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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc.
Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldstrafen ist irgend
ein Betrag zwischen 3 und 15 Mark, bei den wegen einer
Uebertretung erkannten Geldstrafen irgend ein Betrag zwischen
einer und 15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich-
zuachten.

Grenzen der substituierten Freiheitsstrafe.
Der Mindestbetrag derselben ist ein Tag, der Höchstbetrag
bei Haft 6 Wochen, bei Gefängnis 1 Jahr. (Dieser Haft-
betrag kann überschritten werden im Falle realer Konkurrenz,
StGB. §. 78 Abs. 2, vgl. unten §. 56 III 1.) Wenn eine
neben der Geldstrafe wahlweise angedrohte Freiheitsstrafe
ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchstbetrag nicht erreicht,
so darf die substituierte Freiheitsstrafe den angedrohten Höchst-
betrag jener Freiheitsstrafe nicht übersteigen.

Der Verurteilte kann sich durch Erlegung des Strafbe-
trages, soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch
nicht getilgt ist, von der letzteren frei machen.

Vielfach von dem eben Gesagten abweichende Bestim-
mungen enthalten die Nebengesetze. So schließen sie teil-
weise die Umwandlung in Freiheitsstrafe überhaupt aus;
vgl. Wechselstempelgesetz vom 10. Juni 1869 §. 15; Nach-
drucksgesetz vom 11. Juni 1870 §. 24. Oder sie stellen einen
anderen Umwandlungsfuß auf; so Nachdrucksgesetz vom
11. Juni 1870 §. 18 Abs. 3, die Gewerbeordnung nach dem
Gesetz vom 12. Juni 1872 §§. 145 ff., Vereinszollgesetz vom
1. Juli 1869 §. 162, die Salz-, Branntwein-, Tabak-,
Rübenzucker-, Brau-Steuergesetze, Postgesetz vom 28. Oktbr.
1871 §. 31 usw. Hieher gehören auch StPO. §§. 50, 69,
77; CPO. §§. 345, 355, 374.

2. Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in
eine andere
kann aus rechtlichen Gründen notwendig werden.

Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldſtrafen iſt irgend
ein Betrag zwiſchen 3 und 15 Mark, bei den wegen einer
Uebertretung erkannten Geldſtrafen irgend ein Betrag zwiſchen
einer und 15 Mark einer eintägigen Freiheitsſtrafe gleich-
zuachten.

Grenzen der ſubſtituierten Freiheitsſtrafe.
Der Mindeſtbetrag derſelben iſt ein Tag, der Höchſtbetrag
bei Haft 6 Wochen, bei Gefängnis 1 Jahr. (Dieſer Haft-
betrag kann überſchritten werden im Falle realer Konkurrenz,
StGB. §. 78 Abſ. 2, vgl. unten §. 56 III 1.) Wenn eine
neben der Geldſtrafe wahlweiſe angedrohte Freiheitsſtrafe
ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchſtbetrag nicht erreicht,
ſo darf die ſubſtituierte Freiheitsſtrafe den angedrohten Höchſt-
betrag jener Freiheitsſtrafe nicht überſteigen.

Der Verurteilte kann ſich durch Erlegung des Strafbe-
trages, ſoweit dieſer durch die erſtandene Freiheitsſtrafe noch
nicht getilgt iſt, von der letzteren frei machen.

Vielfach von dem eben Geſagten abweichende Beſtim-
mungen enthalten die Nebengeſetze. So ſchließen ſie teil-
weiſe die Umwandlung in Freiheitsſtrafe überhaupt aus;
vgl. Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869 §. 15; Nach-
drucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §. 24. Oder ſie ſtellen einen
anderen Umwandlungsfuß auf; ſo Nachdrucksgeſetz vom
11. Juni 1870 §. 18 Abſ. 3, die Gewerbeordnung nach dem
Geſetz vom 12. Juni 1872 §§. 145 ff., Vereinszollgeſetz vom
1. Juli 1869 §. 162, die Salz-, Branntwein-, Tabak-,
Rübenzucker-, Brau-Steuergeſetze, Poſtgeſetz vom 28. Oktbr.
1871 §. 31 uſw. Hieher gehören auch StPO. §§. 50, 69,
77; CPO. §§. 345, 355, 374.

2. Die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in
eine andere
kann aus rechtlichen Gründen notwendig werden.

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[214/0240] Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. Verbrechens oder Vergehens erkannten Geldſtrafen iſt irgend ein Betrag zwiſchen 3 und 15 Mark, bei den wegen einer Uebertretung erkannten Geldſtrafen irgend ein Betrag zwiſchen einer und 15 Mark einer eintägigen Freiheitsſtrafe gleich- zuachten. Grenzen der ſubſtituierten Freiheitsſtrafe. Der Mindeſtbetrag derſelben iſt ein Tag, der Höchſtbetrag bei Haft 6 Wochen, bei Gefängnis 1 Jahr. (Dieſer Haft- betrag kann überſchritten werden im Falle realer Konkurrenz, StGB. §. 78 Abſ. 2, vgl. unten §. 56 III 1.) Wenn eine neben der Geldſtrafe wahlweiſe angedrohte Freiheitsſtrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchſtbetrag nicht erreicht, ſo darf die ſubſtituierte Freiheitsſtrafe den angedrohten Höchſt- betrag jener Freiheitsſtrafe nicht überſteigen. Der Verurteilte kann ſich durch Erlegung des Strafbe- trages, ſoweit dieſer durch die erſtandene Freiheitsſtrafe noch nicht getilgt iſt, von der letzteren frei machen. Vielfach von dem eben Geſagten abweichende Beſtim- mungen enthalten die Nebengeſetze. So ſchließen ſie teil- weiſe die Umwandlung in Freiheitsſtrafe überhaupt aus; vgl. Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869 §. 15; Nach- drucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §. 24. Oder ſie ſtellen einen anderen Umwandlungsfuß auf; ſo Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §. 18 Abſ. 3, die Gewerbeordnung nach dem Geſetz vom 12. Juni 1872 §§. 145 ff., Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §. 162, die Salz-, Branntwein-, Tabak-, Rübenzucker-, Brau-Steuergeſetze, Poſtgeſetz vom 28. Oktbr. 1871 §. 31 uſw. Hieher gehören auch StPO. §§. 50, 69, 77; CPO. §§. 345, 355, 374. 2. Die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere kann aus rechtlichen Gründen notwendig werden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/240>, abgerufen am 19.04.2024.