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Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916.

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sozialen Wahlrechte. Den Verteidigern der Feste ist die
für den ganzen Feldzug entscheidende Bedeutung ihres
Besitzes noch kaum zum Bewußtsein gekommen. Sie
haben wenig Ahnung von der Stärke und Taktik des
Feindes und denken teilweise kaum an die Notwendigkeit
der Gegenwehr.

Wie und wo rückt nun das feindliche Heer heran?

- Es gibt eine ganze Anzahl von Wegen, die zum heiß
ersehnten Ziele des Gemeindewahlrechts führen und von
der Frauenbewegung und ihren zahlreichen Spezialtruppen
systematisch aufgesucht und mit zielbewußter Energie be-
schritten worden sind. Darunter sind zwei Hauptwege
besonders scharf ins Auge zu fassen. Der eine ist der
der direkten Agitation durch Presse, Versammlungen und
Petitionen, der andere, besonders vom Allgemeinen deut-
schen Frauenverein empfohlen, der der beständigen Mit-
arbeit in den Gemeinden. - Der Bund deutscher Frauen-
vereine hat beide Wege nach Möglichkeit ausgenutzt. Schon
im Jahre 1908 hat er in Breslau - bezeichnender Weise
nach einem von der Delegierten des Deutschen
Frauenstimmrechtsverbandes
gehaltenen Vortrage
-folgende Resolution gefaßt und einstimmig angenommen:
"Die Bundesvereine mögen in eine energische Agitation
zur Erlangung des Gemeindewahlrechts für die Frauen
eintreten." - Auf der Heidelberger Tagung 1910 wurde
wiederum über die Frage verhandelt: "Wie erlangen wir
das Gemeindewahlrecht?" - Der Bundesvorstand arbeitete
darnach zwei Musterpetitionen aus, die den angeschlossenen
Vereinen und Verbänden zur Verfügung gestellt wurden.
Seitdem ergießt sich eine Flut von Petitionen über die

sozialen Wahlrechte. Den Verteidigern der Feste ist die
für den ganzen Feldzug entscheidende Bedeutung ihres
Besitzes noch kaum zum Bewußtsein gekommen. Sie
haben wenig Ahnung von der Stärke und Taktik des
Feindes und denken teilweise kaum an die Notwendigkeit
der Gegenwehr.

Wie und wo rückt nun das feindliche Heer heran?

– Es gibt eine ganze Anzahl von Wegen, die zum heiß
ersehnten Ziele des Gemeindewahlrechts führen und von
der Frauenbewegung und ihren zahlreichen Spezialtruppen
systematisch aufgesucht und mit zielbewußter Energie be-
schritten worden sind. Darunter sind zwei Hauptwege
besonders scharf ins Auge zu fassen. Der eine ist der
der direkten Agitation durch Presse, Versammlungen und
Petitionen, der andere, besonders vom Allgemeinen deut-
schen Frauenverein empfohlen, der der beständigen Mit-
arbeit in den Gemeinden. – Der Bund deutscher Frauen-
vereine hat beide Wege nach Möglichkeit ausgenutzt. Schon
im Jahre 1908 hat er in Breslau – bezeichnender Weise
nach einem von der Delegierten des Deutschen
Frauenstimmrechtsverbandes
gehaltenen Vortrage
–folgende Resolution gefaßt und einstimmig angenommen:
„Die Bundesvereine mögen in eine energische Agitation
zur Erlangung des Gemeindewahlrechts für die Frauen
eintreten.“ – Auf der Heidelberger Tagung 1910 wurde
wiederum über die Frage verhandelt: „Wie erlangen wir
das Gemeindewahlrecht?“ – Der Bundesvorstand arbeitete
darnach zwei Musterpetitionen aus, die den angeschlossenen
Vereinen und Verbänden zur Verfügung gestellt wurden.
Seitdem ergießt sich eine Flut von Petitionen über die

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[41/0043] sozialen Wahlrechte. Den Verteidigern der Feste ist die für den ganzen Feldzug entscheidende Bedeutung ihres Besitzes noch kaum zum Bewußtsein gekommen. Sie haben wenig Ahnung von der Stärke und Taktik des Feindes und denken teilweise kaum an die Notwendigkeit der Gegenwehr. Wie und wo rückt nun das feindliche Heer heran? – Es gibt eine ganze Anzahl von Wegen, die zum heiß ersehnten Ziele des Gemeindewahlrechts führen und von der Frauenbewegung und ihren zahlreichen Spezialtruppen systematisch aufgesucht und mit zielbewußter Energie be- schritten worden sind. Darunter sind zwei Hauptwege besonders scharf ins Auge zu fassen. Der eine ist der der direkten Agitation durch Presse, Versammlungen und Petitionen, der andere, besonders vom Allgemeinen deut- schen Frauenverein empfohlen, der der beständigen Mit- arbeit in den Gemeinden. – Der Bund deutscher Frauen- vereine hat beide Wege nach Möglichkeit ausgenutzt. Schon im Jahre 1908 hat er in Breslau – bezeichnender Weise nach einem von der Delegierten des Deutschen Frauenstimmrechtsverbandes gehaltenen Vortrage –folgende Resolution gefaßt und einstimmig angenommen: „Die Bundesvereine mögen in eine energische Agitation zur Erlangung des Gemeindewahlrechts für die Frauen eintreten.“ – Auf der Heidelberger Tagung 1910 wurde wiederum über die Frage verhandelt: „Wie erlangen wir das Gemeindewahlrecht?“ – Der Bundesvorstand arbeitete darnach zwei Musterpetitionen aus, die den angeschlossenen Vereinen und Verbänden zur Verfügung gestellt wurden. Seitdem ergießt sich eine Flut von Petitionen über die

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig; Hummel, Helene: Frauenstimmrecht und Frauenemanzipation. Berlin, 1916, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1916/43>, abgerufen am 24.04.2024.