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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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sehr weise Tendenz zu erkennen, bodenlosen Speculationen und gemeinschädlichem Actienspiel hemmend entgegen zu treten, dem Publikum für

und längs der Bahn gelegenen Kohlenniederlagen zur Versorgung der Dampfwagen und dergl. gehören.)

Dagegen ist das Expropriationsrecht auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht jenen allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat-Interesse der Gesellschaft angehen.

Außerdem wird derselben das Recht zur temporairen Benutzung fremder Grundstücke behufs der Einrichtung von Interimswegen, der Materialienbeschaffung etc. eben so, wie es bei der Anlage von Kunststraßen dem Staate zusteht, zugestanden werden; es kann sich solches jedoch auf Ziegeleien und Steinbrüche nicht erstrecken.

IX. Findet rücksichtlich des Preises der abzutretenden Grundstücke kein Einverständniß statt, so kommen in denjenigen Landestheilen, wo das allgemeine Landrecht in Kraft ist, die Vorschriften der §§. 8. bis 11. Th. 1. Tit. 11. in Anwendung. Die Ernennung der Taxatoren erfolgt Seitens des Staats, und der Eigenthümer ist, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung, gehalten, gegen Empfang des nach deren Taxe bestimmten Preises, das der Expropriation unterworfene Grundstück der Gesellschaft zu übergeben. Weigert er sich dessen, so ist letztere berechtigt, den Betrag gerichtlich zu deponiren, damit hienächst die Übergabe bewirkt werde. Vor geleisteter Zahlung oder gerichtlicher Deposition darf die Gesellschaft den Besitz des betreffenden Grundstückes nicht antreten. - Für die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke ist die Entschädigung in gleicher Art zu bestimmen; es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Caution verlangt werden, in welchem Falle die betreffende Regierung die Sache interimistisch zu reguliren hat. Hinsichtlich der Zahlung der Entschädigungen kommen die für den Chausseebau in den verschiedenen Landestheilen dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

In der Rheinprovinz, soweit das allgemeine Landrecht daselbst nicht in Kraft ist, erfolgt die Ausübung der obigen Befugnisse (No. VIII.) und die Feststellung und Zahlung der Entschädigungen nach den für die Expropriation dort geltenden besonderen Verordnungen und den wegen deren Ausführung ergangenen Bestimmungen.

X. Für alle durch die Anlage in irgend einer Beziehung gegen den Staat hervorgerufene Entschädigungs-Ansprüche muß die Gesellschaft unbedingt aufkommen und sich verpflichten, denselben gegen einen Jeden, welcher ihn mit Erfolg in Anspruch nehmen sollte, vollständig zu vertreten. Bei Anstellung diesfällsiger Processe gegen den Staat ist derselbe befugt, von der Gesellschaft die Bestellung einer Caution bis zum vollen Betrage des erhobenen Anspruchs zu verlangen, auch die Erstattung aller Kosten des Processes sich sicherstellen zu lassen.

XI. Der Chef der Verwaltung für Handel etc. wird nach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich die nöthig scheinenden Bürgschaften stellen lassen. Auch bleibt dem Staate insbesondere die Befugniß vorbehalten, im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit die Anlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, damit sodann von den andern Unternehmern, welche die Anlage gekauft haben, solche zur Vollendung gebracht werde.

XII. Die Handhabung der Bahnpolizei wird nach einem darüber von der Staatsverwaltung zu erlassenden Reglement der Gesellschaft übertragen.

sehr weise Tendenz zu erkennen, bodenlosen Speculationen und gemeinschädlichem Actienspiel hemmend entgegen zu treten, dem Publikum für

und längs der Bahn gelegenen Kohlenniederlagen zur Versorgung der Dampfwagen und dergl. gehören.)

Dagegen ist das Expropriationsrecht auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht jenen allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat-Interesse der Gesellschaft angehen.

Außerdem wird derselben das Recht zur temporairen Benutzung fremder Grundstücke behufs der Einrichtung von Interimswegen, der Materialienbeschaffung etc. eben so, wie es bei der Anlage von Kunststraßen dem Staate zusteht, zugestanden werden; es kann sich solches jedoch auf Ziegeleien und Steinbrüche nicht erstrecken.

IX. Findet rücksichtlich des Preises der abzutretenden Grundstücke kein Einverständniß statt, so kommen in denjenigen Landestheilen, wo das allgemeine Landrecht in Kraft ist, die Vorschriften der §§. 8. bis 11. Th. 1. Tit. 11. in Anwendung. Die Ernennung der Taxatoren erfolgt Seitens des Staats, und der Eigenthümer ist, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung, gehalten, gegen Empfang des nach deren Taxe bestimmten Preises, das der Expropriation unterworfene Grundstück der Gesellschaft zu übergeben. Weigert er sich dessen, so ist letztere berechtigt, den Betrag gerichtlich zu deponiren, damit hienächst die Übergabe bewirkt werde. Vor geleisteter Zahlung oder gerichtlicher Deposition darf die Gesellschaft den Besitz des betreffenden Grundstückes nicht antreten. – Für die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke ist die Entschädigung in gleicher Art zu bestimmen; es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Caution verlangt werden, in welchem Falle die betreffende Regierung die Sache interimistisch zu reguliren hat. Hinsichtlich der Zahlung der Entschädigungen kommen die für den Chausseebau in den verschiedenen Landestheilen dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

In der Rheinprovinz, soweit das allgemeine Landrecht daselbst nicht in Kraft ist, erfolgt die Ausübung der obigen Befugnisse (No. VIII.) und die Feststellung und Zahlung der Entschädigungen nach den für die Expropriation dort geltenden besonderen Verordnungen und den wegen deren Ausführung ergangenen Bestimmungen.

X. Für alle durch die Anlage in irgend einer Beziehung gegen den Staat hervorgerufene Entschädigungs-Ansprüche muß die Gesellschaft unbedingt aufkommen und sich verpflichten, denselben gegen einen Jeden, welcher ihn mit Erfolg in Anspruch nehmen sollte, vollständig zu vertreten. Bei Anstellung diesfällsiger Processe gegen den Staat ist derselbe befugt, von der Gesellschaft die Bestellung einer Caution bis zum vollen Betrage des erhobenen Anspruchs zu verlangen, auch die Erstattung aller Kosten des Processes sich sicherstellen zu lassen.

XI. Der Chef der Verwaltung für Handel etc. wird nach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich die nöthig scheinenden Bürgschaften stellen lassen. Auch bleibt dem Staate insbesondere die Befugniß vorbehalten, im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit die Anlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, damit sodann von den andern Unternehmern, welche die Anlage gekauft haben, solche zur Vollendung gebracht werde.

XII. Die Handhabung der Bahnpolizei wird nach einem darüber von der Staatsverwaltung zu erlassenden Reglement der Gesellschaft übertragen.

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[114/0115] sehr weise Tendenz zu erkennen, bodenlosen Speculationen und gemeinschädlichem Actienspiel hemmend entgegen zu treten, dem Publikum für und längs der Bahn gelegenen Kohlenniederlagen zur Versorgung der Dampfwagen und dergl. gehören.) Dagegen ist das Expropriationsrecht auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht jenen allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat-Interesse der Gesellschaft angehen. Außerdem wird derselben das Recht zur temporairen Benutzung fremder Grundstücke behufs der Einrichtung von Interimswegen, der Materialienbeschaffung etc. eben so, wie es bei der Anlage von Kunststraßen dem Staate zusteht, zugestanden werden; es kann sich solches jedoch auf Ziegeleien und Steinbrüche nicht erstrecken. IX. Findet rücksichtlich des Preises der abzutretenden Grundstücke kein Einverständniß statt, so kommen in denjenigen Landestheilen, wo das allgemeine Landrecht in Kraft ist, die Vorschriften der §§. 8. bis 11. Th. 1. Tit. 11. in Anwendung. Die Ernennung der Taxatoren erfolgt Seitens des Staats, und der Eigenthümer ist, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung, gehalten, gegen Empfang des nach deren Taxe bestimmten Preises, das der Expropriation unterworfene Grundstück der Gesellschaft zu übergeben. Weigert er sich dessen, so ist letztere berechtigt, den Betrag gerichtlich zu deponiren, damit hienächst die Übergabe bewirkt werde. Vor geleisteter Zahlung oder gerichtlicher Deposition darf die Gesellschaft den Besitz des betreffenden Grundstückes nicht antreten. – Für die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke ist die Entschädigung in gleicher Art zu bestimmen; es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Caution verlangt werden, in welchem Falle die betreffende Regierung die Sache interimistisch zu reguliren hat. Hinsichtlich der Zahlung der Entschädigungen kommen die für den Chausseebau in den verschiedenen Landestheilen dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. In der Rheinprovinz, soweit das allgemeine Landrecht daselbst nicht in Kraft ist, erfolgt die Ausübung der obigen Befugnisse (No. VIII.) und die Feststellung und Zahlung der Entschädigungen nach den für die Expropriation dort geltenden besonderen Verordnungen und den wegen deren Ausführung ergangenen Bestimmungen. X. Für alle durch die Anlage in irgend einer Beziehung gegen den Staat hervorgerufene Entschädigungs-Ansprüche muß die Gesellschaft unbedingt aufkommen und sich verpflichten, denselben gegen einen Jeden, welcher ihn mit Erfolg in Anspruch nehmen sollte, vollständig zu vertreten. Bei Anstellung diesfällsiger Processe gegen den Staat ist derselbe befugt, von der Gesellschaft die Bestellung einer Caution bis zum vollen Betrage des erhobenen Anspruchs zu verlangen, auch die Erstattung aller Kosten des Processes sich sicherstellen zu lassen. XI. Der Chef der Verwaltung für Handel etc. wird nach vorgängiger Vernehmung der Gesellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich die nöthig scheinenden Bürgschaften stellen lassen. Auch bleibt dem Staate insbesondere die Befugniß vorbehalten, im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit die Anlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, damit sodann von den andern Unternehmern, welche die Anlage gekauft haben, solche zur Vollendung gebracht werde. XII. Die Handhabung der Bahnpolizei wird nach einem darüber von der Staatsverwaltung zu erlassenden Reglement der Gesellschaft übertragen.

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/115>, abgerufen am 29.03.2024.