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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Sachbeschädigung. §. 68.
oben §. 31 III 1 b), daher eventuell antragsberechtigt, ist
immer nur der Eigentümer.3

5. Die Vollendung tritt mit der erfolgten Beschädigung
oder Zerstörung der Sache ein; der Versuch ist -- auch
wenn Vergehen -- strafbar.

II. Arten.

1. Die einfache Sachbeschädigung (StGB. §. 303).
Strafe: Geld bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu
2 Jahren. Antragsdelikt. Antrag rücknehmbar, wenn gegen
Angehörige (StGB. §. 52 Abs. 2) verübt.

2. Beschädigung oder Zerstörung von res sacrae
religiosae publicae
(StGB. §. 304). Das Gesetz nennt:
Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Re-
ligionsgesellschaft; Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet
sind; Grabmäler, öffentliche Denkmäler; Gegenstände der
Kunst, Wissenschaft, des Gewerbes, welche in öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt
sind; Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur
Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen
(mögen sie auch nicht gerade zu diesem Zwecke bestimmt sein4).
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geld bis zu
1500 Mark. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Nur des Zusammenhanges wegen -- es sei dies aus-
drücklich betont -- ist dieser Fall mit der einfachen Sach-
beschädigung unter den Eigentumsdelikten zu behandeln; die
Richtung gegen den Einzelnen tritt völlig, die gegen das

3 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 12. März
1880, E I 306, welches auch
den zum Gebrauche der Sache[Spaltenumbruch] persönlich Berechtigten für ver-
letzt, bez. antragsberechtigt erklärt.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 10. Dezember
1879, R I 134.
von Liszt, Strafrecht. 18

Die Sachbeſchädigung. §. 68.
oben §. 31 III 1 b), daher eventuell antragsberechtigt, iſt
immer nur der Eigentümer.3

5. Die Vollendung tritt mit der erfolgten Beſchädigung
oder Zerſtörung der Sache ein; der Verſuch iſt — auch
wenn Vergehen — ſtrafbar.

II. Arten.

1. Die einfache Sachbeſchädigung (StGB. §. 303).
Strafe: Geld bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu
2 Jahren. Antragsdelikt. Antrag rücknehmbar, wenn gegen
Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2) verübt.

2. Beſchädigung oder Zerſtörung von res sacrae
religiosae publicae
(StGB. §. 304). Das Geſetz nennt:
Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Re-
ligionsgeſellſchaft; Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet
ſind; Grabmäler, öffentliche Denkmäler; Gegenſtände der
Kunſt, Wiſſenſchaft, des Gewerbes, welche in öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgeſtellt
ſind; Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur
Verſchönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen
(mögen ſie auch nicht gerade zu dieſem Zwecke beſtimmt ſein4).
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geld bis zu
1500 Mark. Neben Gefängnis kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.

Nur des Zuſammenhanges wegen — es ſei dies aus-
drücklich betont — iſt dieſer Fall mit der einfachen Sach-
beſchädigung unter den Eigentumsdelikten zu behandeln; die
Richtung gegen den Einzelnen tritt völlig, die gegen das

3 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 12. März
1880, E I 306, welches auch
den zum Gebrauche der Sache[Spaltenumbruch] perſönlich Berechtigten für ver-
letzt, bez. antragsberechtigt erklärt.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 10. Dezember
1879, R I 134.
von Liszt, Strafrecht. 18
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[273/0299] Die Sachbeſchädigung. §. 68. oben §. 31 III 1 b), daher eventuell antragsberechtigt, iſt immer nur der Eigentümer. 3 5. Die Vollendung tritt mit der erfolgten Beſchädigung oder Zerſtörung der Sache ein; der Verſuch iſt — auch wenn Vergehen — ſtrafbar. II. Arten. 1. Die einfache Sachbeſchädigung (StGB. §. 303). Strafe: Geld bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu 2 Jahren. Antragsdelikt. Antrag rücknehmbar, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2) verübt. 2. Beſchädigung oder Zerſtörung von res sacrae religiosae publicae (StGB. §. 304). Das Geſetz nennt: Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Re- ligionsgeſellſchaft; Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet ſind; Grabmäler, öffentliche Denkmäler; Gegenſtände der Kunſt, Wiſſenſchaft, des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgeſtellt ſind; Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (mögen ſie auch nicht gerade zu dieſem Zwecke beſtimmt ſein 4). Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geld bis zu 1500 Mark. Neben Gefängnis kann auf Verluſt der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden. Nur des Zuſammenhanges wegen — es ſei dies aus- drücklich betont — iſt dieſer Fall mit der einfachen Sach- beſchädigung unter den Eigentumsdelikten zu behandeln; die Richtung gegen den Einzelnen tritt völlig, die gegen das 3 Dagegen RGR. 12. März 1880, E I 306, welches auch den zum Gebrauche der Sache perſönlich Berechtigten für ver- letzt, bez. antragsberechtigt erklärt. 4 Vgl. RGR. 10. Dezember 1879, R I 134. von Liszt, Strafrecht. 18

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/299>, abgerufen am 29.03.2024.