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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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durch die in den Grundgesetzen festgestellten Endigungs-
arten oder durch Uebereinkunft beider Parteien, sie ent-
weder als unentschieden oder als nichtig, d. h. nicht gültig
zu verlassen. -- 52. Bei Endigung der Partie durch Matt-
setzung des Gegners wandelt sich der Zuruf "Schach" in
"Matt" oder "Schachmatt". -- 53. Gleiche Wirkung wie
die Mattsetzung des Gegners hat dessen freiwillige Aner-
kennung seines Verlustes, indem er z. B. die Partie als
verloren aufgiebt. -- 54. Jedes im Laufe einer Partie wirk-
lich erreichte gesetzmässige Ende macht irrthümliche Fort-
setzung nichtig. -- Es folgen nun die Bestimmungen
über die Behandlung von Gesetzwidrigkeiten
:
55. Bei Gesetzwidrigkeiten eines Spielers hat der Gegner
die Wahl sie gültig werden zu lassen, ihren gesetzmässigen
ersten Theil anzuerkennen oder nach vollständiger Cassa-
tion den Strafzug des Königs zu fordern. -- 56. Einzelne
Gesetzwidrigkeiten erlangen bei nicht erhobenem Proteste
des Gegners mit dessen unmittelbarem Gegenzuge Gültig-
keit. -- 57. Gesetzwidrigkeiten, deren Natur Gültigkeit
nicht gestattet, begründen an Stelle letzterer die Nichtig-
keitserklärung der Partie. -- 58. Fehler gegen Aufstellung
der Figuren und gegen Parteiübernahme erlangen sowohl
in einer ursprünglichen als in einer wiederaufgenommenen
Partie mit Vollendung des beiderseitigen sechsten Zuges
Gültigkeit. Vorher begründen solche Fehler die Nichtig-
erklärung der Partie, zu welcher die unrichtige Lage des
Brettes uneingeschränkte Berechtigung gewährt. -- 59. Unter-
lassung sowie unbegründete Ausführung des Schach- und
Matt-Rufes geben keine weitere Folge als ein für diesen
einzigen Fall gestattetes Repressivrecht. -- 60. Zufällige
Störungen der Partie, vorzüglich in der Stellung von Brett
und Figuren, begründen bei dauernder Differenz der Par-
teien über Wiederherstellung des gestörten Zustandes die
Nichtigkeitserklärung der Partie. Im Falle einer Störung
durch die Schuld eines Spielers haben bei der Wiederher-
stellung die Behauptungen des Gegners die Vermuthung
für sich, und bei hartnäckiger Differenz gilt die Partie zu
Gunsten des letzteren beendet.

2. Rechtsverhältnisse.

Einundsechszigstes Kapitel.
Juristische Beziehungen des Spieles selbst, der Schachgesellschaften
und der einzelnen Spieler.

§. 406. Für Rechtsverhältnisse im Gebiete des Schach
ergeben sich drei verschiedene Beziehungen, je nachdem sie
das Spiel an und für sich betreffen, oder das Wesen von

durch die in den Grundgesetzen festgestellten Endigungs-
arten oder durch Uebereinkunft beider Parteien, sie ent-
weder als unentschieden oder als nichtig, d. h. nicht gültig
zu verlassen. — 52. Bei Endigung der Partie durch Matt-
setzung des Gegners wandelt sich der Zuruf „Schach“ in
„Matt“ oder „Schachmatt“. — 53. Gleiche Wirkung wie
die Mattsetzung des Gegners hat dessen freiwillige Aner-
kennung seines Verlustes, indem er z. B. die Partie als
verloren aufgiebt. — 54. Jedes im Laufe einer Partie wirk-
lich erreichte gesetzmässige Ende macht irrthümliche Fort-
setzung nichtig. — Es folgen nun die Bestimmungen
über die Behandlung von Gesetzwidrigkeiten
:
55. Bei Gesetzwidrigkeiten eines Spielers hat der Gegner
die Wahl sie gültig werden zu lassen, ihren gesetzmässigen
ersten Theil anzuerkennen oder nach vollständiger Cassa-
tion den Strafzug des Königs zu fordern. — 56. Einzelne
Gesetzwidrigkeiten erlangen bei nicht erhobenem Proteste
des Gegners mit dessen unmittelbarem Gegenzuge Gültig-
keit. — 57. Gesetzwidrigkeiten, deren Natur Gültigkeit
nicht gestattet, begründen an Stelle letzterer die Nichtig-
keitserklärung der Partie. — 58. Fehler gegen Aufstellung
der Figuren und gegen Parteiübernahme erlangen sowohl
in einer ursprünglichen als in einer wiederaufgenommenen
Partie mit Vollendung des beiderseitigen sechsten Zuges
Gültigkeit. Vorher begründen solche Fehler die Nichtig-
erklärung der Partie, zu welcher die unrichtige Lage des
Brettes uneingeschränkte Berechtigung gewährt. — 59. Unter-
lassung sowie unbegründete Ausführung des Schach- und
Matt-Rufes geben keine weitere Folge als ein für diesen
einzigen Fall gestattetes Repressivrecht. — 60. Zufällige
Störungen der Partie, vorzüglich in der Stellung von Brett
und Figuren, begründen bei dauernder Differenz der Par-
teien über Wiederherstellung des gestörten Zustandes die
Nichtigkeitserklärung der Partie. Im Falle einer Störung
durch die Schuld eines Spielers haben bei der Wiederher-
stellung die Behauptungen des Gegners die Vermuthung
für sich, und bei hartnäckiger Differenz gilt die Partie zu
Gunsten des letzteren beendet.

2. Rechtsverhältnisse.

Einundsechszigstes Kapitel.
Juristische Beziehungen des Spieles selbst, der Schachgesellschaften
und der einzelnen Spieler.

§. 406. Für Rechtsverhältnisse im Gebiete des Schach
ergeben sich drei verschiedene Beziehungen, je nachdem sie
das Spiel an und für sich betreffen, oder das Wesen von

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[231/0243] durch die in den Grundgesetzen festgestellten Endigungs- arten oder durch Uebereinkunft beider Parteien, sie ent- weder als unentschieden oder als nichtig, d. h. nicht gültig zu verlassen. — 52. Bei Endigung der Partie durch Matt- setzung des Gegners wandelt sich der Zuruf „Schach“ in „Matt“ oder „Schachmatt“. — 53. Gleiche Wirkung wie die Mattsetzung des Gegners hat dessen freiwillige Aner- kennung seines Verlustes, indem er z. B. die Partie als verloren aufgiebt. — 54. Jedes im Laufe einer Partie wirk- lich erreichte gesetzmässige Ende macht irrthümliche Fort- setzung nichtig. — Es folgen nun die Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzwidrigkeiten: 55. Bei Gesetzwidrigkeiten eines Spielers hat der Gegner die Wahl sie gültig werden zu lassen, ihren gesetzmässigen ersten Theil anzuerkennen oder nach vollständiger Cassa- tion den Strafzug des Königs zu fordern. — 56. Einzelne Gesetzwidrigkeiten erlangen bei nicht erhobenem Proteste des Gegners mit dessen unmittelbarem Gegenzuge Gültig- keit. — 57. Gesetzwidrigkeiten, deren Natur Gültigkeit nicht gestattet, begründen an Stelle letzterer die Nichtig- keitserklärung der Partie. — 58. Fehler gegen Aufstellung der Figuren und gegen Parteiübernahme erlangen sowohl in einer ursprünglichen als in einer wiederaufgenommenen Partie mit Vollendung des beiderseitigen sechsten Zuges Gültigkeit. Vorher begründen solche Fehler die Nichtig- erklärung der Partie, zu welcher die unrichtige Lage des Brettes uneingeschränkte Berechtigung gewährt. — 59. Unter- lassung sowie unbegründete Ausführung des Schach- und Matt-Rufes geben keine weitere Folge als ein für diesen einzigen Fall gestattetes Repressivrecht. — 60. Zufällige Störungen der Partie, vorzüglich in der Stellung von Brett und Figuren, begründen bei dauernder Differenz der Par- teien über Wiederherstellung des gestörten Zustandes die Nichtigkeitserklärung der Partie. Im Falle einer Störung durch die Schuld eines Spielers haben bei der Wiederher- stellung die Behauptungen des Gegners die Vermuthung für sich, und bei hartnäckiger Differenz gilt die Partie zu Gunsten des letzteren beendet. 2. Rechtsverhältnisse. Einundsechszigstes Kapitel. Juristische Beziehungen des Spieles selbst, der Schachgesellschaften und der einzelnen Spieler. §. 406. Für Rechtsverhältnisse im Gebiete des Schach ergeben sich drei verschiedene Beziehungen, je nachdem sie das Spiel an und für sich betreffen, oder das Wesen von

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/243>, abgerufen am 28.03.2024.