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Langemann, Ludwig: Das Frauenstimmrecht und seine Bekämpfung. Berlin, [1913] (= Schriften des Deutschen Bundes zur Bekämpfung der Frauenemanzipation, Bd. 4).

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seinen Offizieren, die als Persönlichkeiten in allgemeiner höchster
Wertschätzung stehen, dieses Menschenrecht vorenthält und sie so,
wie die Frauenrechtlerinnen sich auszudrücken pflegen, zu Bürgern
zweiter Klasse macht. Aehnlich könnte man im Hinblick auf die
farbige Bevölkerung unserer Kolonien argumentieren. Es ist
eben immer wieder zu betonen, daß das Prinzip der formalen Ge-
rechtigkeit und des Persönlichkeitswertes in Stimmrechtsfragen
nicht von entscheidender Bedeutung ist, sondern vielmehr die Frage
nach der Zweckmäßigkeit und den Konsequenzen für das Staats-
leben. - Wenden wir uns nun zum kirchlichen Stimmrecht! Zu-
nächst ist zu betonen, daß es nicht die wirklich stillen kirchlichen
Frauen sind, von denen die Forderung des kirchlichen Wahl-
rechts erhoben wird. Es sind gerade im Gegenteil solche Frauen,
die großenteils sich um die Kirche wenig kümmern und das kirch-
liche Stimmrecht nur als Vorstufe zu weiteren Rechten betrachten.
- Sie wissen recht wohl, daß auch die kirchlichen Wahlen, besonders
in den Städten, zu elenden Parteikämpfen politischer Natur ent-
artet sind. - Leider hat sich, wie schon oben bemerkt, die liberale
Theologie des kirchlichen Frauen-Stimmrechts und des Frauen-
Stimmrechts überhaupt freundlich angenommen, weil sie von den
radikalen Stimmrechtlerinnen eine Stärkung des kirchlichen Libe-
ralismus erwartet. Jn der Landeskirchlichen Rundschau schreibt
eine Frau zu diesem Thema: "Warum wollen denn eigentlich die
Frauenrechtlerinnen kirchliche Rechte? Warum auch die Radikalen
unter ihnen, die in der Kirche doch nur eine Einrichtung sehen, die
sich längst überlebt hat, und die je eher, desto lieber eigentlich auf-
gelöst werden müßte? - Sie wollen sie, weil es für sie die erste
Stufe bedeutet zur Erlangung weiterer Rechte, und hat man sich
daran gewöhnt, sie solche ausüben zu sehen, so wird man bald
nichts mehr darin finden, daß sie das kommunale Wahlrecht er-
streben. Und von diesem bis zum politischen, dem höchsten Ziel
und Wunsch jeder Frauenrechtlerin, kann es dann nicht mehr gar
so weit sein." - Wir sahen schon oben, daß die konfessionellen
Frauenvereine, wenigstens in ihren Führerinnen, diesen Ent-
wicklungsgang bereits zurückgelegt und den einen Fuß schon auf
die letzte Stufe gesetzt haben, indem sie zwar zunächst das poli-
tische Stimmrecht nicht fordern, es aber auch nicht prinzipiell
ablehnen. Man sei nun Gegner oder Freund des kirchlichen
Frauenstimmrechts, ganz zu verwerfen ist jedenfalls die Stellung-
nahme eines bekannten Theologen, der seinen Uebergang in das
Stimmrechtslager damit begründet, daß ihm, dem früheren Geg-
ner, von den verschiedensten Seiten das Stimmrecht nicht nur als
diskutabel, sondern als unvermeidlich bezeichnet sei; auch müsse

seinen Offizieren, die als Persönlichkeiten in allgemeiner höchster
Wertschätzung stehen, dieses Menschenrecht vorenthält und sie so,
wie die Frauenrechtlerinnen sich auszudrücken pflegen, zu Bürgern
zweiter Klasse macht. Aehnlich könnte man im Hinblick auf die
farbige Bevölkerung unserer Kolonien argumentieren. Es ist
eben immer wieder zu betonen, daß das Prinzip der formalen Ge-
rechtigkeit und des Persönlichkeitswertes in Stimmrechtsfragen
nicht von entscheidender Bedeutung ist, sondern vielmehr die Frage
nach der Zweckmäßigkeit und den Konsequenzen für das Staats-
leben. – Wenden wir uns nun zum kirchlichen Stimmrecht! Zu-
nächst ist zu betonen, daß es nicht die wirklich stillen kirchlichen
Frauen sind, von denen die Forderung des kirchlichen Wahl-
rechts erhoben wird. Es sind gerade im Gegenteil solche Frauen,
die großenteils sich um die Kirche wenig kümmern und das kirch-
liche Stimmrecht nur als Vorstufe zu weiteren Rechten betrachten.
– Sie wissen recht wohl, daß auch die kirchlichen Wahlen, besonders
in den Städten, zu elenden Parteikämpfen politischer Natur ent-
artet sind. – Leider hat sich, wie schon oben bemerkt, die liberale
Theologie des kirchlichen Frauen-Stimmrechts und des Frauen-
Stimmrechts überhaupt freundlich angenommen, weil sie von den
radikalen Stimmrechtlerinnen eine Stärkung des kirchlichen Libe-
ralismus erwartet. Jn der Landeskirchlichen Rundschau schreibt
eine Frau zu diesem Thema: „Warum wollen denn eigentlich die
Frauenrechtlerinnen kirchliche Rechte? Warum auch die Radikalen
unter ihnen, die in der Kirche doch nur eine Einrichtung sehen, die
sich längst überlebt hat, und die je eher, desto lieber eigentlich auf-
gelöst werden müßte? – Sie wollen sie, weil es für sie die erste
Stufe bedeutet zur Erlangung weiterer Rechte, und hat man sich
daran gewöhnt, sie solche ausüben zu sehen, so wird man bald
nichts mehr darin finden, daß sie das kommunale Wahlrecht er-
streben. Und von diesem bis zum politischen, dem höchsten Ziel
und Wunsch jeder Frauenrechtlerin, kann es dann nicht mehr gar
so weit sein.“ – Wir sahen schon oben, daß die konfessionellen
Frauenvereine, wenigstens in ihren Führerinnen, diesen Ent-
wicklungsgang bereits zurückgelegt und den einen Fuß schon auf
die letzte Stufe gesetzt haben, indem sie zwar zunächst das poli-
tische Stimmrecht nicht fordern, es aber auch nicht prinzipiell
ablehnen. Man sei nun Gegner oder Freund des kirchlichen
Frauenstimmrechts, ganz zu verwerfen ist jedenfalls die Stellung-
nahme eines bekannten Theologen, der seinen Uebergang in das
Stimmrechtslager damit begründet, daß ihm, dem früheren Geg-
ner, von den verschiedensten Seiten das Stimmrecht nicht nur als
diskutabel, sondern als unvermeidlich bezeichnet sei; auch müsse

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[17/0017] seinen Offizieren, die als Persönlichkeiten in allgemeiner höchster Wertschätzung stehen, dieses Menschenrecht vorenthält und sie so, wie die Frauenrechtlerinnen sich auszudrücken pflegen, zu Bürgern zweiter Klasse macht. Aehnlich könnte man im Hinblick auf die farbige Bevölkerung unserer Kolonien argumentieren. Es ist eben immer wieder zu betonen, daß das Prinzip der formalen Ge- rechtigkeit und des Persönlichkeitswertes in Stimmrechtsfragen nicht von entscheidender Bedeutung ist, sondern vielmehr die Frage nach der Zweckmäßigkeit und den Konsequenzen für das Staats- leben. – Wenden wir uns nun zum kirchlichen Stimmrecht! Zu- nächst ist zu betonen, daß es nicht die wirklich stillen kirchlichen Frauen sind, von denen die Forderung des kirchlichen Wahl- rechts erhoben wird. Es sind gerade im Gegenteil solche Frauen, die großenteils sich um die Kirche wenig kümmern und das kirch- liche Stimmrecht nur als Vorstufe zu weiteren Rechten betrachten. – Sie wissen recht wohl, daß auch die kirchlichen Wahlen, besonders in den Städten, zu elenden Parteikämpfen politischer Natur ent- artet sind. – Leider hat sich, wie schon oben bemerkt, die liberale Theologie des kirchlichen Frauen-Stimmrechts und des Frauen- Stimmrechts überhaupt freundlich angenommen, weil sie von den radikalen Stimmrechtlerinnen eine Stärkung des kirchlichen Libe- ralismus erwartet. Jn der Landeskirchlichen Rundschau schreibt eine Frau zu diesem Thema: „Warum wollen denn eigentlich die Frauenrechtlerinnen kirchliche Rechte? Warum auch die Radikalen unter ihnen, die in der Kirche doch nur eine Einrichtung sehen, die sich längst überlebt hat, und die je eher, desto lieber eigentlich auf- gelöst werden müßte? – Sie wollen sie, weil es für sie die erste Stufe bedeutet zur Erlangung weiterer Rechte, und hat man sich daran gewöhnt, sie solche ausüben zu sehen, so wird man bald nichts mehr darin finden, daß sie das kommunale Wahlrecht er- streben. Und von diesem bis zum politischen, dem höchsten Ziel und Wunsch jeder Frauenrechtlerin, kann es dann nicht mehr gar so weit sein.“ – Wir sahen schon oben, daß die konfessionellen Frauenvereine, wenigstens in ihren Führerinnen, diesen Ent- wicklungsgang bereits zurückgelegt und den einen Fuß schon auf die letzte Stufe gesetzt haben, indem sie zwar zunächst das poli- tische Stimmrecht nicht fordern, es aber auch nicht prinzipiell ablehnen. Man sei nun Gegner oder Freund des kirchlichen Frauenstimmrechts, ganz zu verwerfen ist jedenfalls die Stellung- nahme eines bekannten Theologen, der seinen Uebergang in das Stimmrechtslager damit begründet, daß ihm, dem früheren Geg- ner, von den verschiedensten Seiten das Stimmrecht nicht nur als diskutabel, sondern als unvermeidlich bezeichnet sei; auch müsse

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Zitationshilfe: Langemann, Ludwig: Das Frauenstimmrecht und seine Bekämpfung. Berlin, [1913] (= Schriften des Deutschen Bundes zur Bekämpfung der Frauenemanzipation, Bd. 4), S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/langemann_frauenstimmrecht_1913/17>, abgerufen am 28.03.2024.