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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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Anmerkung. Die bekannteste Art von Partien ist die ge-
wöhnliche gemeine Brettpartie, in welcher man die Züge
unmittelbar durch Bewegung der Stücke andeutet; ihr
stehen gegenüber alle Partien, deren Züge durch sprach-
liche Mittheilung angegeben werden, wie die Correspondenz-
und Consultationspartien; ferner die sogenannten Blind-
lingsspiele, welche von einer oder beiden Parteien ohne
Ansicht des Brettes gespielt werden. Der wesentliche
Charakter der gemeinen Brettpartieen besteht in dem Com-
biniren, und daher tragen sie auch den Namen Combina-
tionspartien. Die Züge sind nämlich hier allein das Resul-
tat des Combinirens, insofern jegliches Probiren beim Ueber-
legen der einzelnen Züge unstatthaft ist. Bei Consultations-
partien ist natürlich das Gegentheil gestattet, da hier bei
Berathung Mehrerer der deutliche Nachweis einzelner Be-
hauptungen durch faktische Ausführung der Combinationen
erforderlich wird. Die Blindlingspartien endlich stehen auf
der äussersten Grenze der Combinationspartien, indem hier
der Combination selbst die materielle Grundlage von Brett
und Figuren mangelt. Beim Engagement zum Spiel haben
nun stets die gewöhnlichen Combinationspartien die Prä-
sumtion für sich, ein Grundsatz, welcher für manche Fälle
von Entscheidung wird. Verpflichtet sich z. B. ein Spieler
gegen mehrere Andere, welche sich berathen, eine Partie
zu führen, so ist er selbst nicht berechtigt, an seinem
Brette zu probiren, während der in Consultation spielenden
Gegenpartei jenes Recht als Folge der Consultation von
selbst zufällt. -- Die Spielordnung beschäftigt sich nun
hauptsächlich mit den gemeinen Combinationspartien; für
die Principien bei anderen Partiearten ist die Analogie
zunächst massgebend.

§. 400. Die Thätigkeitsäusserungen der Spielenden
bestehen in einzelnen Willenserklärungen, deren gesetzliche
Form für die gewöhnlichen Partien in den Spielgesetzen
angedeutet wird. Für alle in gehöriger Form ausgedrückte
Willenserklärungen gilt sodann der allgemeine Grundsatz,
dass sie keinen Widerruf gestatten. Daher erlangt die erste
in gesetzlicher Form gegebene Willensäusserung volle Wirk-
samkeit.

Anmerkung. Der gedachte Grundsatz bezieht sich auf jede
Art von Partien. Daher ist auch bei Correspondenzpartien
der zuerst in gehöriger Form ausgedrückte Wille mass-
gebend. Eine eigene Bewandtniss hat es hier aber mit
den Propositionen. Es wird nämlich für jene Partien nicht
selten praktisch sein, bei Mittheilung des pflichtmässigen
Zuges für den Fall gewisser Gegenzüge weitere Fort-
setzungen zu proponiren. Solche Propositionen sind aber
Willenserklärungen, welche den eigentlichen Schachgesetzen
nicht mehr unterliegen, da nach den Grundgesetzen des
Spieles die Züge einzeln und successive folgen (§. 138),
der Spieler also im Sinne des strengen Schachrechts nur
zu einem einzigen pflichtmässigen Zuge gehalten werden
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Anmerkung. Die bekannteste Art von Partien ist die ge-
wöhnliche gemeine Brettpartie, in welcher man die Züge
unmittelbar durch Bewegung der Stücke andeutet; ihr
stehen gegenüber alle Partien, deren Züge durch sprach-
liche Mittheilung angegeben werden, wie die Correspondenz-
und Consultationspartien; ferner die sogenannten Blind-
lingsspiele, welche von einer oder beiden Parteien ohne
Ansicht des Brettes gespielt werden. Der wesentliche
Charakter der gemeinen Brettpartieen besteht in dem Com-
biniren, und daher tragen sie auch den Namen Combina-
tionspartien. Die Züge sind nämlich hier allein das Resul-
tat des Combinirens, insofern jegliches Probiren beim Ueber-
legen der einzelnen Züge unstatthaft ist. Bei Consultations-
partien ist natürlich das Gegentheil gestattet, da hier bei
Berathung Mehrerer der deutliche Nachweis einzelner Be-
hauptungen durch faktische Ausführung der Combinationen
erforderlich wird. Die Blindlingspartien endlich stehen auf
der äussersten Grenze der Combinationspartien, indem hier
der Combination selbst die materielle Grundlage von Brett
und Figuren mangelt. Beim Engagement zum Spiel haben
nun stets die gewöhnlichen Combinationspartien die Prä-
sumtion für sich, ein Grundsatz, welcher für manche Fälle
von Entscheidung wird. Verpflichtet sich z. B. ein Spieler
gegen mehrere Andere, welche sich berathen, eine Partie
zu führen, so ist er selbst nicht berechtigt, an seinem
Brette zu probiren, während der in Consultation spielenden
Gegenpartei jenes Recht als Folge der Consultation von
selbst zufällt. — Die Spielordnung beschäftigt sich nun
hauptsächlich mit den gemeinen Combinationspartien; für
die Principien bei anderen Partiearten ist die Analogie
zunächst massgebend.

§. 400. Die Thätigkeitsäusserungen der Spielenden
bestehen in einzelnen Willenserklärungen, deren gesetzliche
Form für die gewöhnlichen Partien in den Spielgesetzen
angedeutet wird. Für alle in gehöriger Form ausgedrückte
Willenserklärungen gilt sodann der allgemeine Grundsatz,
dass sie keinen Widerruf gestatten. Daher erlangt die erste
in gesetzlicher Form gegebene Willensäusserung volle Wirk-
samkeit.

Anmerkung. Der gedachte Grundsatz bezieht sich auf jede
Art von Partien. Daher ist auch bei Correspondenzpartien
der zuerst in gehöriger Form ausgedrückte Wille mass-
gebend. Eine eigene Bewandtniss hat es hier aber mit
den Propositionen. Es wird nämlich für jene Partien nicht
selten praktisch sein, bei Mittheilung des pflichtmässigen
Zuges für den Fall gewisser Gegenzüge weitere Fort-
setzungen zu proponiren. Solche Propositionen sind aber
Willenserklärungen, welche den eigentlichen Schachgesetzen
nicht mehr unterliegen, da nach den Grundgesetzen des
Spieles die Züge einzeln und successive folgen (§. 138),
der Spieler also im Sinne des strengen Schachrechts nur
zu einem einzigen pflichtmässigen Zuge gehalten werden
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[225/0237] Anmerkung. Die bekannteste Art von Partien ist die ge- wöhnliche gemeine Brettpartie, in welcher man die Züge unmittelbar durch Bewegung der Stücke andeutet; ihr stehen gegenüber alle Partien, deren Züge durch sprach- liche Mittheilung angegeben werden, wie die Correspondenz- und Consultationspartien; ferner die sogenannten Blind- lingsspiele, welche von einer oder beiden Parteien ohne Ansicht des Brettes gespielt werden. Der wesentliche Charakter der gemeinen Brettpartieen besteht in dem Com- biniren, und daher tragen sie auch den Namen Combina- tionspartien. Die Züge sind nämlich hier allein das Resul- tat des Combinirens, insofern jegliches Probiren beim Ueber- legen der einzelnen Züge unstatthaft ist. Bei Consultations- partien ist natürlich das Gegentheil gestattet, da hier bei Berathung Mehrerer der deutliche Nachweis einzelner Be- hauptungen durch faktische Ausführung der Combinationen erforderlich wird. Die Blindlingspartien endlich stehen auf der äussersten Grenze der Combinationspartien, indem hier der Combination selbst die materielle Grundlage von Brett und Figuren mangelt. Beim Engagement zum Spiel haben nun stets die gewöhnlichen Combinationspartien die Prä- sumtion für sich, ein Grundsatz, welcher für manche Fälle von Entscheidung wird. Verpflichtet sich z. B. ein Spieler gegen mehrere Andere, welche sich berathen, eine Partie zu führen, so ist er selbst nicht berechtigt, an seinem Brette zu probiren, während der in Consultation spielenden Gegenpartei jenes Recht als Folge der Consultation von selbst zufällt. — Die Spielordnung beschäftigt sich nun hauptsächlich mit den gemeinen Combinationspartien; für die Principien bei anderen Partiearten ist die Analogie zunächst massgebend. §. 400. Die Thätigkeitsäusserungen der Spielenden bestehen in einzelnen Willenserklärungen, deren gesetzliche Form für die gewöhnlichen Partien in den Spielgesetzen angedeutet wird. Für alle in gehöriger Form ausgedrückte Willenserklärungen gilt sodann der allgemeine Grundsatz, dass sie keinen Widerruf gestatten. Daher erlangt die erste in gesetzlicher Form gegebene Willensäusserung volle Wirk- samkeit. Anmerkung. Der gedachte Grundsatz bezieht sich auf jede Art von Partien. Daher ist auch bei Correspondenzpartien der zuerst in gehöriger Form ausgedrückte Wille mass- gebend. Eine eigene Bewandtniss hat es hier aber mit den Propositionen. Es wird nämlich für jene Partien nicht selten praktisch sein, bei Mittheilung des pflichtmässigen Zuges für den Fall gewisser Gegenzüge weitere Fort- setzungen zu proponiren. Solche Propositionen sind aber Willenserklärungen, welche den eigentlichen Schachgesetzen nicht mehr unterliegen, da nach den Grundgesetzen des Spieles die Züge einzeln und successive folgen (§. 138), der Spieler also im Sinne des strengen Schachrechts nur zu einem einzigen pflichtmässigen Zuge gehalten werden 15

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/237>, abgerufen am 19.04.2024.