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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
vollendeten Wegnahme der Sache; der strafbare Versuch
beginnt bereits mit der Anwendung von Gewalt oder Dro-
hung.

II. Fälle des Raubes.

1. Einfacher Raub (StGB. §. 249). Strafe:
Zuchthaus; bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter
6 Monaten.

2. Qualifizierter Raub (StGB. §. 250):

a) Wenn der Räuber oder einer der Teilnehmer am
Raube bei Begehung der That Waffen bei sich führt
(oben §. 64 II 2 e).
b) Wenn zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich
zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
verbunden haben (oben §. 64 II 2 f).
c) Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer
Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze,
auf offener See oder einer Wasserstraße begangen
wird (Straßenraub).
d) Wenn der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude (StGB. §. 247 Ziff. 3) begangen wird, in
welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Ein-
gang verschafft oder in welchem er sich in gleicher
Absicht verborgen hatte.
e) Wenn der Räuber bereits einmal als Räuber oder
wegen räuberischen Diebstahls (StGB. §. 252) oder
räuberischer Erpressung (StGB. §. 255) im Inlande
bestraft worden ist (Raub im ersten Rückfall). StGB.
§. 245 findet auch hier Anwendung (oben §. 64
II 3).
Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
vollendeten Wegnahme der Sache; der ſtrafbare Verſuch
beginnt bereits mit der Anwendung von Gewalt oder Dro-
hung.

II. Fälle des Raubes.

1. Einfacher Raub (StGB. §. 249). Strafe:
Zuchthaus; bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter
6 Monaten.

2. Qualifizierter Raub (StGB. §. 250):

a) Wenn der Räuber oder einer der Teilnehmer am
Raube bei Begehung der That Waffen bei ſich führt
(oben §. 64 II 2 e).
b) Wenn zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche ſich
zur fortgeſetzten Begehung von Raub oder Diebſtahl
verbunden haben (oben §. 64 II 2 f).
c) Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer
Straße, einer Eiſenbahn, einem öffentlichen Platze,
auf offener See oder einer Waſſerſtraße begangen
wird (Straßenraub).
d) Wenn der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten
Gebäude (StGB. §. 247 Ziff. 3) begangen wird, in
welches ſich der Thäter zur Begehung eines Raubes
oder Diebſtahls eingeſchlichen oder ſich gewaltſam Ein-
gang verſchafft oder in welchem er ſich in gleicher
Abſicht verborgen hatte.
e) Wenn der Räuber bereits einmal als Räuber oder
wegen räuberiſchen Diebſtahls (StGB. §. 252) oder
räuberiſcher Erpreſſung (StGB. §. 255) im Inlande
beſtraft worden iſt (Raub im erſten Rückfall). StGB.
§. 245 findet auch hier Anwendung (oben §. 64
II 3).
Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei
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[268/0294] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. vollendeten Wegnahme der Sache; der ſtrafbare Verſuch beginnt bereits mit der Anwendung von Gewalt oder Dro- hung. II. Fälle des Raubes. 1. Einfacher Raub (StGB. §. 249). Strafe: Zuchthaus; bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten. 2. Qualifizierter Raub (StGB. §. 250): a) Wenn der Räuber oder einer der Teilnehmer am Raube bei Begehung der That Waffen bei ſich führt (oben §. 64 II 2 e). b) Wenn zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Begehung von Raub oder Diebſtahl verbunden haben (oben §. 64 II 2 f). c) Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eiſenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Waſſerſtraße begangen wird (Straßenraub). d) Wenn der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (StGB. §. 247 Ziff. 3) begangen wird, in welches ſich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebſtahls eingeſchlichen oder ſich gewaltſam Ein- gang verſchafft oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht verborgen hatte. e) Wenn der Räuber bereits einmal als Räuber oder wegen räuberiſchen Diebſtahls (StGB. §. 252) oder räuberiſcher Erpreſſung (StGB. §. 255) im Inlande beſtraft worden iſt (Raub im erſten Rückfall). StGB. §. 245 findet auch hier Anwendung (oben §. 64 II 3). Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren; bei

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/294>, abgerufen am 19.04.2024.