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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
fängnis bis zu 6 Monaten. Antrag nicht erforderlich
(bestritten).
c) Wilddieberei (StGB. §. 294): gewerbsmäßiges
(Begriff oben §. 39 II 3) Betreiben des unberechtigten
Jagens. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten,
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden kann.

In allen 3 Fällen ist (StGB. §. 295) auf Einziehung
des Gewehrs, des Jagdgerätes und der Hunde, welche der
Thäter bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze,
Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unter-
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben
§. 50 II), und ohne Unterschied ferner, ob diese Gegenstände
zur Jagdausübung bestimmt waren oder nicht4.

d) Vgl. noch StGB. §. 368 Ziff. 10 u. 11: Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen trifft
denjenigen, der
a) ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne
sonstige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiete
außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche
bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch
zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird;
b) denjenigen, der unbefugt Eier oder Junge von
jagdbarem Federvieh (oder von Singvögeln) aus-
nimmt.

II. Verletzung des Rechts zur Okkupation von
Fischen und Krebsen
(auch die Perlmuschelfischerei gehört
hierher).

4 Vgl. RGR. 6. Dezember 1879, R I 119, E I 28.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
fängnis bis zu 6 Monaten. Antrag nicht erforderlich
(beſtritten).
c) Wilddieberei (StGB. §. 294): gewerbsmäßiges
(Begriff oben §. 39 II 3) Betreiben des unberechtigten
Jagens. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten,
neben welchem auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt
werden kann.

In allen 3 Fällen iſt (StGB. §. 295) auf Einziehung
des Gewehrs, des Jagdgerätes und der Hunde, welche der
Thäter bei ſich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze,
Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unter-
ſchied, ob ſie dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben
§. 50 II), und ohne Unterſchied ferner, ob dieſe Gegenſtände
zur Jagdausübung beſtimmt waren oder nicht4.

d) Vgl. noch StGB. §. 368 Ziff. 10 u. 11: Geldſtrafe
bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen trifft
denjenigen, der
α) ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne
ſonſtige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiete
außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche
beſtimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch
zur Jagd ausgerüſtet, betroffen wird;
β) denjenigen, der unbefugt Eier oder Junge von
jagdbarem Federvieh (oder von Singvögeln) aus-
nimmt.

II. Verletzung des Rechts zur Okkupation von
Fiſchen und Krebſen
(auch die Perlmuſchelfiſcherei gehört
hierher).

4 Vgl. RGR. 6. Dezember 1879, R I 119, E I 28.
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[276/0302] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. fängnis bis zu 6 Monaten. Antrag nicht erforderlich (beſtritten). c) Wilddieberei (StGB. §. 294): gewerbsmäßiges (Begriff oben §. 39 II 3) Betreiben des unberechtigten Jagens. Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten, neben welchem auf Verluſt der bürgerlichen Ehren- rechte ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden kann. In allen 3 Fällen iſt (StGB. §. 295) auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgerätes und der Hunde, welche der Thäter bei ſich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unter- ſchied, ob ſie dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 50 II), und ohne Unterſchied ferner, ob dieſe Gegenſtände zur Jagdausübung beſtimmt waren oder nicht 4. d) Vgl. noch StGB. §. 368 Ziff. 10 u. 11: Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen trifft denjenigen, der α) ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne ſonſtige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beſtimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüſtet, betroffen wird; β) denjenigen, der unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federvieh (oder von Singvögeln) aus- nimmt. II. Verletzung des Rechts zur Okkupation von Fiſchen und Krebſen (auch die Perlmuſchelfiſcherei gehört hierher). 4 Vgl. RGR. 6. Dezember 1879, R I 119, E I 28.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/302>, abgerufen am 25.04.2024.