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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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Elftes Kapitel.
Das Gerichtswesen des Reiches.
§. 96. Einleitung.

I. "Der Schutz des innerhalb des Bundesgebiets gültigen
Rechtes" gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangs-
worten der Verfassung der Norddeutsche Bund und ebenso das
Deutsche Reich gegründet worden sind. Die Realisirung dieser
Aufgabe mußte aber bei Errichtung des Norddeutschen Bundes
zunächst den Einzelstaaten vollständig überlassen bleiben; ein
Bundesgericht gehörte nicht zu den Organen, mit denen der neue
Bundesstaat bei seiner Schöpfung ausgestattet werden konnte. Die
Verfassung begnügte sich, den Einzelstaaten die Handhabung der
Rechtspflege zur Pflicht zu machen, indem sie dem Bundesrath die
Befugniß beilegte, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen, dieselben nach der Verfassung und den
bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilen
und, falls die Beschwerde für begründet gefunden wird, die ge-
richtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken. (Verf. Art. 77.) Die staatliche
Aufgabe des Bundes wurde demnach beschränkt auf die Fürsorge,
daß die Gliedstaaten das Recht schützen; eine eigene Gerichtsbar-
keit behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsschutzes wurde
dem Bunde nicht beigelegt 1).


1) Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten
hochverrätherischen und landesverrätherischen Unternehmungen, für welche eine
eigene -- durch das Ober-Appellationsgericht der freien Städte zu Lübeck aus-
zuübende -- Gerichtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wol aber in
Aussicht genommen wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 1
Elftes Kapitel.
Das Gerichtsweſen des Reiches.
§. 96. Einleitung.

I. „Der Schutz des innerhalb des Bundesgebiets gültigen
Rechtes“ gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangs-
worten der Verfaſſung der Norddeutſche Bund und ebenſo das
Deutſche Reich gegründet worden ſind. Die Realiſirung dieſer
Aufgabe mußte aber bei Errichtung des Norddeutſchen Bundes
zunächſt den Einzelſtaaten vollſtändig überlaſſen bleiben; ein
Bundesgericht gehörte nicht zu den Organen, mit denen der neue
Bundesſtaat bei ſeiner Schöpfung ausgeſtattet werden konnte. Die
Verfaſſung begnügte ſich, den Einzelſtaaten die Handhabung der
Rechtspflege zur Pflicht zu machen, indem ſie dem Bundesrath die
Befugniß beilegte, Beſchwerden über verweigerte oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen, dieſelben nach der Verfaſſung und den
beſtehenden Geſetzen des betreffenden Bundesſtaates zu beurtheilen
und, falls die Beſchwerde für begründet gefunden wird, die ge-
richtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beſchwerde
Anlaß gegeben hat, zu bewirken. (Verf. Art. 77.) Die ſtaatliche
Aufgabe des Bundes wurde demnach beſchränkt auf die Fürſorge,
daß die Gliedſtaaten das Recht ſchützen; eine eigene Gerichtsbar-
keit behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsſchutzes wurde
dem Bunde nicht beigelegt 1).


1) Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten
hochverrätheriſchen und landesverrätheriſchen Unternehmungen, für welche eine
eigene — durch das Ober-Appellationsgericht der freien Städte zu Lübeck aus-
zuübende — Gerichtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wol aber in
Ausſicht genommen wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache
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[[1]/0011] Elftes Kapitel. Das Gerichtsweſen des Reiches. §. 96. Einleitung. I. „Der Schutz des innerhalb des Bundesgebiets gültigen Rechtes“ gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangs- worten der Verfaſſung der Norddeutſche Bund und ebenſo das Deutſche Reich gegründet worden ſind. Die Realiſirung dieſer Aufgabe mußte aber bei Errichtung des Norddeutſchen Bundes zunächſt den Einzelſtaaten vollſtändig überlaſſen bleiben; ein Bundesgericht gehörte nicht zu den Organen, mit denen der neue Bundesſtaat bei ſeiner Schöpfung ausgeſtattet werden konnte. Die Verfaſſung begnügte ſich, den Einzelſtaaten die Handhabung der Rechtspflege zur Pflicht zu machen, indem ſie dem Bundesrath die Befugniß beilegte, Beſchwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, dieſelben nach der Verfaſſung und den beſtehenden Geſetzen des betreffenden Bundesſtaates zu beurtheilen und, falls die Beſchwerde für begründet gefunden wird, die ge- richtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beſchwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. (Verf. Art. 77.) Die ſtaatliche Aufgabe des Bundes wurde demnach beſchränkt auf die Fürſorge, daß die Gliedſtaaten das Recht ſchützen; eine eigene Gerichtsbar- keit behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsſchutzes wurde dem Bunde nicht beigelegt 1). 1) Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten hochverrätheriſchen und landesverrätheriſchen Unternehmungen, für welche eine eigene — durch das Ober-Appellationsgericht der freien Städte zu Lübeck aus- zuübende — Gerichtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wol aber in Ausſicht genommen wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 1

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/11>, abgerufen am 29.03.2024.