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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann,
wenn er nur durch Verschaffen der Mittel,11 also nur
durch eine Beihülfehandlung, zu dem eingetretenen Erfolge
mitgewirkt hat.

Eintritt des Erfolges ist Bedingung für die Anwend-
barkeit des §. 219; sind die angewendeten, beigebrachten, ver-
schafften Mittel ohne Erfolg geblieben, so kann nur aus
§. 218 gestraft werden.12

3. Abtreibung durch einen Dritten ohne Einwilligung
der Schwangeren
(StGB. §. 220). Strafe: Zuchthaus
nicht unter 2 Jahren; ist durch die Handlung der Tod der
Schwangeren verursacht worden, Zuchthaus nicht unter
10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Auch hier gilt
für den qualifizierten Fall in Bezug auf Schuld und Versuch
das oben unter II Gesagte.

IV. Der Raufhandel (StGB. §. 227); vorliegend,
wenn durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere
Körperverletzung (StGB. §. 224) verursacht worden ist.

Der "Raufhandel" umfaßt zwei wesentlich von einander
verschiedene Fälle:

1. Die einfache Beteiligung an einer Schlägerei
oder an einem Angriff, die von den erwähnten Folgen be-
gleitet gewesen sind, vorausgesetzt, daß der Angeklagte nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist. Strafe:
Gefängnis bis zu 3 Jahren. Die Strafbarkeit der Beteiligung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Urheber der
schweren oder tötlichen Verletzung bekannt ist; wohl aber kann

11 [Spaltenumbruch] Intellektuelle Beihülfe u.
Anstiftung sind nach §. 218 zu
bestrafen.
12 [Spaltenumbruch] RGR. 9. Februar 1880.
E I 194, R I 326; 10. April
1880 (oben Anm. 10).

Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann,
wenn er nur durch Verſchaffen der Mittel,11 alſo nur
durch eine Beihülfehandlung, zu dem eingetretenen Erfolge
mitgewirkt hat.

Eintritt des Erfolges iſt Bedingung für die Anwend-
barkeit des §. 219; ſind die angewendeten, beigebrachten, ver-
ſchafften Mittel ohne Erfolg geblieben, ſo kann nur aus
§. 218 geſtraft werden.12

3. Abtreibung durch einen Dritten ohne Einwilligung
der Schwangeren
(StGB. §. 220). Strafe: Zuchthaus
nicht unter 2 Jahren; iſt durch die Handlung der Tod der
Schwangeren verurſacht worden, Zuchthaus nicht unter
10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Auch hier gilt
für den qualifizierten Fall in Bezug auf Schuld und Verſuch
das oben unter II Geſagte.

IV. Der Raufhandel (StGB. §. 227); vorliegend,
wenn durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere
Körperverletzung (StGB. §. 224) verurſacht worden iſt.

Der „Raufhandel“ umfaßt zwei weſentlich von einander
verſchiedene Fälle:

1. Die einfache Beteiligung an einer Schlägerei
oder an einem Angriff, die von den erwähnten Folgen be-
gleitet geweſen ſind, vorausgeſetzt, daß der Angeklagte nicht
ohne ſein Verſchulden hineingezogen worden iſt. Strafe:
Gefängnis bis zu 3 Jahren. Die Strafbarkeit der Beteiligung
wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Urheber der
ſchweren oder tötlichen Verletzung bekannt iſt; wohl aber kann

11 [Spaltenumbruch] Intellektuelle Beihülfe u.
Anſtiftung ſind nach §. 218 zu
beſtrafen.
12 [Spaltenumbruch] RGR. 9. Februar 1880.
E I 194, R I 326; 10. April
1880 (oben Anm. 10).
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[245/0271] Gefährdung von Leib und Leben. §. 62. gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann, wenn er nur durch Verſchaffen der Mittel, 11 alſo nur durch eine Beihülfehandlung, zu dem eingetretenen Erfolge mitgewirkt hat. Eintritt des Erfolges iſt Bedingung für die Anwend- barkeit des §. 219; ſind die angewendeten, beigebrachten, ver- ſchafften Mittel ohne Erfolg geblieben, ſo kann nur aus §. 218 geſtraft werden. 12 3. Abtreibung durch einen Dritten ohne Einwilligung der Schwangeren (StGB. §. 220). Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren; iſt durch die Handlung der Tod der Schwangeren verurſacht worden, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Auch hier gilt für den qualifizierten Fall in Bezug auf Schuld und Verſuch das oben unter II Geſagte. IV. Der Raufhandel (StGB. §. 227); vorliegend, wenn durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere Körperverletzung (StGB. §. 224) verurſacht worden iſt. Der „Raufhandel“ umfaßt zwei weſentlich von einander verſchiedene Fälle: 1. Die einfache Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem Angriff, die von den erwähnten Folgen be- gleitet geweſen ſind, vorausgeſetzt, daß der Angeklagte nicht ohne ſein Verſchulden hineingezogen worden iſt. Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren. Die Strafbarkeit der Beteiligung wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Urheber der ſchweren oder tötlichen Verletzung bekannt iſt; wohl aber kann 11 Intellektuelle Beihülfe u. Anſtiftung ſind nach §. 218 zu beſtrafen. 12 RGR. 9. Februar 1880. E I 194, R I 326; 10. April 1880 (oben Anm. 10).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/271>, abgerufen am 18.04.2024.