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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Der Bankbruch. §. 70.
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft, sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft
oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen ein-
gestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet worden ist, können sich des Bankbruches schuldig
machen, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe be-
drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214).

6. Ort der begangenen That ist -- auch hier wird unsere
theoretische Definition von Wichtigkeit -- nicht derjenige, an
welchem die einzelnen im Gesetze bezeichneten Handlungen be-
gangen sind, sondern derjenige, an welchem der Schuldner
im Augenblicke der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung
seinen wirtschaftlichen Wohnsitz hat (vgl. oben §. 19
IV); Schuld dagegen muß auf seiten des Angeklagten in dem
Augenblicke vorliegen, in welchem er die Einzelhandlungen ge-
setzt hat (oben §. 19 III 1).

II. Arten.

1. Der einfache Bankbruch (Konk.-Odg. §. 210). Er
liegt, die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung voraus-
gesetzt, vor, wenn der Schuldner:

a) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren
oder Börsenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe-
renzgeschäft, sondern auch effektive Lieferungsgeschäfte,
wenn auf unsolider Spekulation beruhend, gehören
hieher)4 übermäßige Summen verbraucht hat oder
schuldig geworden ist;
b) wenn er Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren
Führung ihm gesetzlich oblag, oder dieselben verheim-
4 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 31. März 1880,
R I 526, E I 282; 10. April[Spaltenumbruch] 1880, R I 563.

Der Bankbruch. §. 70.
des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft oder eingetragenen
Genoſſenſchaft, ſowie die Liquidatoren einer Handelsgeſellſchaft
oder eingetragenen Genoſſenſchaft, welche ihre Zahlungen ein-
geſtellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet worden iſt, können ſich des Bankbruches ſchuldig
machen, wenn ſie in dieſer Eigenſchaft die mit Strafe be-
drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214).

6. Ort der begangenen That iſt — auch hier wird unſere
theoretiſche Definition von Wichtigkeit — nicht derjenige, an
welchem die einzelnen im Geſetze bezeichneten Handlungen be-
gangen ſind, ſondern derjenige, an welchem der Schuldner
im Augenblicke der Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung
ſeinen wirtſchaftlichen Wohnſitz hat (vgl. oben §. 19
IV); Schuld dagegen muß auf ſeiten des Angeklagten in dem
Augenblicke vorliegen, in welchem er die Einzelhandlungen ge-
ſetzt hat (oben §. 19 III 1).

II. Arten.

1. Der einfache Bankbruch (Konk.-Odg. §. 210). Er
liegt, die Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung voraus-
geſetzt, vor, wenn der Schuldner:

a) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren
oder Börſenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe-
renzgeſchäft, ſondern auch effektive Lieferungsgeſchäfte,
wenn auf unſolider Spekulation beruhend, gehören
hieher)4 übermäßige Summen verbraucht hat oder
ſchuldig geworden iſt;
b) wenn er Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren
Führung ihm geſetzlich oblag, oder dieſelben verheim-
4 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 31. März 1880,
R I 526, E I 282; 10. April[Spaltenumbruch] 1880, R I 563.
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[281/0307] Der Bankbruch. §. 70. des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft oder eingetragenen Genoſſenſchaft, ſowie die Liquidatoren einer Handelsgeſellſchaft oder eingetragenen Genoſſenſchaft, welche ihre Zahlungen ein- geſtellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden iſt, können ſich des Bankbruches ſchuldig machen, wenn ſie in dieſer Eigenſchaft die mit Strafe be- drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214). 6. Ort der begangenen That iſt — auch hier wird unſere theoretiſche Definition von Wichtigkeit — nicht derjenige, an welchem die einzelnen im Geſetze bezeichneten Handlungen be- gangen ſind, ſondern derjenige, an welchem der Schuldner im Augenblicke der Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung ſeinen wirtſchaftlichen Wohnſitz hat (vgl. oben §. 19 IV); Schuld dagegen muß auf ſeiten des Angeklagten in dem Augenblicke vorliegen, in welchem er die Einzelhandlungen ge- ſetzt hat (oben §. 19 III 1). II. Arten. 1. Der einfache Bankbruch (Konk.-Odg. §. 210). Er liegt, die Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung voraus- geſetzt, vor, wenn der Schuldner: a) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börſenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe- renzgeſchäft, ſondern auch effektive Lieferungsgeſchäfte, wenn auf unſolider Spekulation beruhend, gehören hieher) 4 übermäßige Summen verbraucht hat oder ſchuldig geworden iſt; b) wenn er Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren Führung ihm geſetzlich oblag, oder dieſelben verheim- 4 Vgl. RGR. 31. März 1880, R I 526, E I 282; 10. April 1880, R I 563.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/307>, abgerufen am 29.03.2024.