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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
c) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaff-
ner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und
andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrig-
keit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen über-
tragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachteiligen,
deren Geschäfte sie besorgen.

Die Untreue ist qualifiziert -- neben Gefängnis fakul-
tativ Geldstrafe bis zu 3000 Mark -- wenn sie begangen wird,
um sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen (über diesen Begriff vgl. unten §. 73
I 3).

2. Nach dem Gesetz über eingeschriebene Hülfs-
kassen
vom 7. April 1876 §. 34 unterliegen Mitglieder des
Vorstandes oder des Ausschusses, welche absichtlich zum Nach-
teile der Kasse gehandelt haben, der Strafbestimmung des
§. 266 StGB.

3. Die sogenannte Prävarikation des Rechtsfreun-
des
, im Gesetz (StGB. §. 356) unrichtig unter die Amts-
delikte gestellt. Gefängnis nicht unter 3 Monaten trifft den
Advokaten, Anwalt oder anderen Rechtsbeistand, der bei den
ihm vermöge seiner amtlichen (?) Stellung anvertrauten An-
gelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Handelt er im Ein-
verständnisse mit der Gegenpartei zum Nachteile seiner Partei,
so tritt Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein.

4. Das Gesetz vom 11. Juni 1870, die Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaf-
ten
betreffend, enthält mehrere strafbare Handlungen, die
zum Teile allerdings als gegen die staatliche Oberaufsicht
gerichtet erscheinen, mithin dem 3. Abschnitte des besonderen
Teiles einzureihen wären, zum Teile aber den Charakter der

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
c) Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaff-
ner, Wäger, Meſſer, Bracker, Schauer, Stauer und
andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrig-
keit verpflichtete Perſonen, wenn ſie bei den ihnen über-
tragenen Geſchäften abſichtlich diejenigen benachteiligen,
deren Geſchäfte ſie beſorgen.

Die Untreue iſt qualifiziert — neben Gefängnis fakul-
tativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark — wenn ſie begangen wird,
um ſich oder einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verſchaffen (über dieſen Begriff vgl. unten §. 73
I 3).

2. Nach dem Geſetz über eingeſchriebene Hülfs-
kaſſen
vom 7. April 1876 §. 34 unterliegen Mitglieder des
Vorſtandes oder des Ausſchuſſes, welche abſichtlich zum Nach-
teile der Kaſſe gehandelt haben, der Strafbeſtimmung des
§. 266 StGB.

3. Die ſogenannte Prävarikation des Rechtsfreun-
des
, im Geſetz (StGB. §. 356) unrichtig unter die Amts-
delikte geſtellt. Gefängnis nicht unter 3 Monaten trifft den
Advokaten, Anwalt oder anderen Rechtsbeiſtand, der bei den
ihm vermöge ſeiner amtlichen (?) Stellung anvertrauten An-
gelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Parteien durch
Rat oder Beiſtand pflichtwidrig dient. Handelt er im Ein-
verſtändniſſe mit der Gegenpartei zum Nachteile ſeiner Partei,
ſo tritt Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein.

4. Das Geſetz vom 11. Juni 1870, die Kommandit-
geſellſchaften auf Aktien und die Aktiengeſellſchaf-
ten
betreffend, enthält mehrere ſtrafbare Handlungen, die
zum Teile allerdings als gegen die ſtaatliche Oberaufſicht
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Teiles einzureihen wären, zum Teile aber den Charakter der

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[286/0312] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. c) Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaff- ner, Wäger, Meſſer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrig- keit verpflichtete Perſonen, wenn ſie bei den ihnen über- tragenen Geſchäften abſichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geſchäfte ſie beſorgen. Die Untreue iſt qualifiziert — neben Gefängnis fakul- tativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark — wenn ſie begangen wird, um ſich oder einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verſchaffen (über dieſen Begriff vgl. unten §. 73 I 3). 2. Nach dem Geſetz über eingeſchriebene Hülfs- kaſſen vom 7. April 1876 §. 34 unterliegen Mitglieder des Vorſtandes oder des Ausſchuſſes, welche abſichtlich zum Nach- teile der Kaſſe gehandelt haben, der Strafbeſtimmung des §. 266 StGB. 3. Die ſogenannte Prävarikation des Rechtsfreun- des, im Geſetz (StGB. §. 356) unrichtig unter die Amts- delikte geſtellt. Gefängnis nicht unter 3 Monaten trifft den Advokaten, Anwalt oder anderen Rechtsbeiſtand, der bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen (?) Stellung anvertrauten An- gelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Parteien durch Rat oder Beiſtand pflichtwidrig dient. Handelt er im Ein- verſtändniſſe mit der Gegenpartei zum Nachteile ſeiner Partei, ſo tritt Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein. 4. Das Geſetz vom 11. Juni 1870, die Kommandit- geſellſchaften auf Aktien und die Aktiengeſellſchaf- ten betreffend, enthält mehrere ſtrafbare Handlungen, die zum Teile allerdings als gegen die ſtaatliche Oberaufſicht gerichtet erſcheinen, mithin dem 3. Abſchnitte des beſonderen Teiles einzureihen wären, zum Teile aber den Charakter der

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/312>, abgerufen am 25.04.2024.