlich den Stand der Ver- hältniſſe der Geſellſchaft unwahr darſtellen oder verſchleiern. Bei mildernden Umſtänden in den Fällen 2 und 3 tritt Geldſtrafe bis zu 3000 Mark ein. b) Art. 249. Unter den gleichen Vorausſetzungen trifft die gleiche Strafe die Mitglieder des Aufſichtsrates und des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft. c) Art. 249a. Mitglieder des Vorſtandes einer Aktien- geſellſchaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft, wenn ſie der Vorſchrift des Art. 240 HGB. zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/313>, abgerufen am 29.03.2024.