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Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918.

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Schweden hat bisher nur in weitgehendstem Maße
kommunales Wahlrecht gewährt. Ein Gesetzentwurf
zugunsten des Frauenwahlrechts im Parlament hat
bereits die Zustimmung der zweiten Kammer ge-
funden. Seine endgültige Erledigung ist durch Ein-
spruch der ersten Kammer gegen die Vorschläge
der Kommission bis zur nächsten Wahlrechtsperiode
verzögert worden. Dänemark hat der Berechti-
gung zum kommunalen Wahlrecht die Gewährung
des aktiven und passiven Wahlrechts zur Volks-
vertretung folgen lassen. Dort haben die Frauen
lange darum gerungen, und der Erfolg wurden ihnen
zuteil, als im Jahre 1915 eine neue Konstitution ein-
geführt wurde. In Dänemark wird der Erfolg auf
die Aufklärungsarbeit an den unteren Volksschichten,
besonders an der Landbevölkerung, die reges politi-
sches Interesse bekundet, zurückgeführt. Der Stimm-
rechtsverein hatte dort eine eingehende regelmäßige
Preßpropaganda entfaltet, Volkshochschulkurse ver-
anstaltet und den Grundsatz gepflegt: niemals inner-
halb des Vereins Parteipolitik zu treiben, weil er-
fahrungsgemäß die Frauenforderungen von den ein-
zelnen Parteien in allen Ländern immer zuerst über
Bord geworfen werden, wenn eine Aussicht auf all-
gemeine Reformen schwankend geworden ist. Eine
neue Majorität oder ein anderes Ministerium bringen
dann oft überraschend die Entscheidung. Island
hat den Frauen ebenfalls staatsbürgerliche Gleich-
berechtigung zuerkannt. In England besaßen die
Frauen bis vor kurzem nur das aktive und passive
Wahlrecht zum Stadt- und Grafschaftsrat. Um den
leidenschaftlichen Kampf für das parlamentarische
Stimmrecht, das fanatische Vorgehen der Suffragetten
zu verstehen, wenn auch nicht zu rechtfertigen, muß
man folgendes berücksichtigen: Die Engländerinnen
gehen bei ihrer Forderung auf ein altes Recht zurück,

Schweden hat bisher nur in weitgehendstem Maße
kommunales Wahlrecht gewährt. Ein Gesetzentwurf
zugunsten des Frauenwahlrechts im Parlament hat
bereits die Zustimmung der zweiten Kammer ge-
funden. Seine endgültige Erledigung ist durch Ein-
spruch der ersten Kammer gegen die Vorschläge
der Kommission bis zur nächsten Wahlrechtsperiode
verzögert worden. Dänemark hat der Berechti-
gung zum kommunalen Wahlrecht die Gewährung
des aktiven und passiven Wahlrechts zur Volks-
vertretung folgen lassen. Dort haben die Frauen
lange darum gerungen, und der Erfolg wurden ihnen
zuteil, als im Jahre 1915 eine neue Konstitution ein-
geführt wurde. In Dänemark wird der Erfolg auf
die Aufklärungsarbeit an den unteren Volksschichten,
besonders an der Landbevölkerung, die reges politi-
sches Interesse bekundet, zurückgeführt. Der Stimm-
rechtsverein hatte dort eine eingehende regelmäßige
Preßpropaganda entfaltet, Volkshochschulkurse ver-
anstaltet und den Grundsatz gepflegt: niemals inner-
halb des Vereins Parteipolitik zu treiben, weil er-
fahrungsgemäß die Frauenforderungen von den ein-
zelnen Parteien in allen Ländern immer zuerst über
Bord geworfen werden, wenn eine Aussicht auf all-
gemeine Reformen schwankend geworden ist. Eine
neue Majorität oder ein anderes Ministerium bringen
dann oft überraschend die Entscheidung. Island
hat den Frauen ebenfalls staatsbürgerliche Gleich-
berechtigung zuerkannt. In England besaßen die
Frauen bis vor kurzem nur das aktive und passive
Wahlrecht zum Stadt- und Grafschaftsrat. Um den
leidenschaftlichen Kampf für das parlamentarische
Stimmrecht, das fanatische Vorgehen der Suffragetten
zu verstehen, wenn auch nicht zu rechtfertigen, muß
man folgendes berücksichtigen: Die Engländerinnen
gehen bei ihrer Forderung auf ein altes Recht zurück,

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[32/0032] Schweden hat bisher nur in weitgehendstem Maße kommunales Wahlrecht gewährt. Ein Gesetzentwurf zugunsten des Frauenwahlrechts im Parlament hat bereits die Zustimmung der zweiten Kammer ge- funden. Seine endgültige Erledigung ist durch Ein- spruch der ersten Kammer gegen die Vorschläge der Kommission bis zur nächsten Wahlrechtsperiode verzögert worden. Dänemark hat der Berechti- gung zum kommunalen Wahlrecht die Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts zur Volks- vertretung folgen lassen. Dort haben die Frauen lange darum gerungen, und der Erfolg wurden ihnen zuteil, als im Jahre 1915 eine neue Konstitution ein- geführt wurde. In Dänemark wird der Erfolg auf die Aufklärungsarbeit an den unteren Volksschichten, besonders an der Landbevölkerung, die reges politi- sches Interesse bekundet, zurückgeführt. Der Stimm- rechtsverein hatte dort eine eingehende regelmäßige Preßpropaganda entfaltet, Volkshochschulkurse ver- anstaltet und den Grundsatz gepflegt: niemals inner- halb des Vereins Parteipolitik zu treiben, weil er- fahrungsgemäß die Frauenforderungen von den ein- zelnen Parteien in allen Ländern immer zuerst über Bord geworfen werden, wenn eine Aussicht auf all- gemeine Reformen schwankend geworden ist. Eine neue Majorität oder ein anderes Ministerium bringen dann oft überraschend die Entscheidung. Island hat den Frauen ebenfalls staatsbürgerliche Gleich- berechtigung zuerkannt. In England besaßen die Frauen bis vor kurzem nur das aktive und passive Wahlrecht zum Stadt- und Grafschaftsrat. Um den leidenschaftlichen Kampf für das parlamentarische Stimmrecht, das fanatische Vorgehen der Suffragetten zu verstehen, wenn auch nicht zu rechtfertigen, muß man folgendes berücksichtigen: Die Engländerinnen gehen bei ihrer Forderung auf ein altes Recht zurück,  

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Zitationshilfe: Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ledermann_frauenstimmrechtsbewegung_1918/32>, abgerufen am 23.04.2024.