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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Zurechnungsfähigkeit. §. 25.
IV. Das Uerbrechen als schuldhafte rechtswidrige
Handlung.
1. Die Voraussetzung der Schuld.
§. 25.
Die Zurechnungsfähigkeit.1

I. Zurechnungsfähigkeit ist strafrechtliche Handlungs-
fähigkeit
.2 Handlungsfähigkeit aber im juristischen Sinne ist
die Fähigkeit, juristisch relevante Handlungen3 vorzunehmen,
d. h. solche Handlungen, an welche als Thatbestand das objektive
Recht den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft. Mithin ist Zu-
rechnungsfähigkeit die Fähigkeit, strafrechtlich relevante, d. h.
den Eintritt der Straffolge nach sich ziehende Handlungen
vorzunehmen; die Fähigkeit also, strafrechtlich verant-
wortlich gemacht zu werden
.

Die Zurechnungsfähigkeit besteht aus einer Summe von
elementaren Fähigkeiten.4 Sie setzt voraus Selbstbewußtsein
und Bewußtsein der Außenwelt; Einsicht in die Stellung
des Ich zu dieser überhaupt und zur Rechtswelt insbeson-
dere; Kenntnis des Kausalgesetzes; eine Summe von ethi-
schen, religiösen und rechtlichen Vorstellungen usw. Sie ist
der allmählich in der Schule des Lebens erworbene normale
geistige Besitz des geistig reifen und geistig gesunden
Menschen.5 Sie fehlt dem geistig unreifen; sei es, daß
die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sei es, daß

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 57.
2 [Spaltenumbruch] Scharf betont von Bin-
ding
Normen II S. 46.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. Windscheid §. 71.
4 [Spaltenumbruch] Binding Normen II
S. 54.
5 [Spaltenumbruch] Vgl. Motive zu §. 51 StGB.
Die Zurechnungsfähigkeit. §. 25.
IV. Das Uerbrechen als ſchuldhafte rechtswidrige
Handlung.
1. Die Vorausſetzung der Schuld.
§. 25.
Die Zurechnungsfähigkeit.1

I. Zurechnungsfähigkeit iſt ſtrafrechtliche Handlungs-
fähigkeit
.2 Handlungsfähigkeit aber im juriſtiſchen Sinne iſt
die Fähigkeit, juriſtiſch relevante Handlungen3 vorzunehmen,
d. h. ſolche Handlungen, an welche als Thatbeſtand das objektive
Recht den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft. Mithin iſt Zu-
rechnungsfähigkeit die Fähigkeit, ſtrafrechtlich relevante, d. h.
den Eintritt der Straffolge nach ſich ziehende Handlungen
vorzunehmen; die Fähigkeit alſo, ſtrafrechtlich verant-
wortlich gemacht zu werden
.

Die Zurechnungsfähigkeit beſteht aus einer Summe von
elementaren Fähigkeiten.4 Sie ſetzt voraus Selbſtbewußtſein
und Bewußtſein der Außenwelt; Einſicht in die Stellung
des Ich zu dieſer überhaupt und zur Rechtswelt insbeſon-
dere; Kenntnis des Kauſalgeſetzes; eine Summe von ethi-
ſchen, religiöſen und rechtlichen Vorſtellungen uſw. Sie iſt
der allmählich in der Schule des Lebens erworbene normale
geiſtige Beſitz des geiſtig reifen und geiſtig geſunden
Menſchen.5 Sie fehlt dem geiſtig unreifen; ſei es, daß
die Entwicklung noch nicht abgeſchloſſen iſt, ſei es, daß

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 57.
2 [Spaltenumbruch] Scharf betont von Bin-
ding
Normen II S. 46.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. Windſcheid §. 71.
4 [Spaltenumbruch] Binding Normen II
S. 54.
5 [Spaltenumbruch] Vgl. Motive zu §. 51 StGB.
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[95/0121] Die Zurechnungsfähigkeit. §. 25. IV. Das Uerbrechen als ſchuldhafte rechtswidrige Handlung. 1. Die Vorausſetzung der Schuld. §. 25. Die Zurechnungsfähigkeit. 1 I. Zurechnungsfähigkeit iſt ſtrafrechtliche Handlungs- fähigkeit. 2 Handlungsfähigkeit aber im juriſtiſchen Sinne iſt die Fähigkeit, juriſtiſch relevante Handlungen 3 vorzunehmen, d. h. ſolche Handlungen, an welche als Thatbeſtand das objektive Recht den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft. Mithin iſt Zu- rechnungsfähigkeit die Fähigkeit, ſtrafrechtlich relevante, d. h. den Eintritt der Straffolge nach ſich ziehende Handlungen vorzunehmen; die Fähigkeit alſo, ſtrafrechtlich verant- wortlich gemacht zu werden. Die Zurechnungsfähigkeit beſteht aus einer Summe von elementaren Fähigkeiten. 4 Sie ſetzt voraus Selbſtbewußtſein und Bewußtſein der Außenwelt; Einſicht in die Stellung des Ich zu dieſer überhaupt und zur Rechtswelt insbeſon- dere; Kenntnis des Kauſalgeſetzes; eine Summe von ethi- ſchen, religiöſen und rechtlichen Vorſtellungen uſw. Sie iſt der allmählich in der Schule des Lebens erworbene normale geiſtige Beſitz des geiſtig reifen und geiſtig geſunden Menſchen. 5 Sie fehlt dem geiſtig unreifen; ſei es, daß die Entwicklung noch nicht abgeſchloſſen iſt, ſei es, daß 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 57. 2 Scharf betont von Bin- ding Normen II S. 46. 3 Vgl. Windſcheid §. 71. 4 Binding Normen II S. 54. 5 Vgl. Motive zu §. 51 StGB.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/121>, abgerufen am 29.03.2024.