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Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918.

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dere auch der Bewilligung der Renten, der neuen
Bestimmungen innerhalb der Reichsversicherung und
anfangs auch bei allen Anordnungen der Regierung
zur Lebensmittelversorgung versagt geblieben.

Nicht unerheblich für die prinzipielle Frage des
Frauenstimmrechts ist auch das kirchliche
weibliche Stimmrecht
. Wie steht es nun
damit? Die katholische Kirche kommt dabei gar
nicht in Betracht. Auch in den evangelischen Ge-
meinden ist mit Ausnahme einiger Bremer Kirchen
weder das aktive noch das passive Wahlrecht für
die Pfarrwahl, kirchliche Gemeindevertretung oder
zum Kirchenvorstand und Kirchenrat vorhanden. ln
Baden wurde unlängst eine Frau zu den theologischen
Prüfungen zugelassen und nach absolviertem Examen
in Heidelberg für die Seelsorge in den Frauenkliniken
und an den weiblichen Gefangenen angestellt. In
einigen Kirchenverfassungen ist das früher vorhan-
dene Wahlrecht verkümmert, und nur das weibliche
Einspruchsrecht gegen die Pfarrwahl existiert allge-
mein. Auch in den jüdischen Gemeinden gibt es
noch kein weibliches Stimmrecht, und die Anträge
einiger Gemeinden um dessen Bewilligung sind von
der Regierung abschlägig beschieden worden.

Das Stimmrecht der Frau für die
Handelskammern
ist noch unvollkommen, inso-
fern, als es mit Ausnahme von Hessen nur aktiv
und überall indirekt für die weiblichen Firmeninha-
berinnen besteht. Der neue preußische Handels-
kammergesetzentwurf sieht für die Frauen nur das
aktive Wahlrecht vor. Von einem direk-
ten Wahlrecht der Frauen zu den Hand-
werkskammern
kann auch so lange nicht die
Rede sein, als ihnen jeder Einfluß auf die Innungen
fehlt, denen die Wahl obliegt. Ebenso verhält es
sich mit den Landwirtschaftskammern,

dere auch der Bewilligung der Renten, der neuen
Bestimmungen innerhalb der Reichsversicherung und
anfangs auch bei allen Anordnungen der Regierung
zur Lebensmittelversorgung versagt geblieben.

Nicht unerheblich für die prinzipielle Frage des
Frauenstimmrechts ist auch das kirchliche
weibliche Stimmrecht
. Wie steht es nun
damit? Die katholische Kirche kommt dabei gar
nicht in Betracht. Auch in den evangelischen Ge-
meinden ist mit Ausnahme einiger Bremer Kirchen
weder das aktive noch das passive Wahlrecht für
die Pfarrwahl, kirchliche Gemeindevertretung oder
zum Kirchenvorstand und Kirchenrat vorhanden. ln
Baden wurde unlängst eine Frau zu den theologischen
Prüfungen zugelassen und nach absolviertem Examen
in Heidelberg für die Seelsorge in den Frauenkliniken
und an den weiblichen Gefangenen angestellt. In
einigen Kirchenverfassungen ist das früher vorhan-
dene Wahlrecht verkümmert, und nur das weibliche
Einspruchsrecht gegen die Pfarrwahl existiert allge-
mein. Auch in den jüdischen Gemeinden gibt es
noch kein weibliches Stimmrecht, und die Anträge
einiger Gemeinden um dessen Bewilligung sind von
der Regierung abschlägig beschieden worden.

Das Stimmrecht der Frau für die
Handelskammern
ist noch unvollkommen, inso-
fern, als es mit Ausnahme von Hessen nur aktiv
und überall indirekt für die weiblichen Firmeninha-
berinnen besteht. Der neue preußische Handels-
kammergesetzentwurf sieht für die Frauen nur das
aktive Wahlrecht vor. Von einem direk-
ten Wahlrecht der Frauen zu den Hand-
werkskammern
kann auch so lange nicht die
Rede sein, als ihnen jeder Einfluß auf die Innungen
fehlt, denen die Wahl obliegt. Ebenso verhält es
sich mit den Landwirtschaftskammern,

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[15/0015] dere auch der Bewilligung der Renten, der neuen Bestimmungen innerhalb der Reichsversicherung und anfangs auch bei allen Anordnungen der Regierung zur Lebensmittelversorgung versagt geblieben. Nicht unerheblich für die prinzipielle Frage des Frauenstimmrechts ist auch das kirchliche weibliche Stimmrecht. Wie steht es nun damit? Die katholische Kirche kommt dabei gar nicht in Betracht. Auch in den evangelischen Ge- meinden ist mit Ausnahme einiger Bremer Kirchen weder das aktive noch das passive Wahlrecht für die Pfarrwahl, kirchliche Gemeindevertretung oder zum Kirchenvorstand und Kirchenrat vorhanden. ln Baden wurde unlängst eine Frau zu den theologischen Prüfungen zugelassen und nach absolviertem Examen in Heidelberg für die Seelsorge in den Frauenkliniken und an den weiblichen Gefangenen angestellt. In einigen Kirchenverfassungen ist das früher vorhan- dene Wahlrecht verkümmert, und nur das weibliche Einspruchsrecht gegen die Pfarrwahl existiert allge- mein. Auch in den jüdischen Gemeinden gibt es noch kein weibliches Stimmrecht, und die Anträge einiger Gemeinden um dessen Bewilligung sind von der Regierung abschlägig beschieden worden. Das Stimmrecht der Frau für die Handelskammern ist noch unvollkommen, inso- fern, als es mit Ausnahme von Hessen nur aktiv und überall indirekt für die weiblichen Firmeninha- berinnen besteht. Der neue preußische Handels- kammergesetzentwurf sieht für die Frauen nur das aktive Wahlrecht vor. Von einem direk- ten Wahlrecht der Frauen zu den Hand- werkskammern kann auch so lange nicht die Rede sein, als ihnen jeder Einfluß auf die Innungen fehlt, denen die Wahl obliegt. Ebenso verhält es sich mit den Landwirtschaftskammern,  

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Zitationshilfe: Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ledermann_frauenstimmrechtsbewegung_1918/15>, abgerufen am 25.04.2024.